Metadata: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Einleitung zum zweiten Theile. 
nommen ist für sz die für diesen Doppelkonsonanten ohne ganz 
triftigen Grund für die Publikationen mittelalterlicher Urkunden 
eingeführte neue Type ß. Diese Editionsmethode hat aber bei 
der Publikation von Schriftstücken des 17. Jahrhunderts eine geringe 
Abänderung erfahren. Da sich die Orthographie dieses Zeitraumes 
bezüglich der Schreibweise der Anfangsbuchstaben von Substan 
tiven schon zu einem gewissen System durchgearbeitet hatte, so 
musste die Kennzeichnung der Hauptwörter durch grosse Anfangs 
buchstaben konsequent durchgeführt werden. An Stelle der will' 
kürlichen Interpunktion früherer Jahrhunderte ist eine knappe, den 
Hauptregeln der modernen Satztheilung entsprechende Zeichen 
setzung getreten, und zur bequemeren Orientirung sind die ein 
zelnen Schragenartikel, wo sie noch nicht beziffert waren, numerirt 
worden, die Vorgefundene Numeration hat beim betreffenden 
Schrägen einen Hinweis erfahren. 
Die zur Publikation gelangten Schrägen lagen mir theils m 
Originalen, theils in älteren Abschriften vor. Zur Erklärung dessen, 
was ich Original nenne, mögen hier einige erläuternde Bemerkungen 
Platz finden. Die in den Amtsladen vorhanden gewesenen oder 
noch zur Zeit vorhandenen, meist auf Pergament geschriebenen 
Schrägen zähle ich zur Kategorie der Original-Urkunden, obgleich 
man darunter eigentlich nur die von der Obrigkeit mit Unterschrift 
und Siegel versehenen schriftlich fixirten Bestimmungen versteht- 
Alle auf uns gekommenen älteren Schragenabfassungen vom O' 
bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts entbehren indess aller die l't" 
künden als officielles Instrument charakterisirenden Momente, W>c 
besonders des Siegels und der Unterschrift; erst in viel spätere^ 
Zeit treten die Schrägen in formeller Ausstattung uns entgegci^' 
Man nahm vermuthlich Abstand von der Unterzeichnung und Unter 
Siegelung, weil die Schrägen ursprünglich wohl nicht von dent 
Rathe verliehen, sondern von den Ämtern dem Rathe zur Bestn 
tigung vorgelegt wurden, ln der älteren Zeit hat sich die Best 
tigung ohne schriftliche Formalität an der unterbreiteten Urkunde 
vollzogen. Die Sanktionirung der erlassenen (besetze und best» 
tigten Schrägen bestand wohl darin, dass erstere am schwarze 
Brette am Rathhause, dem sogenannten Schrägen, angeschla^^ 
oder auch durch die Bursprake oder bei Verlesung der Burspraft 
den Bürgern mitgetheilt, letztere im Stadt-Schragenbuche C)d 
Denkelbuche verzeichnet wurden. Von der dem Rathe vorgelegt*^ 
Schragenabfassung, nach der sich das betreffende Amt schon gerauH
	        
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