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907 a.—911 b.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
B. Elektrotechnische Erzeugnisse. )
’) 907 st.
Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer; Transformatoren (auch
zu Jsolierzwecken mit Olsüllung versehen) und Drosselspulen, bei
einem Reingewichts des Gegenstandes: von 25 Kilogramm oder
darunter.
A, D
2 ) 907 b.
—: von mehr als 25 Kilogramm bis 1 Doppelzentner.
A, D
2 ) 907 c.
—: von mehr als 1 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner.
A, D
2 ) 907 d.
—: von mehr als 5 Doppelzentner.
A, D
3 ) 907 e.
Fertig gearbeitete Anker und Kollektoren.
A, D
908 a.
Elektrizitätssammler und deren Ersatzplatten (Elektroden): ohne Der-
bindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen oder
Hartkautschuk.
A, D
908 b.
—: in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen
oder Hartkautschuk. .
A, D
909.
Kabel zur Leitung elektrischer Ströme, infolge ihrer Umschließung mit
Schutzhüllen aus Metall in Form von Hülsen (Mänteln), Blechen,
Drähten, Bändern oder dergleichen zur Verlegung in Wasser oder
Erde geeignet.
A, D
4 ) 910 a.
Elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampf-, Quarz- und ihnen ähnliche
A u. D von solchen
Lampen.
Bogenlampen be
sonderer Bauart
6 ) 910 b.
Vollständige Gehäuse für Bogenlampen, Quecksilberdampf-, Quarz-
f. kinematograph.
Aufnahmen.
und ihnen ähnliche Lampen in Verbindung mit Glasglocken, auch
umsponnen.
910 c.
Scheinwerfer, lichtstreuende Reflektoren.
A, D
') 911 a.
Metallfadenlampen.
Au. O; ausgenom.
Metallfaden-,
4 ) 911 b.
Kohlenfaden-, Nernst- und andere elektrische Glühlampen.
Kohlenfaden-,
( Nernst- u. andere
elektr. Glühlam-
pen jedoch nicht
ausgen. Glüh-
l ) Vergl. II die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote. Ausfuhr: 2 ) Queckfilberumformer 912 e, 3 ) auch
nbeie Teile von nicht vollständigen elektrischen Maschinen (Ersatz- und Reserveteile usw.), 4 ) auch nach Stück,
Ausfuhr: *) auch Teile von Bogenlampen (ausgenommen Kohlenstifte 648 a).