Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Ausführungsbestimmungen.  §§  29—37.

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§  35.  (i)  Die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen.  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sowie  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten,  achten  und  neunten
Kriegsanleihe  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Olt.  1919  ab  werden  zum  Nennwert,
die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe
unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs  zum  Werte  von  96,50  M.  für  je
100  M.  Nennwert  für  die  Kriegsabgabe  1919  an  Zahlungs  Statt  angenommen,
wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle  des  §  14  des  Besitzsteuergesetzes ­
  seine  Ehefrau  die  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
1.  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
2.  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  und  der
Erblasser  sie  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige ­
  beteiligt  war,  oder
3.  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder  Genosse
empfangen  und  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  sie  infolge  einer  Zeichnung ­
  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  oder
4.  wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  die  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen ­
  von  einer  Genossenschaft  als  deren  Mitglied  käuflich  erworben  hat,
sofern  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  seines  am  1.  Ott.
1919  vorhandenen  Guthabens  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer
Zeichnung  erworben  hat.  Die  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf
solche  Genossenschaftsmitglieder,  die  die  Mitgliedschaft  erst  nach  dem  16.  Aug.
1919  erworben  haben.
(s)  Infolge  einer  Zeichnung  <Abs.  1)  hat  auch  derjenige  Kriegsanleihe  erhalten,
der  sie  von  einem  anderen  empfangen  hat,  wenn  der  andere  zwar  im  eigenen  Namen,
aber  für  Rechnung  des  Empfängers  gezeichnet  hat.
(3)  Die  Bestimmung  in  §  34  Satz  3  und  4  findet  entsprechende  Anwendung.
§  36.  (i)  Der  Nachweis  der  Zeichnung  wird  bei  Schuldverschreibungen  und
Schatzanweifungen  durch  Vorlegung  einer  von  der  Zeichnungs-  <Vermittlungs->
Stelle  auszustellenden  Bescheinigung  erbracht.  Aus  der  Bescheinigung  müssen  sich
die  Nummern  der  gezeichneten  Stücke  ergeben.  Als  Anleitung  soll  das  Muster  9  *)
dienen.  Bescheinigungen  der  Vermittlungsstellen  über  die  für  eigene  Rechnung  gezeichneten ­
  Stücke  sind  unzulässig;  in  solchen  Fällen  ist  nach  Abs.  3  zu  verfahren.
(2)  Bei  Schuldbuchforderungen  wird  der  Nachweis  der  Zeichnung  durch  die
von  der  Reichsschuldenverwaltung  zu  treffende  Feststellung,  daß  die  Forderung
unmittelbar  infolge  einer  Schuldbuchzeichnung  in  das  Schuldbuch  eingetragen  worden
ist,  erbracht.
(3)  Kann  der  Abgabeschuldner  eine  Bescheinigung  der  Zeichnungs-  sVermittlungs-s
  Stelle  über  die  erfolgte  Zeichnung  von  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen ­
  nicht  vorlegen  oder  kann  die  Reichsschuldenverwaltung  die  Feststellung
nach  Abs.  2  nicht  treffen,  so  kann  der  Abgabeschuldner  bei  dem  Finanzamt  die  Ausstellung ­
  einer  Bescheinigung  über  die  Zeichnung  beantragen.  Der  Antrag  muß  die
Erklärung  enthalten,  warum  der  Abgabeschuldner  zur  Vorlegung  einer  Bescheinigung
der  Zeichnungsstelle  nicht  imstande  ist.  Erachtet  das  Finanzamt  den  Nachweis  der
Zeichnung  für  hinreichend  geführt,  so  stellt  es  unter  Verwendung  des  Musters  10 *  2  3 )
die  Bescheinigung  aus;  andernfalls  weist  es  den  Antrag  zurück.
§  37.  Im  Falle  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  durch  die  Ehefrau  des  Abgabeschuldners
  hat  dieser  den  Nachweis  der  Zusammenrechnung  des  Einkommens
der  Ehegatten  zu  erbringen.  Dieser  Nachweis  wird  durch  eine  unter  Benutzung
des  Musters  11  >)  von  dem  Finanzamt  auszustellende  Bescheinigung  geführt.
>)  Stimmt  mit  Muster  7  zur  Auss.Best.  z.  BZAG.  (©.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
2 )  Stimmt  mit  Muster  8  zu  Auss.Best.  z.  BZAG.  iS.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
3 )  Stimmt  abgesehen  von  Anziehung  der  Kr.A.  statt  BZA.  mit  Muster  9  zu  Auss.Best.
j.  BZAG.  iS.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
            
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