Object: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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stellte anscheinend die für sie unverwendbaren Salzmengen zum Verkauf gebracht 
hatten. Ein solches Vorgehen stand jedoch mit dem Salzmonopolgesetz vom 
Jahre 1807 naturgemäß im Widerspruch. Der vorerwähnte Erlaß bestimmte 
nun, daß in Zukunft zu Anfang eines jeden Jahres von der Salinenverwaltung 
die für Jeden auszuwerfende Salzmenge als Deputat genau festzusetzen war, 
wobei als Höchstgrenze für den Einzelnen 80 Pfund Salz zu gelten hatten. 
Diese Lieferungen für den Hausbedarf der Angestellten wurden über das Jahr 
verteilt. Verkauf oder Tausch dieses Deputatsalzes war aus das strengste unter 
sagt. Der diesem Erlaß zuwiderhandelnde Angestellte setzte sich der sofortigen 
Entlassung aus neben weiterer Strafe. 
Manche der vorstehend gekennzeichneten Verwaltungsbestimmungen dürften 
als typisch für den Staatsbetrieb früherer Zeit gelten. So die feierliche Eides 
leistung für an sich nicht sehr bedeutende Verwaltungsposten. In der modernen 
Industrie verschafft sich hier der Grundsatz, daß für die Person allein Fähigkeit 
und Fleiß entscheidet und für den Privatbeamten ausschließlich hierin seine Existenz 
bedingung zu liegen hat, volle Geltung. Für den privatindustriellen Beamten 
bietet die jeden Augenblick auftretende Möglichkeit, sein von ihm bis dahin be 
herrschtes Feld unvermittelt einem Fähigeren überlassen zu müssen, den rastlosen 
Ansporn, Vollkommeneres zu leisten. Allein hierdurch bleibt für Handel und 
Industrie eine niemals abgeschlossene Entwicklung gesichert. Wo der Privat 
beamte oder Kaufmann nicht mehr nach diesen Grundsätzen regiert wird, muß 
es zu einem Rückschritt koninien. Zum Schluß noch einige Angaben über die 
Besoldungen der Württembergischen Salinenbeamten. 
Was die Besoldungsverhältnisse der einzelnen Beamtenkategorien auf den 
Kgl. württ. Salinen in den 1830 er Jahren betrifft, so gibt uns hier der 
Finanz-Etat von 1833/36 erwünschten Aufschluß Z. Es betrug die Besoldung des 
Salinenverwalters auf Friedrichshall jährlich 1800 fl. zuzüglich einer persön 
lichen Zulage von 400 fl., insgesamt also 2200 fl. Für den Salinenverwalter 
zu Hall war eine Besoldung von 1600 fl. zuzüglich Mietskostenentschädigung 
von 200 fl. vorgesehen; außerdem erhielt dieser Salinenverwalter noch 150 fl. 
für „Pferderation." Die Haltung des Pferdes war für die von dem Salinen 
verwalter auszuführenden Kontrollbesuche des in der Nähe liegenden Salzberg 
werkes „Wilhelmsglück" notwendig. Der Salinenverwalter von Wilhelmshall 
hatte ein Einkommen von 1600 fl. jährlich, daneben noch 200 fl. für Kanzlei 
kosten, während die anderen Salinenverwalter nur 50 fl. für Kanzleikosten er 
hielten. Die kleine Saline Sulz hatte an ihrer Spitze nur einen „Amtsver 
weser" stehen, der eine Besoldung von 912 fl. 30 kr. jährlich erhielt. 
Die Besoldungen der Salinenkassierer waren wie folgt geregelt. Auf der 
Saline Friedrichshall war für den Salinenkassierer, der zugleich Salz- und 
Materialieninspektor war, ein Betrag von 930 fl. zuzüglich 170 fl. für Natura 
lien, also insgesamt 1100 fl. ausgeworfen. Der Salinenkassierer von Hall und 
Wilhelmshall erhielt ebenfalls 1100 fl., außerdem jedoch einen Kanzleikosten 
beitrag von 400 fl. jährlich. Die Besoldung der Saliuenbuchhalter stellte sich 
durchschnittlich auf 400 fl. jährlich. Auf der Saline Wilhelmshall war außer 
dem ein Salineninspektor mit 1100 fl. und ein Salzinspektor mit 900 fl. Jahres 
besoldung tätig. Letzterer hatte noch einen Bezug von 300 fl. für 
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1834. I. Veilagen-Heft, 
Seite 266/290.
	        
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