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Federschmuck (Plumagen) und mit Federschmuck
versehene Gewebe, zusammen mit der unmittel
baren Verpackung, für das Pfund 18,-
R
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 9,— Ft
2. künstliche Blumen und Teile von solchen
aus Garn und Geweben, auch in Verbindung mit
anderen Materialien; künstliche Zierpflanzen, in
Verbindung mit wertvollen Materialien, zusammen
mit der unmittelbaren Verpackung, für das Pfund 12,—- R
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 9,— It
3. künstliche Zierpflanzen mit oder ohne
Blüten, ohne Verbindung mit wertvollen Mate
rialien, sowie künstliche Blumen aus Teilen natür
licher Pflanzen, für das Pfund 3,— R
3. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 3,— It
Anmerkung. Federn und Vogelbälge, wert
volle Arten (Strauss-, Marabu-, Paradiesvogel-,
Pfauen-, Kolibri- u. dergl.), in rohem Zustande,
für das Pfund 6,— R
214. Schmelz, Glas- und Wachsperlen, Stickperlen
aus Glas, Metall und anderen gemeinen
Materialien:
1. lose oder auf Fäden aufgereiht, in
Schnüren, Bündeln und Strähnen, von gleicher
Farbe, Grösse und Form, für das Pud .... 16,50 R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Jett,
Perlen und Kügelchen aus Glas, Metall und
anderen gewöhnlichen Stoßen:
1. unaufgereiht oder aufgereiht in Schnüren,
Bünden oder Strähnen, von derselben Farbe, Grösse
und Form, für das Pud 9,— li
Glasperlen auf Fäden, die zur Vereinfachung
der Versendung in drei und mehr Reihen zusammengeflochten
sind, aber kein selbständiges Fabrikat darstellen, sind nach
Art. 214, P. 1, des Tarifs zu verzollen (C. 04, Nr. 2920).
2. Waren aus Schmelz, Stick-, Glas- und
Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, für das Pfund 0,8272 ®
Grosse Nadeln zum Anstecken aus Schmelz, Eisen
und Eisendraht, die keinen selbständigen Gebrauchswert
haben — nach Art. 214, P. 2, da diese Ware, die zur Ver
zierung von Damentoiletten verwendet wird, vollkommen