Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

') 914 e. 
915 st. 
915 b. 
915 c. 
915 d. 
') 915 e. 
3 ) 916. 
4 ) 917 st. 
4 ) 917 h. 
') 917 c. 
Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu den unter 913 und 914 a/d 
genannten Fahrzeugen, allein ausgehend und anderen Nummern 
nicht ausdrücklich zugewiesen. 
2) (915 a/d) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen be 
stimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit An 
triebsmaschinen: 
Personenmotorwagen; Untergestelle mit eingebautem Motor für 
Personenwagen. 
Güter- (Last-) Motorwagen (einschließlich der Wagen für besondere 
Zwecke); Untergestelle mit eingebautem Motor für diese Wagen. 
Motorfahrräder. 
Luftfahrzeuge (Luftschiffe, Ein-, Zweidecker und andere Flugzeuge), 
lenkbare. 
Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu den unter 915 a/d genann 
ten Fahrzeugen, allein ausgehend und anderen Nummern nicht aus 
drücklich zugewiesen. 
(916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt 
(ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebs 
maschinen: 
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von 
Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet. 
Personenwagen (mit Ausnahme der Wagen für Hand- oder Fußbetrieb. 
Handwagen -karren), auch im Rohbau: zwei- und dreirädrige; 
Personenschlitten (ausgenommen Handschlitten). 
—: vierrädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen. 
—: vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen. 
A u. D. ausgen. 
men zur Perso 
nen- oder Güter 
beförderung im 
Betriebe d. öf- 
fentl. Verkehrs 
anstalten oder im 
klein. Grenzver 
kehr benutzte 
Fahrzeuge. 
An. v;ausgenom. 
men die Einzel 
teile zu den unter 
915 a/d gestattet. 
Fahrzeugen. 
Ast. O;ausgenom. 
zur Personen- od. 
Güterbeförderung 
im Betriebe der 
öffentl. Verkehrs 
anstalten oder im 
kleinen Grenzver 
kehr benutzte Fahr 
zeuge. 
A ii. D; nur von 
Wagen für Hand 
oder Fußbetrieb, 
sowie von 
^ 9 Für die Ausfuhr. 2 ) Siehe Fußnote 3 zu 913/4. Untergestelle mit eingebautem Motor sind wie vollständige 
»ahrzeuge nach Stück nachzuweisen. 3 ) Vollständige Fahrräder, auch in zerlegtem Zustande, nach Kilogramm und 
“Wcf. *) Wagen, auch im Rohbau, ganz oder zerlegt, in der Einfuhr nach Stück; in der Ausfuhr Wagen, auch im Rohbau, 
ganz oder zerlegt, wenn sämtliche Teile in e i n e r Sendung ausgehen, ebenfalls nach Stück. Gehen vollständige Wagen 
»erlegt in mehreren Sendungen aus, dann ist in dem Ausfuhranmeldeschein anzugeben: 1) in der Spalte „Menge
	        
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