Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

616.—628 a. 
- 98 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
616. 
Furniere, einschließlich der Holztapeten; Platten zu Wandbekleidungen 
(Paneele), durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte; 
auch rohe furnierte Bretter. 
(617/8) Stab- und Täfelboden- (Parkettboden-) Teile, uneingelegt: 
A, D 
617. 
roh, auch verleimt, furniert. 
A, D 
i) 618. 
' bearbeitet, auch verleimt oder furniert. 
A, D 
-) 619. 
Stab- und Täfelboden- (Parkettboden-) Teile, eingelegt, soweit sie nicht 
durch die eingelegten Stoffe unter andere Nummern fallen. 
A, D 
620. 
Holzspunde, auch gepreßt. 
A, D 
621 o. 
Holzdraht (Holzstäbchen zur Herstellung von Zündhölzern, Decken, 
Matten oder dergleichen). 
A, D 
621 b. 
Holzstifte (Nägel aus Holz). 
A, D 
622. 
Stöcke, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch 
unter Nummer 568 oder unter andere Nummern fallen. 
623 a. 
Fässer (auch gehobeltes Faßholz) und andere Böttcherwaren: roh. 
A, D») 
623 b. 
—: bearbeitet; rohe und bearbeitete mit Metallreifen. 
A, D 5 ) 
-) 624. 
Spulen (Garnspulen), Spindeln (Garnspindeln, Spillen), Weber- 
blätter (Riete, Tuchmacher-, Weberkämme) und Weberblätterzähne 
(Rietstäbe). 
3 ) (625/6) Möbel- und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert: 
A, D 
4 ) 625 a. 
aus weichem Holze: roh. 
4 ) 625 b. 
—: bearbeitet. 
625 a. 
aus hartem Holze: roh. 
626 b. 
—: bearbeitet, auch aus massiv gebogenem Holze (Bugholzmöbel). 
') 627. 
Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert. 
(628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige 
grobe Holzwaren, vorstehend nicht genannt: 
Au.I);ausgenom- 
628 a. 
roh: Holzspanschachteln; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder Eschen- 
holz; Holzformen für Nachtlichte. 
men Holzspan 
schachtein ; Holz 
formen für Nacht 
lichte. 
Ausfuhr: ') 617, 2 ) Spulen usw., auch aus anderen Cchnitzstoffen als Holz, 3 ) auch in Verbindung 
mit anderen Stoffen (nicht gepolstert), 4 ) 625. 5 ) Das Verbot der Ausfuhr von Holzsässern der Nr. 623 a 
u. b bezieht sich nicht auf solche Fässer, die als Umschließung anderer Waren mitaus geführt werden, sofern 
die Versendung in gefülltem Zustande nicht zur Umgehung des Ausfuhrverbots für leere Holzfäfser erfolgt, 
was sich im Einzelsall aus der Art und Geringwertigkcit des Inhalts ergeben kann. Dasselbe gilt auch 
für Holzfäfser auch mit eisernen Reisen, sofern sie mit Bier. Wein oder Sprit aus den, Auslande eingeführt, 
bei der Einfuhr vormerklich behandelt sind und narb ihrer Entleerung wieder ausgeführt werden sollen.
	        
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