Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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907 a.—911 b. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
B. Elektrotechnische Erzeugnisse. ) 
’) 907 st. 
Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer; Transformatoren (auch 
zu Jsolierzwecken mit Olsüllung versehen) und Drosselspulen, bei 
einem Reingewichts des Gegenstandes: von 25 Kilogramm oder 
darunter. 
A, D 
2 ) 907 b. 
—: von mehr als 25 Kilogramm bis 1 Doppelzentner. 
A, D 
2 ) 907 c. 
—: von mehr als 1 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner. 
A, D 
2 ) 907 d. 
—: von mehr als 5 Doppelzentner. 
A, D 
3 ) 907 e. 
Fertig gearbeitete Anker und Kollektoren. 
A, D 
908 a. 
Elektrizitätssammler und deren Ersatzplatten (Elektroden): ohne Der- 
bindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen oder 
Hartkautschuk. 
A, D 
908 b. 
—: in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen 
oder Hartkautschuk. . 
A, D 
909. 
Kabel zur Leitung elektrischer Ströme, infolge ihrer Umschließung mit 
Schutzhüllen aus Metall in Form von Hülsen (Mänteln), Blechen, 
Drähten, Bändern oder dergleichen zur Verlegung in Wasser oder 
Erde geeignet. 
A, D 
4 ) 910 a. 
Elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampf-, Quarz- und ihnen ähnliche 
A u. D von solchen 
Lampen. 
Bogenlampen be 
sonderer Bauart 
6 ) 910 b. 
Vollständige Gehäuse für Bogenlampen, Quecksilberdampf-, Quarz- 
f. kinematograph. 
Aufnahmen. 
und ihnen ähnliche Lampen in Verbindung mit Glasglocken, auch 
umsponnen. 
910 c. 
Scheinwerfer, lichtstreuende Reflektoren. 
A, D 
') 911 a. 
Metallfadenlampen. 
Au. O; ausgenom. 
Metallfaden-, 
4 ) 911 b. 
Kohlenfaden-, Nernst- und andere elektrische Glühlampen. 
Kohlenfaden-, 
( Nernst- u. andere 
elektr. Glühlam- 
pen jedoch nicht 
ausgen. Glüh- 
l ) Vergl. II die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote. Ausfuhr: 2 ) Queckfilberumformer 912 e, 3 ) auch 
nbeie Teile von nicht vollständigen elektrischen Maschinen (Ersatz- und Reserveteile usw.), 4 ) auch nach Stück, 
Ausfuhr: *) auch Teile von Bogenlampen (ausgenommen Kohlenstifte 648 a).
	        
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