Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Über  d'ie  geltenden  Bestimmungen  betr.
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsmaterial ­
  —  s.  den  Abschnitt  in
diesem  Buch:  Vergünstigungen  für  die  Einfuhr ­
  von  Verpackungsmaterial.
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
192.  Gewebe  aus  Jute,  Flachs,  Hanf  und  anderen  in
Art.  179  Punkt  3  genannten  Materialien,  mit
Ausnahme  der  in  den  Artikeln  191  und  193  genannten ­
  Gewebe:
1.  Zwillich  zu  Matratzen  und  Möbeln;  Teppichgewebe, ­

  Möbelstoffe  und  dergl.  schwere  Gewebe,
für  das  Pfund  0,75  R
1.  Vertragsgemäss:  Zwillich  zu  Matratzen  und
Möbeln;  Teppichgewebe,  Möbelstoffe  u.  dergl.,  für
das  Pfund  0,00  R

Torfgewebe  ohne  Beimengung  anderen  Materials  —
nach  Art.  192,  P.  1  (C.  94,  Nr.  21  902,  P.  7).
Nach  Prüfung  der  Frage  der  Tarifierung  von  Tischdecken ­
  aus  Jute  und  anderen  in  Art.  179,  P.  3,  des
Tarifs  genannten  Materialien  und  in  Erwägung  des  Umstandes, ­
  dass  laut  der  genauen  Bedeutung  des  Wortes  „nappes“
im  französischen  Text  des  Art.  192,  P.  3,  des  Vertragstarifs
mit  Deutschland  im  genannten  Punkte  nur  Tischtücher  gemeint ­
  sind,  mit  denen  Tische  beim  Essen  gedeckt  werden
und  die  also  zur  Tischwäsche  gehören,  hat  das  Zolldepartement
im  Einvernehmen  mit  der  Industrieabteilung  erklärt,  dass
Tischdecken  aus  Jute,  Hanf  und  anderen  in  Art.  179,  P.  3,
des  Tarifs  genannten  Materialien,  wenn  auch  mit  Beimischung
von  Baumwolle,  nach  Art.  192,  P.  1,  des  Tarifs  zu  verzollen
sind  (C.  08,  Nr.  34  488).
2.  Serge,  Köper,  Satin,  Panama,  Drell,  Kutil
und  dergl.  Gewebe  für  Kleider,  für  das  Pfund  0,90  R
3.  Tischtücher,  Servietten  und  Handtücher,

für  das  Pfund  1,50  R
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  1,35  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Punkten
1  und  3.  Die  in  Art.  192  Punkt  1  und  3  genannten ­
  Gewebe  werden  nach  den  für  diese  Punkte
festgesetzten  vertragsmässigen  Sätzen  verzollt,  auch
wenn  sie  mit  Baumwolle  gemischt  sind.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  3.  Tischtücher, ­
  Servietten  und  Handtücher  werden  nach
diesem  Punkte  verzollt,  auch  wenn  sie  mit  ein-17*


            
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