Object : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

204 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

nicht das Arbeitsschutzgesetz Vorschriften enthält, das
Verfahren vor diesen Behörden einschließlich der Rechts⸗
mittel.

Anmerkung:
556 des Entwurfs soll ersetzen:
Ag8V. 8 15 (S. 39).

857

Außerkraftsetzung bei gefährdeter
Sicherheit des Reichs

Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der auf
ihm beruhenden Verordnungen können im Falle eines
Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicher—
heit gefährden, durch Verordnung der Reichsregierung
für das Reichsgebiet oder Teile davon vorübergehend
außer Kraft gesetzt werden. Als die Landessicherheit
gefährdend gelten auch Krisen, welche die deutsche Volks—
wirtschaft so stark treffen, daß die Lebensmöglichkeiten
der Bevölkerung bedroht sind.

Anmerkung:
857 des Entwurfs ist neu eingefügt.

g 574
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats Bestimmungen zur Ausführung des Arbeits—
schutzgesetzes erlassen.

Anmerkung
5572 des Entwurfs soll ersetzen:
AZ8V. 8 15 (S. 39).

g 58
Inkrafttreten des Gesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz tritt gleichzeitig mit dem
Bergarbeitsgesetz am ............ in Kraft.
            
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