Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Christbaumschmuck aus Pappe, Buchbinder 
arbeit darstellend, ausser dem unter Art. 215, P. 1, fallenden 
— nach Art. 177, P. 4 (C. 09, Nr. 34 804). 
Anatomische Modelle, die den Bau des 
menschlichen Körpers darstellen, hergestellt aus einzelnen 
zusammengeklebten Papierteilen, wie Buchbinderarbeiten — 
nach Art. 177, P. 4 (C. 09, Nr. 34 804). 
Albums für Markensammlungen, in Pappeinbänden, 
mit Abbildungen der Postmarken aller Länder — nach Art. 177, 
P. 4 (C. 10, Nr. 520). 
Die aus dem Auslande eingeführten Gratulations 
bill e t s , Visiten- und andere Karten mit oder ohne Ver 
zierungen müssen, wenn sie irgendwelche Aufschriften, Worte, 
Darstellungen und Embleme heiligen Inhalts enthalten, 
vor der Auslieferung an den Deklaranten der Ware der 
zuständigen Zensurbehörde zur Prüfung zugestellt werden 
(C. 85, Nr. 5992). 
Alle aus dem Ausland in Russland eintreffenden Druck 
schriften in fremden Sprachen und Bilder aller Art 
sind den allgemeinen Anstalten der ausländischen Zensur 
zuzustellen, welche dann ihrerseits den zuständigen Stellen 
diejenigen derselben überweisen, die in dem Zensurkomitee 
für Bücher geistlichen Inhalts und im Departement für geist 
liche Angelegenheiten fremder Konfessionen geprüft werden 
müssen (C. 88, Nr. 5771). 
Anlässlich der von Photographen dem Zolldepartement 
häufig zugehenden Beschwerden darüber, dass lichtempfind 
liche photographische Platten bei der Be 
sichtigung in den Zollämtern häufig ohne die gehörige Vor 
sicht oder in dazu nicht genügend geeigneten Räumen ge 
öffnet werden, schreibt das Zolldepartement den Zollämtern 
vor: 1. lichtempfindliche photographische Platten mit der 
gehörigen Vorsicht in dazu geeigneten Räumen und nicht 
anders als beim Lichte von Laternen mit besonderen farbigen 
Gläsern zu besichtigen; 2. das Beisein der Warenempfänger 
bei der Besichtigung zu gestatten und 3. die bei der Be 
sichtigung geöffneten Päckchen mit Platten mit der Auf 
schrift zu versehen: „besichtigt in einem dunklen Raum 
des Zollamts“ (C. 95, Nr. 6541). 
Zu den Buchbinder- und Kartonnagen- 
ar beiten (Art. 177, P. 4, des Tarifs) — im Gegensatz 
zu den Waren, die nach Art. 177, P. 3, durchgelassen werden 
— sind solche aus Papier und Pappe verfertigte Gegen 
stände nicht zu rechnen, die hauptsächlich durch Ausschneiden 
und Stanzen hergestellt sind und bei denen das Zusammen 
kleben nur eine nebensächliche Bedeutung hat, indem es 
z. B. nur zum Anbringen von kleinen Schlingen, Ringen 
und anderen Anhängseln dient (C. 06, Nr. 11 766). 
178. Bücher, Bilder, Karten und dergl.: 
1. Bilder, Zeichnungen, Pläne, Karten, Noten: 
a) aus freier Hand auf Papier und Leine 
wand ausgeführt, auch Manuskripte . . 
zollfrei.
	        
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