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2. gefärbt; Kunstwolle und gemahlene Wolle;
Kämmlinge, Enden und Abfälle, gefärbt, auch
kardätscht; Gemenge von pflanzlichen Spinnstoffen
mit Wolle, für das Pud 6,50 R
Nach. Art. 181, P. 1, werden nur Wollauskämmsel
und Wollabfälle von ungefärbter Wolle verzollt; dieselben
Abfälle und Auskämmsel gefärbt sind nach Art. 181,
P. 2, zu verzollen, unabhängig davon, ob die Verfärbung vor
ihrer Verwandlung in Auskämmsel und Abfall, oder nachher
geschah (C. 06, Nr. 3379).
Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 122, gilt für
Wolle, die nach Art. 181 verzollt wird, als charakteristisches
Kennzeichen die Eigenschaft, dass sie gesponnen
werden kann und sich verfilzt. Infolgedessen ist nach diesem
Artikel die Wolle von Tieren aller Art einzulassen, sofern sie
nur nach Feinheit und Weichheit die angegebene Eigenschaft
besitzt; als Haar, das unter Art. 45 fällt, ist nur ein
solches tierisches Erzeugnis anzusehen, das die vorgenannte
Eigenschaft nicht hat, also infolge seiner Dicke und Härte
zur Herstellung von Garn oder Filz ungeeignet ist, wie
z. B. das Haar von Pferdeschweifen und Mähnen (C. 06,
Nr. 8188).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3941
ist wirre einfarbige Wollmasse, hauptsächlich aus zerzupftem
Garn bestehend und nur eine geringe Menge von
Abschnitzeln enthaltend, die das Aussehen von Stoffen behalten
haben, richtig nach Art. 181, P. 2, des Tarifs verzollt
worden (C. 09, Nr. 5962, P. 44).
Die Tarifierung der W o 11 a b f ä 11 e , die hauptsächlich
aus ungefärbter Wolle bestehen und nur eine geringe Beimischung
von künstlich gefärbter Wolle enthalten, nach
Art. 181, P. 2, des Tarifs, ist laut Ukas des Dirigierenden
Senats Nr. 14 678 vom Jahre 1908 bestätigt worden (C. 09,
Nr. 5962, P. 45).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 16 047
ist die Tarifierung der durch Karbonisierung von Lumpen
erhaltenen Wollmasse, die hauptsächlich aus wirrem und
dunkel gefärbtem Garn besteht und nur eine geringe Menge
wollener Lappen enthält, nach Art. 181, P. 2, des Tarifs als
richtig anerkannt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 46).
182. Baumwolle, geschlagen, kardätscht; Baumwollenwatte,
auch in geleimten Lagen; Baumwollenkämmlinge
jeder Art:
1. ungefärbt, für das Pud
2. gefärbt; Baumwolle, gefärbt, für das Pud
3. hygroskopische und antiseptische Watte,
für das Pud
3. Vertragsgemäss: Für das Pud
5,25 R
7,75 R
9,— R
7,75 11