Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Materials  zu  verzollen  und  nach  Massgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen ­
  abzulassen  (C.  06,  Nr.  7607).
In  Abänderung  der  im  C.  06,  Nr.  7607  enthaltenen  Bestimmungen ­
  für  den  Einlass  von  Geweben,  Tüchern,
Filz  sowie  Press-  und  Filtertüchern  für  den  Fabrikgebrauch
hat  der  Finanzminister  gestattet,  dass  die  von  den  Fabrikinspektoren ­
  auszustellenden  Bescheinigungen  nur  eine  Angabe
über  die  Menge  der  bezogenen  Waren,  sowie  in  Form  eines
der  Bescheinigung  angesiegelten  Musters,  eine  solche  über
die  Beschaffenheit  der  Waren  zu  enthalten  brauchen,  während
die  im  vorgenannten  Zirkulare  vorgeschriebene  Angabe  der
Zeichen  und  Nummern  der  Packstücke  nicht  erforderlich
ist  (C.  06,  Nr.  22  469).
Laut  Mitteilung  der  Industrieabteilung  im  Ministerium
für  Handel  und  Industrie  ist  die  Fabrikinspektion  ermächtigt
worden,  bei  der  Ausstellung  von  Bescheinigungen  der  von
den  Fabrikanten  aus  dem  Ausland  bezogenen  Gewebe,
Tücher,  Filz,  Stoffe,  Press-  und  Filtertücher  zum  Zwecke
ihrer  Verzollung  nach  Art.  187,  198  und  202  des  Vertragstarifs ­
  statt  der  bisher  üblichen  Bescheinigungen  für  jede
einzelne  Partie  dieser  Waren  einen  Jahresschein  auszustellen
unter  genauer  Angabe  der  Menge,  d.  h.  des  Reingewichts
der  Erzeugnisse,  welche  die  Fabrik  in  dem  betreffenden
Jahre  beziehen  will.  Auf  diesem  Jahresscheine  sind  alle
für  die  Fabrik  eingehenden  Partien  zu  vermerken.  Dieses
Verfahren  darf,  jedoch  nur  in  dem  Falle  Anwendung  finden,
wenn  die  Fabrik  ihren  gesamten  Bedarf  an  den  in  Rede
stehenden  Erzeugnissen  über  ein  und  dasselbe  Zollamt
bezieht  (C.  09,  Nr.  10  656).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
203.  Wollene  Teppiche  aller  Art,  für  das  Pfund.  .  .
Anmerkung.  Wollene  Ketten  für  Teppiche
mit  gedruckten  Zeichnungen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

Auf  Futter  montierte  wollene  Teppiche  —  nach
Art.  203  (C.  86,  Nr.  604,  P.  58).
Gobelins,  unabhängig  von  der  Zeit  ihrer  Anfertigung
und  von  ihrem  Kunstwert  —  nach  Art.  203  (C.  86,  Nr.  11  514,
P.  1).
Wollene  Teppichstoffe,  die  auf  eine  Quadratarschin ­
  über  1%  Pfund  wiegen,  werden,  wie  Teppiche,  nach
Art.  203  verzollt  (C.  98,  Nr.  25  918).
Teppiche  sind  als  Fabrikate  anzusehen,  die  unter
die  Bestimmung  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183—209  fallen
(C.  07,  Nr.  626,  P.  19).
Erzeugnisse  aus  gerauhten  wollenen  Teppichstoffen,
  der  Form  und  Zeichnung  nach  vollkommen  fertig,
über  deren  Gebrauch  als  Teppiche  kein  Zweifel  besteht  —

0,66  R
7,50  R
            
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