Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
urteilung hes Gemeinschuldners wegen Bankerutts wird in diesem 
Falle nicht vorausgesetzt- die Vorteile des Zwangsvergleichs ver 
bleiben dem Anfechtenden. 
8 20. Überblick über die Bestimmungen 
des Xonkursstrafrechtes. 
Das allgemeine Strafrecht hat auch für die Konkursbeteiligten 
Geltung- zu beachten ist besonders, daß auch der Konkursverwalter 
bei Verwaltung und Verwertung der Masse den allgemeinen 
Strafandrohungen untersteht, so beispielsweise den Bestimmungen 
des unlauteren Wettbewerbsgesetzes *) und den zu Recht bestehenden 
Polizeiverordnungen. 
Kn dieser Stelle können nur die speziellen Bestimmungen des 
Ronkursstrafrechts kurz zusammengestellt werden. 
1. Einfacher Bankerutts. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über 
deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, werden mit 
Gefängnis von einem Tag bis zu fünf Jahren bestraft, wenn sie 
a) durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel 
mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht 
haben oder schuldig geworden sind, oder 
b) in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hin 
auszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen 
und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den 
Anforderungen einer ordnungsmäßigen wirtschaft widersprechen 
den weise veräußert oder sonst weggegeben haben, oder 
Der Konkursverwalter macht sich strafbar, wenn er Masse, 
bestände zusammen mit Maren anderer Herkunft als Konkurswaren 
öffentlich anbietet. Den Grund des Ausverkaufs hat er in den Ausoer- 
kaufsbekanntmachungen anzugeben. Die höhere Verwaltungsbehörde ist 
befugt, Ausverkaufsordnungen zu erlassen, die auch dem Konkursverwalter 
gebieten, den Ausverkauf eine bestimmte Zeit vor dem Beginn an 
zuzeigen. Das vor- und Nachschubverbot besteht auch für den Verwalter. 
Strafandrohung: §§ 4, 8, 10 UWG. Lin Dritter, der die Kon 
kursmasse oder das zu ihr gehörige Varenlager vom 
Verwalter erworben hat, darf die Veräußerung nicht als „Konkurs 
masse-Ausverkauf" (Konkurswaren-Ausverkauf, verkauf eines Konkurs 
lagers, verkauf von Waren der falliten Firma bl. bl.) ankündigen, sonst 
hat er Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft zu ge 
wärtigen. Zugelassen ist nur der „Konkursmasse-Kusverkauf" 
durch den Verwalter selbst {§ 6 des Ges.). 
*J § 240 K®.
	        
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