— 326 —
3. Lumpen und Lappen jeder Art, wollene Ab
schnitzel und Papierhalbmasse, für das Pud . . 0,45 R
3. Vertragsgemäss: Lumpen und Lappen jeder
Art, wollene Abschnitzel und Papierhalbzeug . . zollfrei.
4. Galmei (Zinkerz), roh, gebrannt und zerrieben;
Kupfer- und Bleierze, für das Pud 0,04 x /2 R
Zinkasche, welche bei Bearbeitung von Zinkerz
und bei Herstellung von Zinkfabrikaten gewonnen wird,
ist als Material, das zum Ausschmelzen von Zink verwendbar
ist, nach Art. 4 des Tarifs für Ausfuhrwaren mit 4 l / 2 Kop.
für das Pud zu verzollen (C. 89, Nr. 10 165).
5. Eisenerze und Schlacken aus Eisenhütten über
die Zollämter der Gouvernements des Königreichs
1 Ausfuhr
r^Olen verboten.
Anmerkung. Eisenerze aus den Berg
werken der Gouvernements des Königreichs Polen,
sowie Schlacken aus den dortigen Eisenhütten
können über die Zollämter der Gouvernements
mit besonderer, von dem Einanzminister im Ein
vernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft
und Reichsdomänen zu erteilender Erlaubnis gegen
Erlegung eines Zolles von 1% Kop. für das Pud
ausgeführt werden.
6. Palmen- und Nussholz; Nussholzmaser, für das
Pud 0,45 R
7. Alle anderen Waren, ausser den in diesem Ver
zeichnis genannten zollfrei.
Vertragsgemäss (Italien): Aus 7. Seiden
gehäuse (Kokons) zollfrei.
Nach dem Auslande ausgefiihrte Mammutzähne
■— nach Art. 7 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren (C. 92,
Nr. 14 043, P. 15).
Zinkblende — nach Art. 7 des Verzeichnisses der
Ausfuhrwaren (C. 92, Nr. 14 043, P. 17).
Ganze Hörner und Hornemaille — nach
Art. 7 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren (C. 93, Nr. 7172,
P. 15).
Kautschukplatten, die durch Verarbeitung von
Kautschukabfällen gewonnen sind, sind nach Art. 7 des Ver
zeichnisses der Ausfuhrwaren abzulassen (C. 07, Nr. 33 266).
8. Reichsschatzbillets (Serien), Emissionen von 1895 ^
und der folgenden Jahre . . . . verboten.