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für die angegebenen Waren zum Satze von 1 Kopeke für die Plombe mehr ausmacht
als 5 v. H. des nach der Besichtigungsurkunde zu entrichtenden Gesamtzollbetrags,
so ist die Plombierungsgebühr im Betrage 5 v. H. des Gesamtzollbetrags
für die ganze Besichtigungsliste und nicht des Zollbetrags für ihre einzelnen
Positionen zu erheben (C. 08, Nr. 28 938).
In Abänderung des C. 08, Nr. 28 938, hat der Finanzminister angeordnet,
dem Zollressort zu erläutern, dass die Gebühr für die Anbringung von Erkennungszeichen,
welche nicht mehr als 5 v. H. betragen darf, nicht nach dem Gesamtzollbetrage
der betreffenden Besichtigungsliste, sondern nach dem Zollbetrage,
der auf den Teil der Anmeldung entfällt, der sich auf die plombierungspflichtigen
Waren bezieht,'zu berechnen ist, jedoch unter der Bedingung, dass die Waren
nur mit der in den Regeln über die pflichtmässige zollamtliche Verbleiung der
Waren geforderten Zahl von Erkennungszeichen versehen wird. Falls der Warenempfänger
eine grössere Zahl von Erkennungszeichen anzubringen wünscht,
.so ist er, wie es im § 12b des IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen
Handelsverträge in der durch den Zusatzvertrag vom 15./28. Juli 1904 festgesetzten
Fassung bestimmt ist, verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehrbetrag
an Gebühren zu entrichten. (C. 09, Nr. 32 915.)
Der russische Finanzminister hat erläutert, dass die im C. 09, Nr. 32 915
enthaltene Bestimmung, wonach die Gebühr für die Anlegung von Erkennungszeichen
in Höhe von 5 v. H. nicht nach dem Gesamtzollbetrage der betreffenden
Besichtigungsliste, sondern nur nach dem Zollbetrage für den Teil der Anmeldung,
der sich auf die zu verbleienden Waren bezieht, zu berechnen ist, sieh nicht
nur auf diejenigen Waren erstreckt, die im § 12b des IV. Teiles des Schlussprotokolls
zum deutsch-russischen Handelsverträge besonders genannt sind, wie Knöpfe,
Bänder, Spitzen, Stickereien und Felle, sondern auch auf alle anderen Waren,
die der Verbleiung unterliegen (C. 11, Nr. 436).
Gebühren für die Anbringung von Erkennungszeichen an eingezogenen, durch
Versteigerung in den inneren Verbrauch übergehenden Waren.
Der russische Finanzminister hat gemäss einem Gutachten der Handelsabteilung
erläutert, dass die Bestimmungen im § 12b des IV. Teiles des Schlussprotokolls
zum russisch-deutschen Handelsvertrag in der abgeänderten Gestalt
vom 15./28. Juni 1904, betreffend die Gebühr für das Anbringen von Erkennungszeichen,
sich nur auf Waren beziehen können, die ordnungsmässig
nach Russland eingeführt werden, wogegen in Beschlag genommene Waren, die
auf dem Wege des Verkaufs in den inneren Verbrauch gelangen, nach Massgabe
■der allgemeinen Bestimmungen kenntlich zu machen sind, wobei die Gebühr
für die Anbringung der Erkennungszeichen in dem Betrage zu erheben ist, der
in dem Verzeichnis der dem Verbleiungszwang unterliegenden Waren angegeben
ist (C. 10, Nr. 25 532).
Einlass von Persenningen und Ketten.
Laut Verfügung des Finanzministers sind Persenningen und ähnliche Gegenstände,
die zum Schutze von auf Landwegen eingeführten Waren während des
Transports bestimmt sind, sowie Ketten, mit denen die Packstücke auf den Fuhrwerken
festgehalten werden, nach demselben Verfahren einzulassen, das in den
vom Finanzminister bestätigten Regeln vom Jahre 1903 und im § 8a des
IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen Handelsverträge vom
15./28. Juli 1904 für die Fuhrwerke vorgeschrieben ist (C. 11, Nr. 130).