Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

319

Anmerkung  II.  Die  in  den  Art.  54,  53  P.  3  und  181  P.  1  des  allgemeinen
Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  genannten  Waren  sowie  unbearbeitete,
ungefärbte  Felle  von  Eichhörnchen  (Art.  56  P.  2),  Zieselmäusen  und  Tarbagane
(Art.  56  P.  5  lit.  b)  werden  gemäss  Abteilung  II  dieses  Gesetzes  über  die  chinesische
Landgrenze  zollfrei  eingelassen.
2.  Von  den  unter  1  genannten  Waren  ist  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  Priamur-General-Gouvernement
  und  in  das  Transbaikalgebiet  der  Zoll  nach  den  in  dem
allgemeinen  Zolltarif  für  den  europäischen  Handel  unter  Berücksichtigung  der
auf  Grund  der  Handelsverträge  gewährten  Vergünstigungen  festgesetzten  Sätzen
zu  entrichten.
3.  Der  in  die  unter  1  genannten  Ortschaften  eingeführte  ausländische
bearbeitete  Reis  (Art.  2  P.  1  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel)
unterliegt  einem  Zolle  von  45  Kopeken  für  das  Pud.
4.  Die  Bestimmungen  des  Zollreglements  und  des  allgemeinen  Zolltarifs
für  den  europäischen  Handel  über  die  Waren,  deren  Einfuhr  verboten  ist,  mit
Ausnahme  der  Bestimmung  über  das  Verbot  der  Einfuhr  ausländischer  Silbermünze ­
  (Anmerkung  zu  Art.  219  des  Tarifs)  und  von  Zubereitungen  aus  Schweinefleisch ­
  (Art.  234  des  Zolltarifs),  gelten  auch  für  sämtliche  Grenzen  des  Priamur-General-Gouvernements
  und  für  das  Transbaikalgebiet.  Zu  den  Waren,  deren
Einfuhr  in  die  genannten  Gebiete  verboten  ist,  gehören  auch  Lumpen  jeder  Art
(Art.  176,  P.  1  des  Tarifs).
5.  Zubereitungen  aus  Schweinefleisch  werden  über  alle  Grenzen  des  Priamur-General-Gouvernements
  und  des  Transbaikalgebiets  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  auf  Grund  von
Regeln  durchgelassen,  die  von  dem  Minister  des  Innern  im  Einvernehmen  mit
dem  Finanzminister  und  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  zu  erlassen
sind,  mit  Ausnahme  von  Schweinefleischkonserven  und  anderen  Zubereitungen
aus  Schweinefleisch  in  luftdichter  Verpackung,  deren  Einfuhr  verboten  ist.
6.  Ausfuhrwaren  können  zollfrei  aus  dem  Priamur-General-Gouvernement
nnd  dem  Transbaikalgebiet  ausgeführt  werden.
7.  Ausländische  Waren,  für  die  Zoll  entrichtet  ist,  können  aus  Wladiwostok
nnd  Nikolajewslc  am  Amur  in  die  Häfen  des  Ochotskischen  und  Berings-Meeres
und  nach  Sachalin  unter  Rückvergütung  des  Zolles  ausgeführt  werden.  Die  Form,
fn  der  die  Rückvergütung  des  Zolles  zu  erfolgen  hat,  wird  vom  Finanzminister
festgesetzt.
8.  Die  unter  1  genannten  bei  der  Einfuhr  in  das  Priamur-General-Gouvernement ­
  und  in  das  Transbaikalgebiet  verzollten  ausländischen  Waren  werden  über
das  Zollamt  Irkutsk  zollfrei  eingelassen,  mit  Ausnahme  von  bearbeitetem  Reis,
■von  dem,  wenn  er  über  das  genannte  Zollamt  eingeführt  wird,  ein  Ergänzungszoll
von  60  Kopeken  für  das  Pud  erhoben  wird.
9.  Die  Art.  692  und  693  des  Zollreglements 1 )  erstrecken  sich  nicht  auf
baumwollene  und  wollene  Erzeugnisse,  die  in  das  Priamur-General-Gouvernement
und  dis  Transbaikalgebiet  eingeführt  werden*  *).
10.  Auf  ausländische  Waren,  welche  in  die  unter  1  bezeichneten  Ortschaften ­
  aus  nördlich  von  Nikolajew'sk  gelegenen  Häfen  und  von  der  Insel  Sachalin

')  s.  die  Fussnote  auf  Seite  320.
*)  Durch  ein  Gesetz  vom  3.  Juni  1911  ist  das  Gesetz  über  die  Aufhebung
des  Zollfreigebiets  im  Priamur-Generalgouvernement  und  Transbaikalien  vom
16.  Januar  1909  mit  Bezug  auf  die  Bestimmung  im  Artikel  9,  wonach  die
Zollrückvergütung  bei  der  Ausfuhr  von  russischen  Baumwollwaren  und  Wollenstoffen, ­
  die  in  das  Priamur-Generalgouvernement  und  das  Transbaikalgebiet
eingeführt  werden,  ganz  aufgehoben  war,  dahin  abgeändert  worden,  dass  die
Zollrückvergütung  bei  der  Ausfuhr  der  genannten  Waren  in  die  nördlich  der
Amurmündung  gelegenen  Häfen  und  nach  Russisch-Sachalin  wieder  zugelassen  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.