Object: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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traucnsleute erstens als hetzerische Agitatoren hingestellt werden^ 
sondern zweitens das „treu zum Werke stehen" nur so zu ver 
stehen ist, daß die Arbeiter von ihrem gesetzlich garantierten 
Organisationsrecht (§ 152 der Gewerbeordnung) keinen Gebrauch- 
machen, also unserem Bergarbeiterverband nicht angehören sollen. 
Das ist eine bittere Pille für die Bergleute, die selbst oder 
deren Söhne oder Verwandte jetzt im Felde stehen und sich treu 
und tapfer zeigen, wie es anders kaum gewünscht werden kann. 
Wir wären Eurer Exzellenz sehr dankbar, wenn, wie in dem 
oben genannten Falle, eine humanere Handhabung dieser Maß 
nahme erzielt und diese verbitternde Maßregelung der braven 
lippischen Bergleute zurückgenommen würde. Sie taten doch nur, 
was alle Bürger sonst für sich in Anspruch nehmen: sie organi 
sierten sich, schlossen sich unserem Verbände an und machten, als- 
ihnen ihr geringer Lohn nicht entsprechend den Löhnen anderer 
Bergreviere erhöht wurde, von ihrem gesetzlich gewährleisteten 
Streikrecht Gebrauch. Dafür sollten sie nicht geächtet werden, 
wenigstens sollten sie jetzt bei dieser ernsten Zeit durch Rück 
nahme all der Maßregelungen wieder als gleichberechtigt an 
erkannt werden, wie das Se. Majestät der Kaiser in seiner be 
kannten Ansprache vom Schloß in Berlin ausdrücklich gewünscht 
hat. Um eine geneigte Berücksichtigung dieser unserer Eingabe 
bittend, zeichnet Verband der Bergarbeiter Deutschlands.. 
Darauf erhielten wir folgende Antwort: 
Münster, den 16. September 1914. 
An den Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bochum. 
Unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 31. 8. 1914 teile 
ich Ihnen hierdurch ergebenst mit, daß die Fürstlich Schaumburg- 
Lippische Hofkammer auf meine Veranlassung hin verfügt hach 
daß sämtliche seinerzeit aus Anlaß deS Streiks ausgesperrten 
Bergarbeiter, soweit sie sich zur- Arbeit melden und Platz für sie 
vorhanden ist) wieder eingestellt werden. 
Der kommandierende General. 
gez. Frhr. v. B i s s i n g , General der Kavallerie- 
Eingabe betreffend Beseitigung des 8 13 des Kaligesetzes. 
B o ch u m, den 18. September 1914. 
An den Hohen Bundesrat, zu Händen des Stellvertreters des 
Reichskanzlers, Sr. Exzellenz Herrn vr. Delbrück, Berlin. 
Eine große Anzahl der Kaliwerke Deutschlands haben nicht 
nur ohne genügenden Grund gleich bei Ausbruch des Krieges
	        
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