Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Deklaration  als  auf  die  Tarif-Klassifizierung  der  Waren  beziehen,  soll  dem  Absender ­
  der  Ware  in  gleicher  Weise  wie  dem  Deklaranten  zustehen.
Eingaben  dieser  Art  dürfen  von  dem  Absender  in  deutscher  Sprache  abgefasst
  werden.

§  17.
Die  Reklamationsfrist  in  den  im  §  16  bezeichneten  Angelegenheiten  wird
für  den  Absender  wie  für  den  Deklaranten  auf  zwei  Monate  festgesetzt  werden,  ■'
von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Entscheidung  dem  Deklaranten  mitgeteilt
worden  ist.*)
Was  die  Entscheidungen  über  die  Tarifierung  von  Waren  anlangt,  so
werden  innerhalb  dieser  Frist  Vorstellungen  des  Absenders  nur  dann  zugelassen
werden,  wenn  die  streitigen  Waren  die  Zollager  noch  nicht  verlassen  haben.

§  18.
Die  deutschen  Konsuln  in  Russland  und  die  russischen  Konsuln  in  Deutschland ­
  sollen  berechtigt  sein,  die  ersteren  mit  dem  russischen  Zolldepartement,
die  letzteren  mit  den  Vorständen  der  deutschen  Zollbehörden  (Provinzial-Steuerdirektor ­
  usw.)  wegen  der  vor  diesen  Behörden  schwebenden  Zollreklamationen
unmittelbar  zu  verkehren.

§  19.
Falls  Schaffner,  Maschinisten  und  sonstige  Eisenbahnbedienstete  eines
■der  beiden  vertragsehliessenden  Teile  überführt  werden,  in  den  Zügen  Schmuggelwaren ­
  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  eingeführt  zu  haben,  so  sollen  sie  auf  Ansuchen ­
  der  zuständigen  Zollbehörden  des  Rechtes,  Bahnzüge  nach  der  Grenze
-zu  begleiten,  verlustig  gehen.

§  20.
Alle  Quarantäne-  und  veterinärpolizeilichen  Massregeln,  nämlich  die  Beschlüsse ­
  wegen  Schliessung  oder  Oeffnung  der  Grenze  für  irgendeine  Warengattung
oder  wegen  Abänderungen  der  einschlägigen  örtlichen  Verordnungen  usw.  sollen,
sobald  sie  erlassen  sind,  wechselseitig  von  jedem  der  beiden  vertragsehliessenden
Teile  dem  andern  mitgeteilt  werden.
Die  örtlichen  Massnahmen,  die  —  aus  eigener  Entschliessung  —  von  dem
Vorstande  eines  Bezirkes  (Landrat  in  Deutschland,  Natschalnik  Ujesda,  Isprawnik
in  Russland)  getroffen  werden,  sollen  unmittelbar  den  betreffenden  Vorständen
der  Bezirke  des  anderen  Landes  mitgeteilt  werden.  Diese  Mitteilung  soll  zugleich
die  Gründe  der  Massregel  enthalten,  soweit  nicht  die  Beschaffenheit  derselben
ihre  Mitteilung  überflüssig  macht.

*)  Fristen  für  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Zollämter  und  der  weiteren
Instanzen  in  Tarifangelegenlieiten  und  gegen  die  Verhängung  von  Strafen  für  die
Verletzung  der  Regeln  über  die  Besichtigung  der  Waren.
Infolge  der  von  einigen  Zollämtern  aufgeworfenen  Frage,  innerhalb  welcher  Frist  gegen  Entscheidungen
■des  Zolldepartements  und  des  Finanzministers  bezüglich  der  Anwendung  des  Tarifs  und  bezüglich  der  Strafen
für  Verletzung  der  Regeln  über  die  Besichtigung  der  Waren  seitens  des  Wareneigentümers  oder  Warenabsenders
Beschwerde  erhoben  werden  kann,  hat  das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  die  in  dem  russischdeutschen
  Vertrage  vom  15./28.  Juli  1904,  Art.  2,  Teil  IV,  Funkt  10,  vorgesehene  zweimonatige  Frist  für
Reklamationen  des  Wareneigentümers  oder  Absenders,  sowohl  bei  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Zollämter ­
  wie  auch  bei  solchen  gegen  Entscheidungen  des  Zolldepartements  und  des  Finanzministers,  mit  Bezug
auf  die  vorgenannten  Angelegenheiten  Anwendung  zu  finden  hat  (C.  07,  Nr.  7877).
            
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