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IV. Richtlinien für die den ostpreußischen Kleinbauern aus den Mitteln
der Ostpreußenhilfe zu gewährenden Kredite.
A. Allgemeines,
4. Reich und Preußen stellen zur Gewährung verbilligter Kredite an o$t-
preußische Kleinbauern eine Summe von 6 Mill. RM. zur Verfügung.
2. Als Kleinbauern im Sinne dieser Richtlinien gelten Inhaber landwirt-
schaftlicher Betriebe, deren Grundstücke einen Grundsteuerreinertrag haben, der in
der Regel nicht mehr als 10 Taler betragen soll, und deren landwirtschaftlicher
Betrieb die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz bildet, .
Den Kleinbauern werden die vorwiegend Gemüsebau treibenden Erwerbs-
gärtner gleichgestellt.
3. Der Betrag von 6 Mill. RM. wird nach einem von dem Oberpräsidenten
der Provinz Ostpreußen im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für die
Provinz Ostpreußen aufzustellenden Plane auf die Land- und Stadtkreise der Pro-
vinz Ostpreußen verteilt.
Bei der Aufstellung des Verteilungsplanes sind die landwirtschaftlich ge-
nutzte Fläche der in den einzelnen Kreisen vorhandenen kleinbäuerlichen Betriebe
und deren durchschnittliche Bodenbeschaffenheit, Wirtschaftslage und Verschuldung
zu berücksichtigen.
4. Die zur Verfügung gestellten Mittel haben der Umwandlung der kurz-
fristigen Personalschulden des Kreditnehmers (Darlehnsschulden, Schulden bei
Kaufleuten, Handwerkern, rückständige Löhne, Abgaben usw.) in einen bis läng-
stens 1. April 1940 befristeten Abzahlungskredit (Umschuldungskredit) zu dienen.
Die Abdeckung der Personalschulden hat in der Regel im Wege der unmittelbaren
Zahlung an die Gläubiger zu erfolgen.
5. Ein Umschuldungskredit darf nur gewährt werden, wenn der landwirt-
schaftliche Betrieb des Kreditnehmers sanierungsfähig und sanierungswürdig ist.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach Gewährung des Umschuldungskredite
pine rationelle Fortführung des Betriebes unter Berücksichtigung des Zustandes
ler Wirtschaft und ihrer Leitung gewährleistet ist.
6. Von einer dringlichen Sicherung des Umschuldungskredits in Gestalt einer
Darlehnshypothek oder Grundschuld ist abzusehen, wenn der Kreditnehmer ander-
weit ausreichende Sicherheit (durch Bürgen, Sicherungshypothek usw.) bietet.
7. Das gewährte Darlehn ist in halbjährlichen Raten zum 1. April und
L. Oktober j. J. mit jährlich 5% der jeweiligen Darlehnssumme zu verzinsen und
nach Ablauf einer auf höchstens 5 Jahre zu bemessenden Frist, in der eine Tilgung
nicht stattzufinden braucht, in gleichen Halbjahresraten bis spätestens zu dem
unter 4 genannten Zeitpunkt zurückzuzahlen. Außerdem ist während der Dauer
der Laufzeit des Darlehns ein Verwaltungskostenbeitrag von jährlich 1% der
ursprünglichen Darlehnssumme an das das Darlehn ausgebende Kreditinstitut (8)
zu entrichten.
8. Die Ausgabe des Darlehns erfolgt durch Vermittlung eines Kredit-
instituts (Sparkasse, Genossenschaft usw.), das in dem Kreise, dem das Grund-
stück des Antragstellers angehört, seinen Sitz hat.
Das vermittelnde Kreditinstitut übernimmt die Stellung des Gläubigers
gegenüber dem Kreditnehmer. Dem Reich und dem Preußischen Staate gegenüber
übernimmt das Kreditinstitut die Verpflichtung, die Zinsen und Tilgungsraten zu
den festgesetzten Terminen einzuziehen und an die ihm zu bezeichnende Stelle
abzuführen, sowie die Haftung in Höhe von 25% eines etwa eintretenden Aus-
falles an Kapital und Zinsen jedes einzelnen Darlehne.