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XXIII. Verzeichnis der lose oder geschüttet eingeführten Waren, bei
denen nur die Beschaffenheit deklariert zu werden braucht,
die Menge aber bei der Besichtigung auf Grund der Frachturkunden
ermittelt wird 606
XXIV. Verzeichnis der mit einem Gewichtszoll belegten, im Handel
aber stückweise verkehrenden Waren, die in den Besichtigungsurkunden
nach Stückzahl angegeben werden können .... 607
XXV. Verzeichnis der Waren, deren Besichtigung auf Grund von
Frachturkunden gestattet ist . 609
XXVI. Verzeichnis der Drogen, chemischen Erzeugnisse und anderen
ähnlichen Gegenstände, die im Falle eines bei den Zollämtern
entstehenden Zweifels, wie sie zu tarifieren sind, einer besonderen
Untersuchung durch Sachverständige unterworfen werden . . 610
XXVII. Vorschriften über die Zollbehandlung von Verpackungsmaterial
612—631
A. Vorschriften über die Wiedereinfuhr von russischem Verpackungsmaterial
612
B. Vorschriften über die Wiedereinfuhr von ausländischem Ver- (M
packungsmaterial 623
C. Vorschriften über die Einfuhr von ausländischem Verpackungsmaterial
626
XXVIII. Ueber die Annahme ausländischen Geldes bei Zollzahlungen. . 632
XXIX. Bestimmungen über die Feingehaltsprüfung 635—659
A. Auszug aus dem am 11. März 1896 Allerhöchst bestätigten
Probierreglement 635
B. Dienstanweisung betreffend die Feingehaltsprüfung .... 638
C. Regeln über die Stempelung von Gold- und Silberfabrikaten
durch die Probieranstalten 640
XXX. Bestimmungen über die Einfuhr von Waren, die unter besonderen
Bedingungen eingeführt werden 660—684
A. Ueber die Einfuhr von Arzneimitteln 660
B. Ueber die Einfuhr von Waffen 661
C. Ueber die Einfuhr von Lumpen für Papierfabriken .... 666
D. Ueber die Einfuhr von lebenden Pflanzen, Obst und Gemüse 668
E. Ueber die Einfuhr von Gegenständen zur Vertilgung vcn
landwirtschaftlichen Schädlingen 671
F. Verzeichnis der zollfrei einzulassenden Präparate zur Vorbeugung
und Beseitigung von Krankheiten der Weinreben
und Obstbäume 673
G. Regeln für den zollfreien Einlass von Getreide, Bodenerzeugnissen
jeder Art und desgl., die über die russischpreussische
und die russisch-österreichische Grenze von
Gutsbesitzern, deren Güter auf beiden Seiten der Grenze
liegen, aus den auf ausländischem Gebiet gelegenen Teilen
ihrer Güter eingeführt werden 673
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