Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

—  30  —
ll7o.—1236.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


117  a.

(117  g/d)  Fische,  zubereitet  (mit  Ausnahme  der  unzerteilten  gesalzenen ­
  Heringe):
Lachs,  gesalzen  usw.

A,  D

117  b.

Sardellen,  einfach  zubereitet.

A,  D

117  c.

Stockfisch  (getrockneter  Kabeljau),  Klippfisch.

A,  D

117  d.

Aale,  Bücklinge,  Sprotten  und  andere  vorstehend  nicht  genannte,  getrocknete,

  gesalzene,  geräucherte,  geröstete,  gekochte,  gebratene  oder
sonst  einfach  zubereitete  Fische;  Fischniehl  zum  Genusse;  Fischwurst;
Fischmilch,  nüt  Ausnahme  der  Heringsmilch;  zum  feineren  Tafelgenusse ­
  zubereitete  Fische.

A,  D

118.

Kaviar  und  Kaviarersatzstoffe  (eingesalzener  Fischrogen),  auch  gepreßt

oder  geräuchert;  Kaviarlake.

A,D

119  a.

Vorstehend  nicht  genannte  Tiere.
(119  a/c)  Seemuscheln,  lebend  oder  bloß  abgekocht  oder  eingesalzen,
auch  von  der  Schale  befreit:
Austern.

A,  D

119  b.

Austernsetzlinge.

A,  D

119  c.

Mies-  und  andere  Seemuscheln.

A,  D

12«.

Schnecken  aller  Art,  lebend  oder  bloß  abgekocht  oder  eingesalzen;  auch

Froschkeulen,  frisch,  bloß  abgekocht  oder  eingesalzen.

A;  von  Schalen-  u.

121.

Schildkröten,  lebend  oder  geschlachtet,  auch  bloß  abgekocht  oder  ein-Krustentieren


auch  11

gesalzen.

A

122.

Süßwasserkrebse,  lebend  oder  bloß  abgekocht,  von  der  Kruste  befreit

(Krebsfleisch),  auch  dergleichen  zubereitete  jeder  Art.

A,  D

123  a.

(123  a/b)  Seekrebse,  lebend  oder  nicht  lebend,  auch  bloß  abgekocht
oder  eingesalzen,  auch  von  der  Kruste  befreit:
Humnier  und  Langusten  (Heuschreckenkrebse).

A  ;D  von  Krusten-123

  b.

Krabben  (Garnelen,  Granaten),  Taschenkrebse  und  andere.

tieren;  Hummer
auch  D 1 )
A,  D

*)  Die  Durchfuhr  von  Hummer  ist  verboten,  sofern  es  sich  um  Boden-  und  Gerverbserzeugnisse  von
Frankreich  und  Großbritannien  sowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder  handelt  (Verordnung
vom  11/2.  15).
            
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