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Christbaumschmuck aus Pappe, Buchbinder
arbeit darstellend, ausser dem unter Art. 215, P. 1, fallenden
— nach Art. 177, P. 4 (C. 09, Nr. 34 804).
Anatomische Modelle, die den Bau des
menschlichen Körpers darstellen, hergestellt aus einzelnen
zusammengeklebten Papierteilen, wie Buchbinderarbeiten —
nach Art. 177, P. 4 (C. 09, Nr. 34 804).
Albums für Markensammlungen, in Pappeinbänden,
mit Abbildungen der Postmarken aller Länder — nach Art. 177,
P. 4 (C. 10, Nr. 520).
Die aus dem Auslande eingeführten Gratulations
bill e t s , Visiten- und andere Karten mit oder ohne Ver
zierungen müssen, wenn sie irgendwelche Aufschriften, Worte,
Darstellungen und Embleme heiligen Inhalts enthalten,
vor der Auslieferung an den Deklaranten der Ware der
zuständigen Zensurbehörde zur Prüfung zugestellt werden
(C. 85, Nr. 5992).
Alle aus dem Ausland in Russland eintreffenden Druck
schriften in fremden Sprachen und Bilder aller Art
sind den allgemeinen Anstalten der ausländischen Zensur
zuzustellen, welche dann ihrerseits den zuständigen Stellen
diejenigen derselben überweisen, die in dem Zensurkomitee
für Bücher geistlichen Inhalts und im Departement für geist
liche Angelegenheiten fremder Konfessionen geprüft werden
müssen (C. 88, Nr. 5771).
Anlässlich der von Photographen dem Zolldepartement
häufig zugehenden Beschwerden darüber, dass lichtempfind
liche photographische Platten bei der Be
sichtigung in den Zollämtern häufig ohne die gehörige Vor
sicht oder in dazu nicht genügend geeigneten Räumen ge
öffnet werden, schreibt das Zolldepartement den Zollämtern
vor: 1. lichtempfindliche photographische Platten mit der
gehörigen Vorsicht in dazu geeigneten Räumen und nicht
anders als beim Lichte von Laternen mit besonderen farbigen
Gläsern zu besichtigen; 2. das Beisein der Warenempfänger
bei der Besichtigung zu gestatten und 3. die bei der Be
sichtigung geöffneten Päckchen mit Platten mit der Auf
schrift zu versehen: „besichtigt in einem dunklen Raum
des Zollamts“ (C. 95, Nr. 6541).
Zu den Buchbinder- und Kartonnagen-
ar beiten (Art. 177, P. 4, des Tarifs) — im Gegensatz
zu den Waren, die nach Art. 177, P. 3, durchgelassen werden
— sind solche aus Papier und Pappe verfertigte Gegen
stände nicht zu rechnen, die hauptsächlich durch Ausschneiden
und Stanzen hergestellt sind und bei denen das Zusammen
kleben nur eine nebensächliche Bedeutung hat, indem es
z. B. nur zum Anbringen von kleinen Schlingen, Ringen
und anderen Anhängseln dient (C. 06, Nr. 11 766).
178. Bücher, Bilder, Karten und dergl.:
1. Bilder, Zeichnungen, Pläne, Karten, Noten:
a) aus freier Hand auf Papier und Leine
wand ausgeführt, auch Manuskripte . .
zollfrei.