Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Muster  oder  Verzierungen  des  Gewebes  anzusehen  sind  (C.  91,
Nr.  25  922,  P.  9).
Baumwollene  Gewebe,  die  in  der  Art  von
Bjas  oder  Mitkal  gearbeitet,  jedoch  aus  gedrehtem  Garn
hergestellt  sind  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  der
Art.  187  und  188,  ausser  P.  1  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  7).
Baumwollkanevas,  bei  der  Appretur  gebläut,
aber  nicht  gefärbt  —  nach  dem  entsprechenden  Punkte
des  Art.  187  (C.  94,  Nr.  14  637,  P.  21).
Baumwollfabrikate  in  der  Form  gewebter
Einsätze  oder  Besätze  —  nach  dem  Material  des  Gewebes
<C.  94,  Nr.  21  903,  P.  13).
Kanevasartige  baumwollene  Gewebe,  wenn
auch  mit  Ajourmustern  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
der  Art.  187  und  188  (C.  95,  Nr.  574,  P.  10).
Bestimmungen  für  die  Verzollung  von
Geweben,  Tüchern  und  Filz  zum  Fabrikgebrauch
  —  s.  unter  Art.  202  (C.  06,  Nr.  7607  und
Nr.  22  469  und  C.  09,  Nr.  10  656).
Da  einige  Zollämter  Baumwollengewebe  für
den  Fabrikgebrauch,  die  nicht  das  Aussehen  von  Filz  oder
Filzstoffen  haben,  unrichtigerweise  nach  Art.  187  des  Tarifs
zu  einem  vertragsmässigen  Zolle  von  20  Kopeken  für  das
Pfund  eingelassen  haben,  hat  das  Zolldepartement  erklärt,
dass  nach  dem  genauen  Sinne  des  Tarifs  der  vertragsmässige
Zoll  des  Art.  187  im  Betrage  von  20  Kopeken  nur  auf  solche
aus  reiner  Baumwolle  oder  mit  einem  Zusatze  von  Wolle
hergestellte  Gewebe  für  den  Fabrikgebrauch  angewandt
werden  darf,  die  das  Aussehen  von  Filz  oder  Filzstoffen
haben,  d.  h.  die  dadurch,  dass  ihre  Oberfläche  gerauht  worden
ist,  vollständig  das  Aussehen  eines  aus  einzelnen  Fäden
bestehenden  Gewebes  verloren  und  den  Charakter  von  Filzstoffen ­
  angenommen  haben,  ähnlich  wie  es  bei  Barchent
auf  der  einen  Seite  und  bei  Flanell  auf  beiden  Seiten  der
Fall  ist.  Ist  die  Oberfläche  dagegen  nur  mit  einem  kleinen
Flaume  bedeckt,  durch  den  die  einzelnen  Fäden  des  Gewebes ­
  vollkommen  deutlich  sichtbar  sind,  so  reicht  dieser
Umstand  nicht  aus,  um  der  Ware  ein  filzartiges  Aussehen
zuzuerkennen  (C.  06,  Nr.  29  311).
Antreiber  aus  Baumwollgewebe  für  Webstühle
—  nach  dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  187  und,  wenn
aus  geflochtenem  Baumwollstoff  —  nach  Art.  205,  P.  2
lit.  b  (C.  09,  Nr.  34  804).
Glimmer  in  Blättern,  auf  beiden  Seiten  mit
weissemBaumwollgewebe  bedeckt  —  nach  dem  entsprechenden
Punkte  des  Art.  187  (C.  10,  Nr.  520).
Durch  Ukasen  des  Dirigierenden  Senats  vom  Jahre  1909,
Nr.  5510  und  8748  wird  die  Richtigkeit  der  Anwendung
des  Art.  187  des  allgemeinen  Tarifs  auf  baumwollene
Gewebe  bestätigt,  die,  wenn  auch  zum  Fabrikgebrauch
bestimmt,  doch  auf  ihrer  Oberfläche  keine  Pole  haben,  die
die  Gewebefäden  verhüllt,  —  gemäss  dem  C.  06,  Nr.  29  311
.(C.  10,  Nr.  36  911).
            
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