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Über d'ie geltenden Bestimmungen betr.
die zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsmaterial
— s. den Abschnitt in
diesem Buch: Vergünstigungen für die Einfuhr
von Verpackungsmaterial.
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
192. Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen in
Art. 179 Punkt 3 genannten Materialien, mit
Ausnahme der in den Artikeln 191 und 193 genannten
Gewebe:
1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln; Teppichgewebe,
Möbelstoffe und dergl. schwere Gewebe,
für das Pfund 0,75 R
1. Vertragsgemäss: Zwillich zu Matratzen und
Möbeln; Teppichgewebe, Möbelstoffe u. dergl., für
das Pfund 0,00 R
Torfgewebe ohne Beimengung anderen Materials —
nach Art. 192, P. 1 (C. 94, Nr. 21 902, P. 7).
Nach Prüfung der Frage der Tarifierung von Tischdecken
aus Jute und anderen in Art. 179, P. 3, des
Tarifs genannten Materialien und in Erwägung des Umstandes,
dass laut der genauen Bedeutung des Wortes „nappes“
im französischen Text des Art. 192, P. 3, des Vertragstarifs
mit Deutschland im genannten Punkte nur Tischtücher gemeint
sind, mit denen Tische beim Essen gedeckt werden
und die also zur Tischwäsche gehören, hat das Zolldepartement
im Einvernehmen mit der Industrieabteilung erklärt, dass
Tischdecken aus Jute, Hanf und anderen in Art. 179, P. 3,
des Tarifs genannten Materialien, wenn auch mit Beimischung
von Baumwolle, nach Art. 192, P. 1, des Tarifs zu verzollen
sind (C. 08, Nr. 34 488).
2. Serge, Köper, Satin, Panama, Drell, Kutil
und dergl. Gewebe für Kleider, für das Pfund 0,90 R
3. Tischtücher, Servietten und Handtücher,
für das Pfund 1,50 R
3. Vertragsgemäss: Für das Pfund 1,35 R
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten
1 und 3. Die in Art. 192 Punkt 1 und 3 genannten
Gewebe werden nach den für diese Punkte
festgesetzten vertragsmässigen Sätzen verzollt, auch
wenn sie mit Baumwolle gemischt sind.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 3. Tischtücher,
Servietten und Handtücher werden nach
diesem Punkte verzollt, auch wenn sie mit ein-17*