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Superphosphat,
Tabakfabrikate,
Tabakmalten,
Taschenfeuerzeuge ohne Sparmetalle,
Ton,
Trockenplattenglas,
Wasserstoff,
Weißwein, inländischer, stiller,
Zement,
Zinkweiß.
Für die übrigen der hier nicht genannten Waren ist, sofern die Ausfuhr verboten ist, die
Genehmigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin, erforderlich.
Anträge auf Ausfuhrbewilligung von Arzneimitteln, Drogen, Chemikalien, Petroleum, Ma
schinen- und Zylinderölen, Terpentinöl, Sprengstoffen, Waffen und Munition, Wollgarn
und Wollwaren können jedoch nur durch die luxemburgische Regierung gestellt werden.
c) Mit den besetzten Gebieten.
Ohne Genehmigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung können ausgeführt
werden')
Ersatz- und Zubehörteile — jedoch mit Ausnahme von Betriebsstoffen (Schmieröle, Kohle usw.)
— für Kraftpflüge und andere landwirtschaftliche Maschinen, soweit diese Ersatz- und Zubehör
teile einem Ausfuhrverbot unterliegen, nach den besetzten Gebieten des Ostens, wenn die
Sendungen an den Herrn Verwaltungschef bei dem General-Gouvernement Warschau oder
an andere amtliche Stellen der besetzten Gebiete des Ostens gerichtet sind.
Salz (Stein- u. Siedesalz) und Salzsole nach allen durch die verbündeten Heere besetzten Gebieten.
Bei der Ausfuhr nach Belgien durch holländisches Gebiet ist das Salz beim Anlangen in Holland
zum Transit nach Belgien zu deklarieren und ferner hat der Absender dem Grenzausgangs
amt das Anlangen der Sendung in Belgien nachzuweisen.
Zuckerrübensamen nach Belgien und dem besetzten Gebiet in Nordfrankreich, jedoch nicht im Wege
der Versendung durch holländisches Gebiet, ferner nach dem Verwaltungsgebiet Ober-Ost
und nach dem Generalgouvernement Warschau.
Postkarten vgl. Anm. 2 Seite 105
6) Mit Bulgarien und der Türkei.
Salz (Stein- und Siedesalz) und Salzsole.
Postkarten vgl. Anm. 2 Seite 105
') Außer den hier genannten Ausnahmen sind noch weitere erlassen, über die jedoch nur eine vertrauliche Aus
kunft seitens der Handelskammer erteilt werden kann.