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Anmerkung II. Die in den Art. 54, 53 P. 3 und 181 P. 1 des allgemeinen
Zolltarifs für den europäischen Handel genannten Waren sowie unbearbeitete,
ungefärbte Felle von Eichhörnchen (Art. 56 P. 2), Zieselmäusen und Tarbagane
(Art. 56 P. 5 lit. b) werden gemäss Abteilung II dieses Gesetzes über die chinesische
Landgrenze zollfrei eingelassen.
2. Von den unter 1 genannten Waren ist bei ihrer Einfuhr in das Priamur-
General-Gouvernement und in das Transbaikalgebiet der Zoll nach den in dem
allgemeinen Zolltarif für den europäischen Handel unter Berücksichtigung der
auf Grund der Handelsverträge gewährten Vergünstigungen festgesetzten Sätzen
zu entrichten.
3. Der in die unter 1 genannten Ortschaften eingeführte ausländische
bearbeitete Reis (Art. 2 P. 1 des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel)
unterliegt einem Zolle von 45 Kopeken für das Pud.
4. Die Bestimmungen des Zollreglements und des allgemeinen Zolltarifs
für den europäischen Handel über die Waren, deren Einfuhr verboten ist, mit
Ausnahme der Bestimmung über das Verbot der Einfuhr ausländischer Silber
münze (Anmerkung zu Art. 219 des Tarifs) und von Zubereitungen aus Schweine
fleisch (Art. 234 des Zolltarifs), gelten auch für sämtliche Grenzen des Priamur-
General-Gouvernements und für das Transbaikalgebiet. Zu den Waren, deren
Einfuhr in die genannten Gebiete verboten ist, gehören auch Lumpen jeder Art
(Art. 176, P. 1 des Tarifs).
5. Zubereitungen aus Schweinefleisch werden über alle Grenzen des Priamur-
General-Gouvernements und des Transbaikalgebiets nach den entsprechenden
Artikeln des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel auf Grund von
Regeln durchgelassen, die von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit
dem Finanzminister und dem Minister für Handel und Industrie zu erlassen
sind, mit Ausnahme von Schweinefleischkonserven und anderen Zubereitungen
aus Schweinefleisch in luftdichter Verpackung, deren Einfuhr verboten ist.
6. Ausfuhrwaren können zollfrei aus dem Priamur-General-Gouvernement
nnd dem Transbaikalgebiet ausgeführt werden.
7. Ausländische Waren, für die Zoll entrichtet ist, können aus Wladiwostok
nnd Nikolajewslc am Amur in die Häfen des Ochotskischen und Berings-Meeres
und nach Sachalin unter Rückvergütung des Zolles ausgeführt werden. Die Form,
fn der die Rückvergütung des Zolles zu erfolgen hat, wird vom Finanzminister
festgesetzt.
8. Die unter 1 genannten bei der Einfuhr in das Priamur-General-Gouverne
ment und in das Transbaikalgebiet verzollten ausländischen Waren werden über
das Zollamt Irkutsk zollfrei eingelassen, mit Ausnahme von bearbeitetem Reis,
■von dem, wenn er über das genannte Zollamt eingeführt wird, ein Ergänzungszoll
von 60 Kopeken für das Pud erhoben wird.
9. Die Art. 692 und 693 des Zollreglements 1 ) erstrecken sich nicht auf
baumwollene und wollene Erzeugnisse, die in das Priamur-General-Gouvernement
und dis Transbaikalgebiet eingeführt werden* *).
10. Auf ausländische Waren, welche in die unter 1 bezeichneten Ort
schaften aus nördlich von Nikolajew'sk gelegenen Häfen und von der Insel Sachalin
') s. die Fussnote auf Seite 320.
*) Durch ein Gesetz vom 3. Juni 1911 ist das Gesetz über die Aufhebung
des Zollfreigebiets im Priamur-Generalgouvernement und Transbaikalien vom
16. Januar 1909 mit Bezug auf die Bestimmung im Artikel 9, wonach die
Zollrückvergütung bei der Ausfuhr von russischen Baumwollwaren und Wollen
stoffen, die in das Priamur-Generalgouvernement und das Transbaikalgebiet
eingeführt werden, ganz aufgehoben war, dahin abgeändert worden, dass die
Zollrückvergütung bei der Ausfuhr der genannten Waren in die nördlich der
Amurmündung gelegenen Häfen und nach Russisch-Sachalin wieder zugelassen ist.