') 914 e.
915 st.
915 b.
915 c.
915 d.
') 915 e.
3 ) 916.
4 ) 917 st.
4 ) 917 h.
') 917 c.
Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu den unter 913 und 914 a/d
genannten Fahrzeugen, allein ausgehend und anderen Nummern
nicht ausdrücklich zugewiesen.
2) (915 a/d) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen be
stimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit An
triebsmaschinen:
Personenmotorwagen; Untergestelle mit eingebautem Motor für
Personenwagen.
Güter- (Last-) Motorwagen (einschließlich der Wagen für besondere
Zwecke); Untergestelle mit eingebautem Motor für diese Wagen.
Motorfahrräder.
Luftfahrzeuge (Luftschiffe, Ein-, Zweidecker und andere Flugzeuge),
lenkbare.
Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu den unter 915 a/d genann
ten Fahrzeugen, allein ausgehend und anderen Nummern nicht aus
drücklich zugewiesen.
(916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt
(ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebs
maschinen:
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von
Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet.
Personenwagen (mit Ausnahme der Wagen für Hand- oder Fußbetrieb.
Handwagen -karren), auch im Rohbau: zwei- und dreirädrige;
Personenschlitten (ausgenommen Handschlitten).
—: vierrädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen.
—: vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen.
A u. D. ausgen.
men zur Perso
nen- oder Güter
beförderung im
Betriebe d. öf-
fentl. Verkehrs
anstalten oder im
klein. Grenzver
kehr benutzte
Fahrzeuge.
An. v;ausgenom.
men die Einzel
teile zu den unter
915 a/d gestattet.
Fahrzeugen.
Ast. O;ausgenom.
zur Personen- od.
Güterbeförderung
im Betriebe der
öffentl. Verkehrs
anstalten oder im
kleinen Grenzver
kehr benutzte Fahr
zeuge.
A ii. D; nur von
Wagen für Hand
oder Fußbetrieb,
sowie von
^ 9 Für die Ausfuhr. 2 ) Siehe Fußnote 3 zu 913/4. Untergestelle mit eingebautem Motor sind wie vollständige
»ahrzeuge nach Stück nachzuweisen. 3 ) Vollständige Fahrräder, auch in zerlegtem Zustande, nach Kilogramm und
“Wcf. *) Wagen, auch im Rohbau, ganz oder zerlegt, in der Einfuhr nach Stück; in der Ausfuhr Wagen, auch im Rohbau,
ganz oder zerlegt, wenn sämtliche Teile in e i n e r Sendung ausgehen, ebenfalls nach Stück. Gehen vollständige Wagen
»erlegt in mehreren Sendungen aus, dann ist in dem Ausfuhranmeldeschein anzugeben: 1) in der Spalte „Menge