Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die  Bestimmung  erstreckt  sich  auch  auf  das  Passvisa  der  deutschen  Handlungsreisenden ­
  mosaischer  Religion.
Die  Gebühr  für  die  Erteilung  der  Auslandspässe  an  die  in  Russland  wohnenden
Deutschen  wird  den  Betrag  von  50  Kopeken  nicht  übersteigen.
Russland  wird  auch  künftig  für  die  Gültigkeit  der  Legitimationsscheine,
welche  innerhalb  einer  Grenzzone  von  30  km  Geltung  haben  und  den  Inhaber,
wie  dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  zum  mehrmaligen  Ueberschreiten  der  Grenze
an  beliebigen  Grenzübergängen  berechtigen,  eine  Dauer  von  28  Tagen  bewilligen.
Diese  Gültigkeitsdauer  wird  beiderseitig  vom  Tage  der  ersten  Benutzung  des
Scheines  zum  Grenzübertritt  an  mit  der  Massgabe  berechnet  werden,  dass  die
gedachten  Scheine  ihre  Gültigkeit  verlieren,  wenn  sie  nicht  zum  ersten  Male
spätestens  am  fünfzehnten  Tage,  vom  Tage  der  Ausfertigung  an  gerechnet,  benutzt
werden.  Diese  Dauer  von  28  Tagen  wird  in  keinem  Falle  durch  den  während
der  Gültigkeitsdauer  der  Legitimationsscheine  ein  tretenden  Jahreswechsel  berührt
werden.  Die  in  zwei  Sprachen,  in  Deutsch  und  in  Russisch,  abgefassten  Legitimationsscheine ­
  sollen  beiderseits  nur  den  eigenen  Staatsangehörigen  und  denjenigen ­
  Angehörigen  des  anderen  Landes  erteilt  werden,  welche  in  dem  Lande
wohnen,  wo  die  Scheine  ausgestellt  werden.
Das  Datum  des  Uebertritts  über  die  Grenze  ward  künftig  von  den  russischen
und  den  deutschen  Behörden  sowohl  nach  der  russischen,  wie  nach  der  deutschen
Zeitrechnung  auf  den  Scheinen  vermerkt  werden.
Die  Scheine  werden  auch  künftig,  wie  dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  ebenso
wie  an  Christen  auch  an  Israeliten  verabfolgt  werden.
Die  russischen  Arbeiter,  welche  nach  Deutschland  kommen,  um  daselbst
in  landwirtschaftlichen  Betrieben  oder  Nebenbetrieben  zu  arbeiten,  sollen  wie
bisher  kostenfrei  mit  Legitimationspapieren,  gültig  vom  1.  Februar  bis  20.  Dezember ­
  neuen  Stils,  versehen  werden.
Auch  diese  Papiere  sollen  in  russischer  und  in  deutscher  Sprache  abgefasst ­
  sein.

Zu  Artikel  3.

Sow-eit  die  Angehörigen  eines  dritten  Staates  auf  Grund  der  in  Kraft
stehenden  Verträge  und  Uebereinkommen  von  der  Vormundschaft  in  Russland
befreit  sind,  sollen  die  deutschen  Reichsangehörigen  in  Russland  hinsichtlich
der  Vormundschaft  über  nichtdeutsche  Minderjährige  dieselbe  Vergünstigung
gemessen.

Zu  Artikel
Die  von  der  Deutschen  Regierung  gegenüber  der  russischen  Einfuhr  getroffenen ­
  veterinären  Massnahmen  können  nicht  in  strengerer  Form  eingeführt
werden  als  diejenigen  gegenüber  von  Staaten,  welche  sich  hinsichtlich  der  Tierseuchen ­
  und  der  veterinären  Einrichtungen  in  demselben  Zustande  befinden
wie  Russland.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  veterinären  Abmachungen ­
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.
Die  Zahl  der  lebenden  Schweine,  deren  Einfuhr  nach  Oberschlesien  auf
Grund  der  bestehenden  Bestimmungen  zugelassen  ist,  wird  auf  2500  Stück
wöchentlich  erhöht.

Fleisch,  welches  im  Sinne  des  deutschen  Fleischbeschau-Gesetzes  vom
3.  Juni  1900  als  zubereitet  anzusehen  ist,  wird  zur  Einfuhr  nach  Deutschland
nach  Massgabe  der  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes  zugelassen  werden.
            
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