Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

')  914  e.

915  st.
915  b.
915  c.
915  d.
')  915  e.

3 )  916.

4 )  917  st.

4 )  917  h.
')  917  c.

Einzelteile  (Ersatz-  und  Reserveteile  usw.)  zu  den  unter  913  und  914  a/d
genannten  Fahrzeugen,  allein  ausgehend  und  anderen  Nummern
nicht  ausdrücklich  zugewiesen.
2)  (915  a/d)  Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt ­
  (ausgenommen  Wasserfahrzeuge),  in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen: ­

Personenmotorwagen;  Untergestelle  mit  eingebautem  Motor  für
Personenwagen.
Güter-  (Last-)  Motorwagen  (einschließlich  der  Wagen  für  besondere
Zwecke);  Untergestelle  mit  eingebautem  Motor  für  diese  Wagen.
Motorfahrräder.
Luftfahrzeuge  (Luftschiffe,  Ein-,  Zweidecker  und  andere  Flugzeuge),
lenkbare.
Einzelteile  (Ersatz-  und  Reserveteile  usw.)  zu  den  unter  915  a/d  genannten ­
  Fahrzeugen,  allein  ausgehend  und  anderen  Nummern  nicht  ausdrücklich ­
  zugewiesen.
(916/8)  Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt
(ausgenommen  Wasserfahrzeuge),  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen: ­

Fahrräder,  auch  zur  Aufnahme  von  Fahrgästen,  zur  Beförderung  von
Waren  oder  zur  Mitführung  von  Anhängewagen  eingerichtet.

Personenwagen  (mit  Ausnahme  der  Wagen  für  Hand-  oder  Fußbetrieb.
Handwagen  -karren),  auch  im  Rohbau:  zwei-  und  dreirädrige;
Personenschlitten  (ausgenommen  Handschlitten).
—:  vierrädrige  mit  nicht  mehr  als  4  festen  Sitzen.
—:  vierrädrige  mit  mehr  als  4  festen  Sitzen.

A  u.  D.  ausgen.
men  zur  Personen- ­
  oder  Güterbeförderung ­
  im
Betriebe  d.  öffentl.
  Verkehrsanstalten ­
  oder  im
klein.  Grenzverkehr ­
  benutzte
Fahrzeuge.
An.  v;ausgenom.
men  die  Einzelteile ­
  zu  den  unter
915  a/d  gestattet.
Fahrzeugen.

Ast.  O;ausgenom.
zur  Personen-  od.
Güterbeförderung
im  Betriebe  der
öffentl.  Verkehrsanstalten ­
  oder  im
kleinen  Grenzverkehr ­
  benutzte  Fahrzeuge. ­


A  ii.  D;  nur  von
Wagen  für  Handoder ­
  Fußbetrieb,
sowie  von

^  9  Für  die  Ausfuhr.  2 )  Siehe  Fußnote  3  zu  913/4.  Untergestelle  mit  eingebautem  Motor  sind  wie  vollständige
»ahrzeuge  nach  Stück  nachzuweisen.  3 )  Vollständige  Fahrräder,  auch  in  zerlegtem  Zustande,  nach  Kilogramm  und
“Wcf.  *)  Wagen,  auch  im  Rohbau,  ganz  oder  zerlegt,  in  der  Einfuhr  nach  Stück;  in  der  Ausfuhr  Wagen,  auch  im  Rohbau,
ganz  oder  zerlegt,  wenn  sämtliche  Teile  in  e  i  n  e  r  Sendung  ausgehen,  ebenfalls  nach  Stück.  Gehen  vollständige  Wagen
»erlegt  in  mehreren  Sendungen  aus,  dann  ist  in  dem  Ausfuhranmeldeschein  anzugeben:  1)  in  der  Spalte  „Menge
            
Waiting...

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