Zollfreier Einlass von Packmaterial.
Nach einer Entscheidung des Finanzministers ist, wenn sich bei der Be
sichtigung von aus dem Ausland wieder eingeführtem Packmaterial aller Art
wie z. B Fässer, Kisten, Körbe u. dgl. ergibt, dass es nicht mit der in dem
Ausfuhrschein bezeichneten Ware ausgeführt worden ist, auf die zur Erlangung
der zollfreien Einfuhr solchen Verpackungsmaterials eingereichten Ausfuhr
scheine dasselbe Verfahren anzuwenden wie auf Ausfuhrscheine über Säcke.
Danach werden die eingereichten Ausfuhrscheine, wenn sie nicht als zu dem
jenigen Verpackungsmaterial gehörend befunden werden, dessen zollfreie Ein
fuhr beantragt wird, dem Warenempfänger nicht zurückgegeben, sondern
für den Fall, dass der Warenempfänger gegen den Beschluss des Zollamts
Beschwerde einlegt, im Zollamt aufbewahrt und nach endgültiger Entscheidung
der Beschwerde durch die höheren Instanzen, wenn die Beschwerde abgelehnt
wird, unbrauchbar gemacht und in den Akten des Zollamts aufbewahrt. Das
eingeführte, als nicht zu den Ausfuhrscheinen gehörig erkannte Verpackungs
material wird alsdann nur' nach Verzollung auf allgemeiner Grundlage einge
lassen (C. 11, Nr. 8817).