Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Superphosphat,
Tabakfabrikate,
Tabakmalten,
Taschenfeuerzeuge  ohne  Sparmetalle,
Ton,
Trockenplattenglas,
Wasserstoff,
Weißwein,  inländischer,  stiller,
Zement,
Zinkweiß.
Für  die  übrigen  der  hier  nicht  genannten  Waren  ist,  sofern  die  Ausfuhr  verboten  ist,  die
Genehmigung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung,  Berlin,  erforderlich.
Anträge  auf  Ausfuhrbewilligung  von  Arzneimitteln,  Drogen,  Chemikalien,  Petroleum,  Maschinen- ­
  und  Zylinderölen,  Terpentinöl,  Sprengstoffen,  Waffen  und  Munition,  Wollgarn
und  Wollwaren  können  jedoch  nur  durch  die  luxemburgische  Regierung  gestellt  werden.
c)  Mit  den  besetzten  Gebieten.
Ohne  Genehmigung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  können  ausgeführt
werden')
Ersatz-  und  Zubehörteile  —  jedoch  mit  Ausnahme  von  Betriebsstoffen  (Schmieröle,  Kohle  usw.)
—  für  Kraftpflüge  und  andere  landwirtschaftliche  Maschinen,  soweit  diese  Ersatz-  und  Zubehörteile ­
  einem  Ausfuhrverbot  unterliegen,  nach  den  besetzten  Gebieten  des  Ostens,  wenn  die
Sendungen  an  den  Herrn  Verwaltungschef  bei  dem  General-Gouvernement  Warschau  oder
an  andere  amtliche  Stellen  der  besetzten  Gebiete  des  Ostens  gerichtet  sind.
Salz  (Stein-  u.  Siedesalz)  und  Salzsole  nach  allen  durch  die  verbündeten  Heere  besetzten  Gebieten.
Bei  der  Ausfuhr  nach  Belgien  durch  holländisches  Gebiet  ist  das  Salz  beim  Anlangen  in  Holland
zum  Transit  nach  Belgien  zu  deklarieren  und  ferner  hat  der  Absender  dem  Grenzausgangsamt ­
  das  Anlangen  der  Sendung  in  Belgien  nachzuweisen.
Zuckerrübensamen  nach  Belgien  und  dem  besetzten  Gebiet  in  Nordfrankreich,  jedoch  nicht  im  Wege
der  Versendung  durch  holländisches  Gebiet,  ferner  nach  dem  Verwaltungsgebiet  Ober-Ost
und  nach  dem  Generalgouvernement  Warschau.
Postkarten  vgl.  Anm.  2  Seite  105
6)  Mit  Bulgarien  und  der  Türkei.
Salz  (Stein-  und  Siedesalz)  und  Salzsole.
Postkarten  vgl.  Anm.  2  Seite  105
')  Außer  den  hier  genannten  Ausnahmen  sind  noch  weitere  erlassen,  über  die  jedoch  nur  eine  vertrauliche  Auskunft ­
  seitens  der  Handelskammer  erteilt  werden  kann.
            
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