Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

9276.-9346.

156

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


i)  927  b.

(927  b/c)  —:  bearbeitet:
Bügel,  Federn,  Hähne.

A,  D

-)  927  c.

Läufe  und  andere  Teile  von  Handfeuerwaffen.

A,  D

928.

Schlösser  und  Verschlußstücke,  auch  Teile  von  solchen,  zu  Handfeuerwaffen.

A,  D

3 )  929  0.

*)B.  Uhren. 5 )
Taschenuhren,  auch  solche  mit  Spielwerk  und  elektrische,  in  Gehäusen:

aus  Gold.

A,  D

3 )  929  b.

—:  aus  Silber,  auch  vergoldet  oder  mit  Gold  belegt  (plattiert)  oder  mit

Au.  D  nurvonsolvergoldeten

  Rändern,  Bügeln  oder  Knöpfen  versehen.

chen  mit  Gold  be-3

 )  929  c.

—:  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,  auch

legt.  (plattiert).
Au.  D  nur  vonsolvergoldet

  oder  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt  (platchen

  mit  Gold  betiert)

  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten  Rändern,  Bügeln  oder

legt  (plattiert).

3 )  980  a.

Knöpfen  versehen;  aus  anderen  Stoffen.
Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren:  aus  Gold.

A,  D

3 )  980  b.

—:  aus  Silber  oder  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  un-Au.

  D  nur  vonsoledler

  Metalle,  auch  vergoldet  oder  versilbert  oder  mit  Göld  oder  Silber

chen  mit  Gold  bebelegt

  (plattiert)  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten  Rändern,

legt  (plattiert).

3 )  931.

Bügeln  oder  Knöpfen  versehen;  aus  anderen  Stoffen.
Uhrwerke  zu  Taschenuhren,  fertige,  und  Rohwerke.

932.

Triebe  und  Unruhen  (Balancen)  aus  Stahl  für  Taschenuhren.

)Au.  v  nur  vonsol-*)

  933.

Teile  von  Taschenuhren  (Uhrfurnituren),  außer  Trieben  und  Unruhen

chen  mit  Gold  be-1
  legt  (plattiert).

(Balancen)  aus  Stahl,  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen

unedler  Metalle,  auch  vergoldet,  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber
belegt  [plattiert]  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit

(

sie  nicht  dadurch  unter  andere  Nummern  fallen.

1

934  a.

Wand-  und  Standuhren  sowie  alle  anderweit  nicht  genannten  Uhren

•)  934  b.

mit  Uhrwerken  (auch  solche  mit  Spielwerken  und  elektrische  oder
elektrisch  betriebene),  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter
andere  Nummern  fallen.
Schiffschronometer  (Seeuhren),  nicht  in  Form  von  Taschenuhren

(auch  mit  elektrisch  betriebenen  Uhrwerken  vertragsmäßig),  soweit
sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  andere  Nummern  fallen.

A,  D

Ausfuhr:  J )  927,  4 )  932,  2 )  Einfuhr  Wertunga6e.  3 )  Nach  Stück.  5 )  Bergt.  II.  Die  Allgemeinen  Ans-  und  Durchfuhrverbdte.
  ')  Nach  Kilogramm  und  Stück.
            
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