Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

286

lackierten,  polierten,  bronzierten,
vergoldeten,  versilberten  -  •  •

Statistische  Nr.
Einfuhr  Ausfuhr
591

in  Verbindung  mit  Gespinsten  od.
Gespinstwaren  oder  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch
unter  andere  Nunmiern  fallen

592

aus  Sparterie,  auch  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Stoffen,  soweit ­
  sie  nicht  dadurch  unter  andere ­
  Nummern  fallen  ....

594  j  593

Holzflöße  wie  Holz.
Holzformen  für  Nachtlichte:
roh

628  a

bearbeitet

629  b  !  629

Holzfurnierpapier,  mit  dünnen  Blättern ­
  aus  hartem  (Kiri-)  Holze  beklebtes ­
  Papier  zur  Herstellung  von
Kartonnagen  .

616

Holzgarn  (Holzgespinst):

587  a  |  587
587  b  |  587

gefärbt,  gebeizt  oder  gefirnißt  .

Holzgeflechte  s.  Holzbastgeflechte,
Holzspangeflechte,  Holzwollegefl.
Holzgeflechtpapier,  auf  der  Schauseite ­
  verschieden  gefärbte  und  auf
der  Rückseite  mit  dünnem  Papiere
beklebte  Geflechte,  teils  aus  dünnen, ­
  mit  Papier  unterklebten
Holzspnnstreifen,  teils  aus  solchen
Holzspanstreifen  und  Papierstreifen


592

Holzgeist  (Methylalkohol,  ein  Erzeugnis ­
  aus  Holzteer):
roh

349  a  |  349

gereinigt,  auch  nur  teilweise  gereinigt


350

Holzgummi,  ein  Abfallerzeugnis  von
der  Celluloseherstellung  ....

384  e  !  384  b

Holzhackmaschinen:
zur  Bearbeitung  von  Hölzern  .

904  b

zum  Zerkleinern  von  Brennholz

\  906  v

für  Holzstoff-  und  Papierfabriken

906  k

Holzkalk  (holzessigsaurer  Kalk)  .  .

309  a  j  309

*)  Namentliche  Bezeichnung.

Holzkohlen  (Schwarz-  u.  Rotkohlen),
auch  gepulvert
Holzkohlenbriketts
Holzleisten:  .  .  .
Möbel-,  Rahrnen-,  Tapeten-  und
ähnliche  Leisten:
grobe,  profilierte  (gekehlte):
ohne  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  oder  nur  in  Verbindung ­
  mit  den  bei  anderen
Holzwaren,  groben,  rohen,  genannten ­
  Stoffen:
roh
bearbeitet
in  Verbindung  mit  anderen  als
den  bei  anderen  Holzwaren,
groben,  rohen,  genannten
Stoffen,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  634  oder  unter  andere
Nummern  fallen  ....
feine,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Stoffen,  soweit  sie
nicht  dadurch  unter  Nr.  634
oder  unter  andere  Nunmiern
fallen,  z.  B.
Goldleisten  (ganz  oder  teilw.
vergoldete,  versilberte  oder
bronzierte  Holzleisten)  und
andere  Holzleisten,  mit  Bildhauer- ­
  oder  Bildschnitzarbeit,
mit  feiner  Schnitzarbeit,  fein
bemalt,  mit  eingelegter  Arbeit, ­
  soweit  sie  nicht  durch  die
eingelegten  Stoffe  unter  andere ­
  Nummern  fallen  .  .
in  Verbindung  mit  Gespinsten ­
  od.  Gespinstwaren  ganz
oder  teilweise  aus  Seide,
nnt  Spitzen,  Stickereien,  Gespinstwaren ­
  nnt  aufgenähter
Arbeit,  Sammet  od.  Plüsch,
sammet-  oder  plüschartigen
Geweben,  zugerichteten
Schmuckfedern,  Perückenmacherarbeit, ­
  fein  geform-StatistischeNr.


Einfuhr  ^  Ausfuhr

88
88

628  c  j  628  a
629  b  |  629

630  b

631c
            
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