Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3. Lumpen und Lappen jeder Art, wollene Ab 
schnitzel und Papierhalbmasse, für das Pud . . 0,45 R 
3. Vertragsgemäss: Lumpen und Lappen jeder 
Art, wollene Abschnitzel und Papierhalbzeug . . zollfrei. 
4. Galmei (Zinkerz), roh, gebrannt und zerrieben; 
Kupfer- und Bleierze, für das Pud 0,04 x /2 R 
Zinkasche, welche bei Bearbeitung von Zinkerz 
und bei Herstellung von Zinkfabrikaten gewonnen wird, 
ist als Material, das zum Ausschmelzen von Zink verwendbar 
ist, nach Art. 4 des Tarifs für Ausfuhrwaren mit 4 l / 2 Kop. 
für das Pud zu verzollen (C. 89, Nr. 10 165). 
5. Eisenerze und Schlacken aus Eisenhütten über 
die Zollämter der Gouvernements des Königreichs 
1 Ausfuhr 
r^Olen verboten. 
Anmerkung. Eisenerze aus den Berg 
werken der Gouvernements des Königreichs Polen, 
sowie Schlacken aus den dortigen Eisenhütten 
können über die Zollämter der Gouvernements 
mit besonderer, von dem Einanzminister im Ein 
vernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft 
und Reichsdomänen zu erteilender Erlaubnis gegen 
Erlegung eines Zolles von 1% Kop. für das Pud 
ausgeführt werden. 
6. Palmen- und Nussholz; Nussholzmaser, für das 
Pud 0,45 R 
7. Alle anderen Waren, ausser den in diesem Ver 
zeichnis genannten zollfrei. 
Vertragsgemäss (Italien): Aus 7. Seiden 
gehäuse (Kokons) zollfrei. 
Nach dem Auslande ausgefiihrte Mammutzähne 
■— nach Art. 7 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren (C. 92, 
Nr. 14 043, P. 15). 
Zinkblende — nach Art. 7 des Verzeichnisses der 
Ausfuhrwaren (C. 92, Nr. 14 043, P. 17). 
Ganze Hörner und Hornemaille — nach 
Art. 7 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren (C. 93, Nr. 7172, 
P. 15). 
Kautschukplatten, die durch Verarbeitung von 
Kautschukabfällen gewonnen sind, sind nach Art. 7 des Ver 
zeichnisses der Ausfuhrwaren abzulassen (C. 07, Nr. 33 266). 
8. Reichsschatzbillets (Serien), Emissionen von 1895 ^ 
und der folgenden Jahre . . . . verboten.
	        
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