Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Federschmuck (Plumagen) und mit Federschmuck 
versehene Gewebe, zusammen mit der unmittel 
baren Verpackung, für das Pfund 18,- 
R 
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 9,— Ft 
2. künstliche Blumen und Teile von solchen 
aus Garn und Geweben, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien; künstliche Zierpflanzen, in 
Verbindung mit wertvollen Materialien, zusammen 
mit der unmittelbaren Verpackung, für das Pfund 12,—- R 
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 9,— It 
3. künstliche Zierpflanzen mit oder ohne 
Blüten, ohne Verbindung mit wertvollen Mate 
rialien, sowie künstliche Blumen aus Teilen natür 
licher Pflanzen, für das Pfund 3,— R 
3. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 3,— It 
Anmerkung. Federn und Vogelbälge, wert 
volle Arten (Strauss-, Marabu-, Paradiesvogel-, 
Pfauen-, Kolibri- u. dergl.), in rohem Zustande, 
für das Pfund 6,— R 
214. Schmelz, Glas- und Wachsperlen, Stickperlen 
aus Glas, Metall und anderen gemeinen 
Materialien: 
1. lose oder auf Fäden aufgereiht, in 
Schnüren, Bündeln und Strähnen, von gleicher 
Farbe, Grösse und Form, für das Pud .... 16,50 R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Jett, 
Perlen und Kügelchen aus Glas, Metall und 
anderen gewöhnlichen Stoßen: 
1. unaufgereiht oder aufgereiht in Schnüren, 
Bünden oder Strähnen, von derselben Farbe, Grösse 
und Form, für das Pud 9,— li 
Glasperlen auf Fäden, die zur Vereinfachung 
der Versendung in drei und mehr Reihen zusammengeflochten 
sind, aber kein selbständiges Fabrikat darstellen, sind nach 
Art. 214, P. 1, des Tarifs zu verzollen (C. 04, Nr. 2920). 
2. Waren aus Schmelz, Stick-, Glas- und 
Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, für das Pfund 0,8272 ® 
Grosse Nadeln zum Anstecken aus Schmelz, Eisen 
und Eisendraht, die keinen selbständigen Gebrauchswert 
haben — nach Art. 214, P. 2, da diese Ware, die zur Ver 
zierung von Damentoiletten verwendet wird, vollkommen
	        
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