Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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2.  gefärbt;  Kunstwolle  und  gemahlene  Wolle;
Kämmlinge,  Enden  und  Abfälle,  gefärbt,  auch
kardätscht;  Gemenge  von  pflanzlichen  Spinnstoffen ­
  mit  Wolle,  für  das  Pud  6,50  R
Nach.  Art.  181,  P.  1,  werden  nur  Wollauskämmsel
und  Wollabfälle  von  ungefärbter  Wolle  verzollt;  dieselben ­
  Abfälle  und  Auskämmsel  gefärbt  sind  nach  Art.  181,
P.  2,  zu  verzollen,  unabhängig  davon,  ob  die  Verfärbung  vor
ihrer  Verwandlung  in  Auskämmsel  und  Abfall,  oder  nachher
geschah  (C.  06,  Nr.  3379).
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  122,  gilt  für
Wolle,  die  nach  Art.  181  verzollt  wird,  als  charakteristisches ­
  Kennzeichen  die  Eigenschaft,  dass  sie  gesponnen
werden  kann  und  sich  verfilzt.  Infolgedessen  ist  nach  diesem
Artikel  die  Wolle  von  Tieren  aller  Art  einzulassen,  sofern  sie
nur  nach  Feinheit  und  Weichheit  die  angegebene  Eigenschaft
besitzt;  als  Haar,  das  unter  Art.  45  fällt,  ist  nur  ein
solches  tierisches  Erzeugnis  anzusehen,  das  die  vorgenannte
Eigenschaft  nicht  hat,  also  infolge  seiner  Dicke  und  Härte
zur  Herstellung  von  Garn  oder  Filz  ungeeignet  ist,  wie
z.  B.  das  Haar  von  Pferdeschweifen  und  Mähnen  (C.  06,
Nr.  8188).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  3941
ist  wirre  einfarbige  Wollmasse,  hauptsächlich  aus  zerzupftem ­
  Garn  bestehend  und  nur  eine  geringe  Menge  von
Abschnitzeln  enthaltend,  die  das  Aussehen  von  Stoffen  behalten ­
  haben,  richtig  nach  Art.  181,  P.  2,  des  Tarifs  verzollt
worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  44).
Die  Tarifierung  der  W  o  11  a  b  f  ä  11  e  ,  die  hauptsächlich
aus  ungefärbter  Wolle  bestehen  und  nur  eine  geringe  Beimischung ­
  von  künstlich  gefärbter  Wolle  enthalten,  nach
Art.  181,  P.  2,  des  Tarifs,  ist  laut  Ukas  des  Dirigierenden
Senats  Nr.  14  678  vom  Jahre  1908  bestätigt  worden  (C.  09,
Nr.  5962,  P.  45).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  16  047
ist  die  Tarifierung  der  durch  Karbonisierung  von  Lumpen
erhaltenen  Wollmasse,  die  hauptsächlich  aus  wirrem  und
dunkel  gefärbtem  Garn  besteht  und  nur  eine  geringe  Menge
wollener  Lappen  enthält,  nach  Art.  181,  P.  2,  des  Tarifs  als
richtig  anerkannt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  46).
182.  Baumwolle,  geschlagen,  kardätscht;  Baumwollenwatte, ­
  auch  in  geleimten  Lagen;  Baumwollenkämmlinge ­
  jeder  Art:
1.  ungefärbt,  für  das  Pud
2.  gefärbt;  Baumwolle,  gefärbt,  für  das  Pud
3.  hygroskopische  und  antiseptische  Watte,
für  das  Pud
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud

5,25  R
7,75  R
9,—  R
7,75  11
            
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