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IV. Offentliches Recht.
von dem aber Sachsen und Hannover alsbald (ohne formellen Austritt) sich wiederum
zurückzogen. Andere Regierungen blieben dem Bündnis treu, mit ihnen vereinbarte
Preußen den Entwurf der Unionsverfassung.
Diese unterscheidet sich von dem sonst und im allgemeinen befolgten Vorbilde, der
Frankfurter Verfassung, namentlich in folgendem: der Gedanke der monarchischen Spitze
des deutschen Bundesstaates (welcher, solange die Mittelstaaten ihm ferne bleiben, Uniond,
nach deren Anschluß erst „Deutsches Reich“ heißen soll) ist aufgegeben. Die gesetzgebende,
also oberste Gewalt dieses Bundesstaates wird ausgeübt durch das Fürstenkollegium
— die Vertretung der Einzelregierungen, in welcher Preußen unter sechs, teils Virilteils
Kurialstimmen eine und den Vorsitz führt — und den Reichstag — Staaten“
haus und Volkshaus wie nach der Frankfurter Verfassung, jedoch unter Ersetzung des
allgemeinen Wahlrechts zum Volkshause durch das preußische Dreiklassensystem (unten
S. 583, 584). Dem Fürstenkollegium steht gegen die Beschlüsse des Reichstages ein
absolutes Veto zu. Die der Bundesgewalt beigelegte Exekutive, insbesondere im Bereiche
der auswärtigen Politik und des Heerwesens, wird dem „Reichs vorstande“ über—
tragen, dessen Amt und Würde mit der Krone Preußen dauernd verbunden ist.
Der Versuch, die Union ins Leben zu führen, ist im Frühjahr 1880 unternommen
worden und schnell gescheitert. Zur Beratung der unter den Regierungen vereinbarten
Verfassung wurde ein Parlament nach Erfurt berufen, welches in kurzer Tagung (Ende
März —Ende April 1850) die Vorlage unverändert annahm. Demungeachtet blieb die
Unionsverfassung unausgeführt, auf dem Papier stehen. Dem Bundesstaate, den sie
ordnen sollte, konnte nur die schöpferische Kraft des Schwertes Leben einhauchen, das
Schwert aber zu ziehen, um den Preis der Einheit Deutschlands Krieg zu führen gegen
die Feinde dieser Einheit, Österreich und die Mittelstaaten, dazu fehlte dem König Friedrich
Wilhelm IV. die Kraft des Entschlusses, seinem Staate aber in jenen Tagen die Macht
des Könnens, die Stärke der Waffen. Denn wer will behaupten, wer beweisen, daß auch
das Preußen von 1850 das schon vermocht hätte, was ihm, nach der großen Heeresreform,
1866 allerdings gelang? — So begann die preußische Unionspolitik imn Sande zu ver⸗
laufen. Ohne Erfolg blieb auch ein von den vier Königreichen aufgestellter Gegenentwurf
zu der Unionsverfassung — sog. Münchener Entwurf —, welcher, auf großdeutscher und
staatenbündischer Grundlage aufgebaut, an' die Spitze des Deutschen Bundes anstatt des
bisherigen Bundestages ein ,Bundesdirektorium“ (sieben Stimmen unter Vorsitz Osterreichs;
die vier mittelstaatlichen Königreiche führen vier von diesen sieben, doppelt so viel Stimmen
wie Osterreich und Preußen, die Großstaaten, zusammen!) stellen wollte, dem für gewisse
Fälle eiue aus den Einzellandtagen abgeordnete Delegiertenversammlung als Schein—
parlament mit beratender Stimme hinzutrat. — Wirkliches Leben gewannen im Jahre
1850 und bis auf weiteres nur die Absichten und Vorschläge Osterreichs, welche,
alle und jede Einheits- oder auch nur Bundesreformbestrebungen à limine abweisend,
rinfache Wiederherstellung des Deutschen Bundes und seines Bundestages forderten:
negantis maior potestas.
Der Aufforderung sterreichs, den Bundestag wieder zu beschicken (April 1850)
leisteten eine Reihe von deutschen Staaten, namentlich die Mittelstaaten, alsbald Folge.
Preußen blieb dem wiederbelebten Bundestage monatelang fern, noch immer an feiner
Unionspolitik festhaltend. Dann aber tat es, scharf vor den Kriegsfall gestellt, den ent—
scheidenden Schritt zurück, es kapitulierte vor der österreichisch-mitielstaatuchen Majorität:
Punktation von Olmütz, 29. November 18850. Unter Preisgabe des Unionsgedankens
rlangt hier Preußen von sterreich lediglich das eine, wertlose Zugeständnis, daß die
deutsche Frage in demnächst einzuberufenden freien Ministerialkonferenzen weiter besprochen
werden sollte. Diese Konferenzen fanden zu Dresden statt (Dezember 1880 — Mai
1851), sie verliefen ergebnislos. Der Bundestag wurde auf Gruͤnd der Verträge von
1815 und 1820 einfach reaktiviert.
Mit der Erreichung dieses toten Punktes trat ein zehnjähriger Stillstand der
Abdruck bei Binding a. a. O; Heft II S. 51ff.