Full text : Die wirtschaftliche Entwickelung der Industrie im Osten und ihre Einwirkung auf das Bevölkerungsproblem

15

Ebenso  wird  bestraft,  wer  Wertpapiere,  von  denen
er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß
sie  zu  den  im  8  1  bezeichneten  gehören,  in  Erfüllung
eines  Kaufvertrages  oder  in  Abwicklung  eines  Kommissionsgeschäftes ­
  liefert  oder  annimmt.
8  3.  Diese  Verordnung  findet  keine  Anwendung
auf  Schuldverschreibungen  der  im  8  1  bezeichneten
Art,  die  seit  dem  31.  Juli  1914  ununterbrochen  im
Inland  sich  befunden  haben.
Der  Reichskanzler  kann  die  Vorschriften  dieser
Verordnung  auch  auf  andere  Wertpapiere  für  anwendbar ­
  erklären.
8  4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung,  der  8  2  jedoch  erst  mit  dem  25.  November ­
  1914  in  Kraft.  Den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens ­
  bestimmt  der  Reichskanzler.
(R.-G.-Bl.  Nr.  100  vom  20.  November  1914.)
Wertpapiere  mit  feindlichem  Auslandsstempel.
Der  Vorstand  der  Berliner  Börse  befaßte  sich  in
seiner  heutigen  Sitzung  mit  der  Frage,  unter  welchen
Bedingungen  und  Umständen  Effekten,  die  den  französischen ­
  oder  englischen  Stempel  tragen,  in  Zukunft  noch
lieferbar  sein  sollen.  In  erster  Linie  dachte  man  daran,
daß  bei  der  Lieferung  solcher  Wertpapiere  der  schriftliche
Nachweis  zu  erbringen  ist,  daß  sich  die  betreffenden
Stücke  bereits  vor  dem  Ausbruch  des  Krieges  im
Inland  befunden  haben.  Ob  man  bie r e  Bestimmung
auch  auf  russisch  gestempelte  Effekten  ausdehnen  wird,
erscheint  vorläufig  noch  zweifelhaft,  da  in  Rußland
kein  Verkehrsstempel,  sondern  nur  ein  Emmissionsstempel
  besteht.  Der  Börsenvorstand  beschäftigte  sich  jetzt
mit  dieser  Frage,  da  vor  einiger  Zeit  ein  Fall  festgestellt ­
  worden  ist,  in  dem  Effekten  mit  feindlichem
Landesstempel  zu  uns  gelangt  sind.  —  Die  heutige
Besprechung  des  Börsenvorstandes  führte  jedoch  zu
keinen:  bestimmten  Resultat.  Man  war  der  Meinnng,
daß  das  Zahlungsverhot  mit  seinen  strengen  Strafen
einstweilen  einen  genügenden  Schutz  gegen  die  unerwünschte ­
  Einfuhr  von  Wertpapieren  aus  dem  Feindesland ­
  bietet.
(„Vossische  Zeitung"»  vom  13.  Juli  1915.)
Zahlungsverbot  gegen  Frankreich.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  20.  Oktober  1914  lautet:
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  2  der  Verordnung,
betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  wird  folgendes ­
  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
30.  September  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  auf  Frankreich  und  die  französischen  Kolonien
und  auswärtigen  Besitzungen  für  anwendbar  erklärt.
Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen: ­

1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den
Erwerber  wirkt  oder  nicht  (8  2,  Abs.  2  der  Verordnung). ­
  kommt  es  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  oder

Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der  Erwerb
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder
vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September ­
  1914  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  verwiesen ­
  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.
Artikel  2.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  deni
Tage  der  Verkündung,  hinsichtlich  der  Strafbestimmungen ­
  des  8  6  der  Verordnung  vom  20.  September
1914  jedoch  erst  mit  dem  25.  Oktober  1914  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  89  vom  20.  Oktober  1914.)
Ablehnung  in  französischer  Sprache  ausgestellter
Wechsel  und  Schecks  durch  die  Rcichsbank.
Das  Reichsbankdirektorium  hat  die  Verfügung
erlassen,  alle  in  Deutschland  zahlbaren  Wechsel,  die
nach  dem  31.  Jänner  1915  in  Deutschland  in  französischer ­
  Sprache  ausgestellt  werden,  von  der  Diskontierung, ­
  Lombardierung  und  der  Übernahme  zum
Einzug  auszuschließen.  Gleiches  gilt  von  allen  in
Deutschland  zahlbaren  Wechseln,  die  nach  dem  angegebenen ­
  Zeitpunkt  in  Deutschland  zwar  nicht  in  französischer ­
  Sprache  ausgestellt,  aber  mit  einem  Vermerk
versehen  werden,  der  von  einer  im  Jnlande  ansässigen
Firma  oder  Person  in  französischer  Sprache  abgefaßt
ist.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  aus  Schecks
entsprechende  Anwendung.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  1.  Dezember  1914.)
Zahlungsvcrbot  gegen  Rußland.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  19.  November  1914  lautet:
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  wird  folgendes ­
  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
30.  September  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  aus  Rußland  und  Finnland  für  anwendbar  erklärt. ­

Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen: ­

1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber ­
  wirkt  oder  nicht  (8  2,  Abs.  2  der  Verordnung. ­
  kommt  cs  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz
oder  Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der
Erwerb  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung ­
  oder  vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September
1914  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  verwiesen ­
  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.
Artikel  2.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem
Tage  der  Verkündigung,  hinsichtlich  der  Strafbestimmungen ­
  des  8  6  der  Verordnung  vom  30.  September
1914  jedoch  erst  mit  dem  25.  November  1914  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  100  vom  20.  November  1914.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.