Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

486

Bei  der  Bearbeitung  des  Werkes  hatten  wir  uns  mancher
dankenswerten  Unterstützung  zu  erfreuen.  So  haben  massgebende ­
  Behörden  uns  durch  Ueberlassung  von  Material  und  durch
Erteilung  von  Batschlägen  und  Anregungen  die  weitgehendste
Förderung  zuteil  werden  lassen,  die  zeigt,  wie  sehr  auch  ihnen  die
Entwicklung  unseres  Aussenhandels  am  Herzen  liegt.  Vor  allem
die  Anregungen  der  Handelspolitischen  Abteilung  des  Auswärtigen
Amtes  sind  uns  äusserst  wertvoll  gewesen.  Wir  hätten  die  schwierige
Arbeit  nicht  durchführen  können,  wenn  wir  uns  nicht  insbesondere
der  beständigen  Unterstützung  des  Herrn  Legationsrat  Nadolny
zu  erfreuen  gehabt  hätten,  dessen  genaue  Kenntnis  der  verwickelten ­
  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  des
russischen  Zollwesens  die  Auswahl  und  Anordnung  des  Stoffes
ganz  ausserordentlich  erleichtert  hat.
Dankend  erwähnen  möchten  wir  auch,  dass  ein  Kreis  von
Mitgliedern  des  Vereines  sich  in  opferwilliger  Weise  dazu  bereit
gefunden  hat,  dem  Unternehmen  durch  Bereitstellung  von  Mitteln
die  erforderliche  materielle  Grundlage  zu  geben.
Der  Bearbeitung  sind  die  neuesten  russischen  Originalquellen ­
  zugrunde  gelegt.  Eine  sehr  grosse  Hilfe  hatten  wir  dabei
an  der  vorzüglichen  Bearbeitung  des  russischen  Zollgesetzes  von
Antonow  und  Dobrotin,  St.  Petersburg  1905 J )  nebst  Ergänzungsheft, ­
  St.  Petersburg  1907. 2 )  Es  ist  uns  ein  Bedürfnis,  den  Herren
Verfassern  an  dieser  Stelle  unseren  besonderen  Dank  auszusprechen.
Bei  denjenigen  Teilen  des  Zollgesetzes  und  der  Dienstanweisungen, ­
  welche  in  dem  vom  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen ­
  „Deutschen  Handelsarchiv“  bereits  übersetzt  vorliegen,
haben  wir  diese  Uebersetzungen  mitbenutzt.
Der  Zollustaw  bildet  den  ersten  Teil  des  Werkes.  In  dem
zweiten  und  in  dem  dritten  Teile  sind  sämtliche  massgebenden
Vorschriften,  Erläuterungen,  Verzeichnisse  usw.  mitgeteilt,  die  bis

1)  Tciaim  tano)Kehhi>ifi  (Cb.  3aic.  t.  VI  nnj.  1904  r.).  lUaame  Heo$niliajiMioe
  ci>  HHcrpyiciiijiMH,  iipaBimaMH,  ciiiicicaMH  ii  pa3bHCHeHiHMH,  a  Taicace
HBBJieHeniaMi-i  1131,  apyrnxb  naci-eii  csona  3aicoiiOBb,  HeooxoanMbiMH  bt>  TanoaceHHOMi)
  fllurb  iiojvb  pe^aiopeft  C.  C.  ÄHTonoBa  11  A.  B.  noOpoTima.  C.-üeTep-6ypr
 r b  1905.'
2 )  OraTLH  Kt  ycraBy  TaMOJiceimoMy  no  npcoiOJUKeniio  cBoaa  3aK0H0Bb
1906  rofla.  tU^aiue  Heo$HpiajibHoe  cb  npaBiiaaMii,  cnncKanui  11  pa.3i>HCHCiiniMH,
  nocji'haoBaBiiiHMH  3a  BpeMa  cb  1905  rnaa  no  1  iioua  1907  r.  bt>  pa3-b
  ii  Tie  lcaicb  CTaxefl  ycraBa  TaMoacemiaro  H3nani«  1904  r.,  Tarn»  h  craTeft  Toro
3 ‘ £e  y° TaBa  n P0A-  1906  r.,  nonb  pe.iaiuiieii  C.  C.  AHTOHOBa  n  A.  B.  AoCporniia.
C.-IIeTep6yprb  1907.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.