Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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für  die  angegebenen  Waren  zum  Satze  von  1  Kopeke  für  die  Plombe  mehr  ausmacht ­
  als  5  v.  H.  des  nach  der  Besichtigungsurkunde  zu  entrichtenden  Gesamtzollbetrags, ­
  so  ist  die  Plombierungsgebühr  im  Betrage  5  v.  H.  des  Gesamtzollbetrags ­
  für  die  ganze  Besichtigungsliste  und  nicht  des  Zollbetrags  für  ihre  einzelnen
Positionen  zu  erheben  (C.  08,  Nr.  28  938).
In  Abänderung  des  C.  08,  Nr.  28  938,  hat  der  Finanzminister  angeordnet,
dem  Zollressort  zu  erläutern,  dass  die  Gebühr  für  die  Anbringung  von  Erkennungszeichen, ­
  welche  nicht  mehr  als  5  v.  H.  betragen  darf,  nicht  nach  dem  Gesamtzollbetrage ­
  der  betreffenden  Besichtigungsliste,  sondern  nach  dem  Zollbetrage,
der  auf  den  Teil  der  Anmeldung  entfällt,  der  sich  auf  die  plombierungspflichtigen
Waren  bezieht,'zu  berechnen  ist,  jedoch  unter  der  Bedingung,  dass  die  Waren
nur  mit  der  in  den  Regeln  über  die  pflichtmässige  zollamtliche  Verbleiung  der
Waren  geforderten  Zahl  von  Erkennungszeichen  versehen  wird.  Falls  der  Warenempfänger ­
  eine  grössere  Zahl  von  Erkennungszeichen  anzubringen  wünscht,
.so  ist  er,  wie  es  im  §  12b  des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls  zum  deutsch-russischen
Handelsverträge  in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom  15./28.  Juli  1904  festgesetzten ­
  Fassung  bestimmt  ist,  verpflichtet,  den  dadurch  entstehenden  Mehrbetrag ­
  an  Gebühren  zu  entrichten.  (C.  09,  Nr.  32  915.)
Der  russische  Finanzminister  hat  erläutert,  dass  die  im  C.  09,  Nr.  32  915
enthaltene  Bestimmung,  wonach  die  Gebühr  für  die  Anlegung  von  Erkennungszeichen ­
  in  Höhe  von  5  v.  H.  nicht  nach  dem  Gesamtzollbetrage  der  betreffenden
Besichtigungsliste,  sondern  nur  nach  dem  Zollbetrage  für  den  Teil  der  Anmeldung,
der  sich  auf  die  zu  verbleienden  Waren  bezieht,  zu  berechnen  ist,  sieh  nicht
nur  auf  diejenigen  Waren  erstreckt,  die  im  §  12b  des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls ­
  zum  deutsch-russischen  Handelsverträge  besonders  genannt  sind,  wie  Knöpfe,
Bänder,  Spitzen,  Stickereien  und  Felle,  sondern  auch  auf  alle  anderen  Waren,
die  der  Verbleiung  unterliegen  (C.  11,  Nr.  436).

Gebühren  für  die  Anbringung  von  Erkennungszeichen  an  eingezogenen,  durch
Versteigerung  in  den  inneren  Verbrauch  übergehenden  Waren.
Der  russische  Finanzminister  hat  gemäss  einem  Gutachten  der  Handelsabteilung ­
  erläutert,  dass  die  Bestimmungen  im  §  12b  des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls ­
  zum  russisch-deutschen  Handelsvertrag  in  der  abgeänderten  Gestalt
vom  15./28.  Juni  1904,  betreffend  die  Gebühr  für  das  Anbringen  von  Erkennungszeichen, ­
  sich  nur  auf  Waren  beziehen  können,  die  ordnungsmässig
nach  Russland  eingeführt  werden,  wogegen  in  Beschlag  genommene  Waren,  die
auf  dem  Wege  des  Verkaufs  in  den  inneren  Verbrauch  gelangen,  nach  Massgabe
■der  allgemeinen  Bestimmungen  kenntlich  zu  machen  sind,  wobei  die  Gebühr
für  die  Anbringung  der  Erkennungszeichen  in  dem  Betrage  zu  erheben  ist,  der
in  dem  Verzeichnis  der  dem  Verbleiungszwang  unterliegenden  Waren  angegeben
ist  (C.  10,  Nr.  25  532).

Einlass  von  Persenningen  und  Ketten.
Laut  Verfügung  des  Finanzministers  sind  Persenningen  und  ähnliche  Gegenstände, ­
  die  zum  Schutze  von  auf  Landwegen  eingeführten  Waren  während  des
Transports  bestimmt  sind,  sowie  Ketten,  mit  denen  die  Packstücke  auf  den  Fuhrwerken ­
  festgehalten  werden,  nach  demselben  Verfahren  einzulassen,  das  in  den
vom  Finanzminister  bestätigten  Regeln  vom  Jahre  1903  und  im  §  8a  des
IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls  zum  deutsch-russischen  Handelsverträge  vom
15./28.  Juli  1904  für  die  Fuhrwerke  vorgeschrieben  ist  (C.  11,  Nr.  130).
            
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