Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Zollfreier Einlass von Packmaterial. 
Nach einer Entscheidung des Finanzministers ist, wenn sich bei der Be 
sichtigung von aus dem Ausland wieder eingeführtem Packmaterial aller Art 
wie z. B Fässer, Kisten, Körbe u. dgl. ergibt, dass es nicht mit der in dem 
Ausfuhrschein bezeichneten Ware ausgeführt worden ist, auf die zur Erlangung 
der zollfreien Einfuhr solchen Verpackungsmaterials eingereichten Ausfuhr 
scheine dasselbe Verfahren anzuwenden wie auf Ausfuhrscheine über Säcke. 
Danach werden die eingereichten Ausfuhrscheine, wenn sie nicht als zu dem 
jenigen Verpackungsmaterial gehörend befunden werden, dessen zollfreie Ein 
fuhr beantragt wird, dem Warenempfänger nicht zurückgegeben, sondern 
für den Fall, dass der Warenempfänger gegen den Beschluss des Zollamts 
Beschwerde einlegt, im Zollamt aufbewahrt und nach endgültiger Entscheidung 
der Beschwerde durch die höheren Instanzen, wenn die Beschwerde abgelehnt 
wird, unbrauchbar gemacht und in den Akten des Zollamts aufbewahrt. Das 
eingeführte, als nicht zu den Ausfuhrscheinen gehörig erkannte Verpackungs 
material wird alsdann nur' nach Verzollung auf allgemeiner Grundlage einge 
lassen (C. 11, Nr. 8817).
	        
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