1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 281
danken hat man den sehr beachtlichen Vorschlag gemacht, die Geldstrafe nach einer Quote
der Einkommensteuer zuͤ bemessen. Bei der einzelstaatlichen Verschiedenheit in der Be—
rechnung der Einkommensteuer und bei der Nichtbesteuerung großer Massen müßte aller⸗
dings statt der tatsächlichen eine fingierte Steuers oder Tadeslohn-Quote als Einheitssatz
angenommen werden.
Die Geldstrafe fließt dem Fiskus desjenigen Staates zu, in dessen Bezirk das
erkennende Gericht erster Instanz liegt. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (vgl. 8 495
St.P.O.). Ist sie nicht beizutreiben, so muß fie, damit der Verurteilte nicht straflos
ausgeht, in Freiheitsstrafe verwandelt werden (S 28 St. G. B.).
Außer der Geldstrafe kennt das heutige Reichsrecht keine weitere Hauptstrafe am
Vermögen, also z. B. keine Vermögenskonfiskation.
d) Ehrenstrase.
Die einzige Hauptstrafe an der Ehre ist der Verweis ( 57 Nr. 4 St. G. B.), der
in besonders leichten Fällen Jugendlichen gegenüber ausgesprochen wird und teilweife
das ersetzt, was man mit de bedingten Verurteilung bezweckt. Denn er soll, sofern
er an Stelle einer Freiheitsstrafe tritt, den Jugendlichen die Nachteile ersparen, welche
der Aufenthalt in einem Gefängnis durch die Gesellschaft mit vorgeschritteneren Ver—
brechern mit sich bringt.
Die Vollstreckung des Verweises geschieht in Ermangelung besonderer Vorschriften
nach den allgemeinen Regeln. Mithin ist Vollstreckungsorgan die Staatsanwaltschaft
bezw. der Amtsrichter (F83 SuB.S) d Vollstreckung erst nach Rechtskraft des
Urteils möalich.
8 27. Nebenstrafen.
a) Rebenstrafen an der Freiheit.
Nebenstrafen am Leben gibt es nicht. Nebenstrafen an der Freiheit sind Stellung
unter Polizeiaufsicht, korrektionelle Nachhaft und Ausweisung.
Die Stellung unter Polizeiaufsicht ist insofern eine moderne Strafe, als
S erst, seitdem die persönliche Freiheit unter richterlichem Schutz steht, eines besonderen
Richterspruchs bedarf, um ausnahmsweise der Polizei ein Recht auf Beschränkung der
Freiheit einzuräumen. Bei keinem Verbrechen ist der Richter genötigt, auf Zulässigkeit
der Polizeiaufsicht zu erkennen. Macht er in den Fällen, in welchen ihn das Gesetz
ausdrücklich hierzu ermächtigt, von seiner Befugnis Gebrauch, so erwächft der Polizei
nicht die Pflicht, sondern das Recht der besonderen Beaufsichtigung des Verurteilten
688 St. G.B.). Sie wird zur Ausübung dieses Rechts schreiten, wenn trotz
der Verbüßung der Hauptstrafe noch Außerungen der verbrecherischen Neigung zu er—
warten sind. Aus diesem Gesichtspunkt erklären sich die Machtbefugnisse, welche der
Polizei m einzelnen gegenüber dem unter ihre Aufsicht gestellten Deuͤnquenten gegeben
sind. Sie kann namentlich jederzeit, auch während der Nacht, Haussuchungen bei ihm
dornehmen und den Aufenthalt in einzelnen Ortschaften und Ortlichkeiten schlechthin oder
für bestimmte Zeiten, z. B. während eines öffentlichen Umzuges, verbieten (8 89 St. G.B.),
einen Wandergewerbeschein versagen (8 57 Nr. 2 Gewerbeordnung) u. a. m. Die
volizeiliche Konrolle darf natürlich keine dauernde sein. Sie in beschränkt auf die Zeit
von 5 Jahren nach Verbüßung der Freiheitsstrafe.
„ . Korrektionelle Radhaft! Auch dann, wenn das Urteil auf UÜberweisung an
die Landespolizeibehorde, auf sog. korrektionelle Nachhaft, lautet, erhält die Polizei nur
in zeitlich beschränktes Recht, das sie zwei Jahre lang, nachdem der Verurteilte die Haupt⸗
strafe verbüßt hat, ausüben kann, aber nicht ausüben muß (8 862 Abs. 2 St. G. B.).
Die Überweisung an die Landespolizeibehörde ist eine Strafe gegen liederliche
Prrsonen wie Landstreicher, Bettler, Müßigganger, Dirnen, Arbeitsscheue und Obdach
—F 861 Nr. 88 Et.GB.. Landstreicherei, Bettelei u. s. w. sind bloße Üben
retungen, weshalb die Hauptstrafe nur in Haft besteht. Ein paar Tage oder Wochen