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nelle Fortführung des Betriebes unter Berücksichtigung der Fischereiwirtschaft
und ihrer Leitung gewährleistet wird.
5. Die Darlehen sind durch Wechsel zu sichern, die bei Sicht, spätestens
aber mit Ablauf des Kredits, fällig sind. Daneben kann für die Kredite, soweit
belastungsfähiger Grundbesitz vorhanden ist, die Bestellung grundbuchlicher
Sicherheiten, andernfalls anderweitiger Sicherheiten (Bürgschaften, Sicherungs-
übereignung des Fahrzeugs usw.) gefordert werden.
Die Landesbank darf die Sichtwechsel vor Ablauf des Kredits nur fällig
machen:
a) wenn das Pachtverhältnis, das dem Darlehnenehmer die Ausübung der
Fischerei ermöglicht, hinsichtlich der PFachtfläche wesentlich ein-
geschränkt oder beendet wird;
beim Tode des Darlehnsnehmers;
wenn der Darlehnsnehmer mit einer ‚ihm obliegenden Leistung länger
als einen Monat ganz oder teilweise im Rückstande bleibt;
wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, ihm gegenüber das Ver-
gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet wird, er die
Zahlungen einstellt oder der zur Sicherheit für das Darlehen verpfändete
Grundbesitz ganz oder teilweise unter Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung gestellt wird;
wenn der Darlehnsnehmer den verpfändeten Gründbesitz ganz oder teil-
weise veräußert, mit einem Nießbrauch belastet oder verpachtet;
wenn nach Ansicht der Darlehnsgeberin der Fischereibetrieb offenkundig
80 geführt wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit des Darlehns oder
der Zins- und Nebenleistungen zu befürchten ist; .
wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehnenehmerse oder eines
Bürgen eine Verschlechterung eintritt, die die Sicherung des Darlehns
nicht mehr als vollwertig erscheinen 1äßt;
wenn festgestellt wird, daß die von dem: Darlehnenehmer gemachten
Angaben über seine Verhältnisse grobe Unrichtigkeiten enthalten haben,
die nach Ansicht der Darlehnsgeberin für die Darlehnsgewährung
wesentlich waren.
6. Die gewährten Darlehen sind in halbjährlichen Raten, zum 1. April und
L. Oktober 3. J., mit jährlich 5 Z' der jeweiligen Darlehnssumme zu verzinsen und
nach Ablauf einer auf höchstens 5 Jahre zu bemessenden Frist, in der eine Tilgung
nicht stattzufinden braucht, in gleichen Halbjahresraten bis spätestens zu dem
unter 3 genannten Zeitpunkt zurückzuzahlen. Außerdem ist während der Dauer
der Laufzeit des Darlehns ein Verwaltungskostenbeitrag von jährlich 54.% der
ursprünglichen Darlehnssumme an die Landesbank zu entrichten.
7. Die Landesbank übernimmt die Stellung des Gläubigers gegenüber dem
Kreditnehmer. Dem Reich und dem Preußischen Staate gegenüber übernimmt die
Landesbank die Verpflichtung, die Zins- und Tilgungsraten zu den festgesetzten
Terminen einzuziehen und an die ihr zu bezeichnende Stelle abzuführen, sowie die
Haftung in Höhe von 25% eines etwa eintretenden Ausfalls an Kapital und
Zinsen jedes einzelnen Darlehns.
8. Der Darlehnenehmer ist berechtigt, das Darlehn jederzeit zurückzuzahlen.
9. Die eingehenden Tilgungsraten ‚und ‚sonstige zurückgezahlte Heträge
(5 und 8) können zur Neuausgabe von Krediten nach Maßgabe dieser Richtlinien
wiederverwendet werden.
10. Die bei der Darlehnsgewährung entstehenden Stempel-, Gerichts-, Nota-
‘jats- und sonstigen Kosten trägt der Darlehnsnehmer.
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