Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3.  Zitronen-,  Apfelsinen-  und  Pomeranzenschalen, ­
  getrocknet  oder  in  Salzwasser  eingelegt,
für  das  Pud  Rohgewicht
4.  Weintrauben,  frisch,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  .
4.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­

Auf  die  Frage  eines  Zollamtes,  ob  gegenwärtig  nach
Veröffentlichung  der  vom  Finanzminister  am  16.  März  1906
bestätigten  Verzeichnisse  zum  Zollgesetz  die  Vergünstigung
der  Anmeldung  von  frischen  Früchten  ohne  Angabe  der
Menge  noch  in  Anwendung  kommen  könne,  hat  das  Zolldepartement ­
  erklärt,  dass  diese  Vergünstigung  auf  Art.  564
des  alten  Zollustaws  (Ausgabe  von  1892)  beruhe  und  gegenwärtig ­
  als  aufgehoben  gelten  müsse,  da  in  dem  neuen  Zollustaw
eine  diesem  Artikel  entsprechende  Bestimmung  nicht  enthalten
sei  (C.  06,  Nr.  15  411).
7.  Früchte  und  Beeren  jeder  Art,  getrocknet,  wie:
Pflaumen,  Feigen,  Datteln,  Rosinen,  Korinthen
und  dergl.,  nicht  in  Zucker,  für  das  Pud  .  .  .
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  7.
Getrocknete  und  gedörrte  Pflaumen,  für  das  Pud  .
Anmerkung.  Getrocknete  Früchte  und
Beeren,  die  in  kleinen,  in  die  Hand  des  Käufers
übergehenden  Verpackungen  eingehen,  werden  mit
dem  Gewicht  dieser  Verpackungen  zusammen  verzollt. ­

Getrocknete  Birnen  ohne  Zucker,  vorher  abgebrüht  —
nach  Art.  7,  wie  getrocknete  Früchte  (C.  92,  Nr.  14  043).
Getrocknete  Früchte,  ohne  Zucker,  wenn  auch
vorher  gedämpft  —  nach  Art.  7  (C.  94,  Nr.  21  903).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1909,  Nr.  765,
ist  die  Tarifierung  getrockneter  Aprikosen,  die  im
Handel  unter  der  Bezeichnung  von  gepressten  Aprikosen
bekannt  sind,  nach  Art.  7  des  Allgemeinen  Tarifs  als  richtig
anerkannt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  2).
Das  von  der  Fabrik  chemisch-pharmazeutischer  Spezialitäten ­
  G.  m.  b.  H.,  Dresden-A.,  hergestellte  Produkt  aus
trockenen  Beeren  ist  nach  Axt.  7  einzulassen,  unter  der
Bedingung,  dass  es  unter  seinem  eigenen  Namen,  nicht  aber
unter  der  Bezeichnung  „Apfeltee  Marke  Sieber“  und  als
Heilmittel  verkauft  wird  (C.  09,  Nr.  15  934).
8.  Aufgehoben.
Köpern,  grüne  oder  schwarze  Oliven,  trocken,
111  Salzlake  und  in  Oel,  in  Fässern,  Körben  und

1,12V.  B
3,60  R
3,60  R

4,05  R
1,50  R
            
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