Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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G  e  1  a  t  i  n  e  in  Blättern,  wenn  auch  gefärbt,  desgleichen
Füttern,  Kapseln  u.  dergl.  Gegenstände,  bei  denen  kein
anderes  Material  verwandt  worden  ist  —  nach  Art.  43,  P.  1
(C.  99,  Nr.  6238).
Medizinische  Gelatinkapseln  sind  nach  dem
Reingewicht,  ohne  das  Gewicht  der  einfachen,  zu  ihrer  Verpackung ­
  dienenden  Papierschachteln  —  nach  Art.  43,  P.  1,
zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  34  804).  •
2.  Knochen-,  Tischler-(Leder-),  Schusterleim;
Agar-Agar  (vegetabilischer  Leim),  für  das  Pud  1,98  R
Das  Zolldepartement  hat  in  Erfahrung  gebracht,  dass
einzelne  Zollämter  in  dicken,  dem  gewöhnlichen  Kürschnerleim
  ähnlich  geformten  Tafeln  eingeführte  Gelatine  als
Kürschner-  und  Knochenleim  durchlassen.  Die  Zollämter
werden  daher  angewiesen,  auf  die  Qualität  des  Leimes  streng
zu  achten  und  in  zweifelhaften  Fällen  dem  Departement
Proben  einzusenden  (C.  88,  Nr.  4202).
Knochen  mit  Salzsäure  bearbeitet,  die  eine  rohe
knorpelige  Masse  bilden  (Ossein)  —  nach  Art.  43,  P.  2  (C.  91,
Nr.  23  187).
44.  Hörner  jeder  Art  und  Hufe;  Teile  von  lieren
und  tierische  Erzeugnisse,  welche  in  der  Heilkunde
gebraucht  werden,  nicht  besonders  genannt  .  .  zollfrei.
Ware  unter  dem  Namen  Sepiaknochen  (Os  Sepiae)
—  nach  Art.  44  (C.  84,  Nr.  25  643).
Schafsdärme  als  Rohmaterial  zum  Anfertigen  von
Saiten  —  nach  Art.  44  (C.  86,  Nr.  604).
Moschus  und  Bibergeil,  natürlich,  nicht  künstlich ­
  präpariert,  als  in  der  Medizin  gebräuchliche  animalische
Produkte  —  nach  Art.  44  (C.  93,  Nr.  6768).
Muscheln,  rohe,  von  Schmutz  und  mineralischen
Ansätzen  gereinigt,  befeilt  und  geputzt,  doch  ohne  jede  andere
Bearbeitung  und  nicht  in  Verbindung  mit  anderem  Material,
sind  zu  verzollen:  Perlmuttermuscheln  —  nach  Art.  68,
alle  übrigen  Arten  aber  —  nach  Art.  44.  Alle  anders  bearbeiteten ­
  Muscheln,  sowie  Muscheln  in  Verbindung  mit
anderem  Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des
Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238).
Hörner  in  Pulverform  sind  nach  Art.  44  des  Tarifs
durchzulassen  (C.  07,  Nr.  230).
45.  Haare,  unbearbeitet:

1.  Menschenhaare,  für  das  Pud  9,—  R
2.  alle  anderen,  für  das  Pud  0,60  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Rosshaar,  gekräuselt,
gesotten,  gefärbt,  in  Lockenform  gesponnen,  auch
gemischt  mit  anderen  Tierhaaren  oder  pflanzlichen
Faserstofen,  für  das  Pud  0,00  R
            
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