Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Vorwort

Die  in  letzter  Zeit  erlassenen  Bekanntmachungen  über  Aus-  und  Durchfuhrverbote  sämtlicher  Waren
einzelner  Abschnitte  des  Zolltarifs,  unter  denen  dann  wiederum  Ausnahmen  zugelassen  sind,  deren  Anordnung ­
  nach  den  Ausfuhrnummern  des  statistischen  Warenverzeichnisses  erfolgt  ist,  haben  die  Veranlassung ­
  zu  der  vorliegenden  Zusammenstellung  der  Aus-  und  Durchfuhrverbote  nach  dem  statistischen  Warenverzeichnisgegeben. ­
  Durch  die  im  Laufe  der  Kriegszeit  immer  weiter  ausgedehnten  Verbote  hinsichtlich
der  Aus-,  Durch-  und  Einfuhr  von  Waren  erscheint  eine  derartige  Zusammenstellung  durchaus  zweckentsprechend, ­
  wenn  auch  auf  der  anderen  Seite  durch  die  verschärfte  Kriegführung  dem  Außenhandel
immer  größere  Einschränkungen  auferlegt  worden  sind.  Die  Bearbeitung  des  umfangreichen  Stoffes
auf  der  breiten  Grundlage  des  statistischen  Warenverzeichnisses  hat  zudem  die  Möglichkeit  geschaffen,
außer  den  verbotenen  Waren  auch  die  Waren  äußerlich  kenntlich  zu  machen,  die  dem  Verbot  zurzeit
nicht  unterliegen.  Die  Schwierigkeit,  die  die  Benutzung  einer  derartigen  Zusammenstellung  bei  der
verschiedenen  Tarifierung  einzelner  Waren,  wie  sie  für  die  Zollbehandlung  bei  der  gegebenen  Zusammensetzung ­
  der  Waren  aus  niannigfachen  Rohstoffen  erforderlich  ist,  für  den  Nachschlagenden  bietet,  ist
dadurch  abzustellen  versucht  worden,  daß  in  einem  Anhang  derartige  Waren  unter  Angabe  der  verschiedenen ­
  Tarifierung  nochmals  genannt  sind,  so  daß  unter  Hinzuziehen  des  Anhangs  bei  Benutzung
des  Verzeichnisses  die  Anwendung  der  richtigen  Tarifstelle  und  daniit  die  Prüfung  der  Ware  hinsichtlich
ihrer  Ausfuhrfähigkeit  ermöglicht  wird.
Außer  der  allgemeinen  Zusammenstellung  sind  in  besonderen  Abschnitten  die  Waren  behandelt,
welche  zwar  allgemein  denr  Aus-  und  Durchfuhrverbot  unterworfen  sind,  jedoch  unter  besonderen  Bedingungen, ­
  sei  es  auf  Grund  von  vorgeschriebenen  Nachweisen,  sei  es  im  Verkehr  mit  einzelnen  Ländern,
von  den  Verboten  ausgenommen  sind.  Gleichzeitig  sind  die  zahlreichen  Zentralstellen  für  Ausfuhrbewilligungen, ­
  die  zur  Unterstützung  der  Tätigkeit  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung
geschaffen  und  mit  der  Vorprüfung  der  Anträge  betraut  sind,  namentlich  aufgeführt.
Die  Bestimmungen  über  die  Einfuhrverbote  haben  ihre  letzte  allgemeine  Regelung  in  der  Bundesratsverordnung ­
  vom  16.  Januar  1917  gefunden,  sowie  durch  die  Devisenordnung  vom  8.  Februar  1917
eine  Erweiterung  erfahren,  so  daß  ein  Verzeichnis,  wie  es  für  die  Aus-  und  Durchfuhrverbote  gegeben
schien,  sich  hier  erübrigt  und  nur  eine  Bekanntgabe  der  bestehenden  Gesetze  und  der  inzwischen  erlassenen
Erweiterungen  völlig  genügen  konnte.  Eine  Zusammenfassung  der  Waren,  die  bei  der  Einfuhr  einer  der
privilegierten  Zentralstellen  anzumelden  und  abzuliefern  sind,  zu  einem  besonderen  Verzeichnis  erschien
immerhin  noch  notwendig.
Wenn  auch  der  Zusammenstellung  der  amtliche  Charakter  fehlt,  so  dürfte  sie  doch  eine  zuverlässige
Handhabe  für  den  Kaufmann  bieten,  da  sie  aus  behördlicher  Tätigkeit,  welche  zu  ständiger  Berührung
mit  der  Praxis  Anlaß  gab,  erwachsen  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.