— 86 —
544 a.—549.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
3 ) 544 fl.
Sechster Abschnitt. 1 )
Leder und Lederwaren, Knrschnerwaren, Waren aus
Därmen.
A. Leder
Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerich-
tete Schaf- und Lammfelle, ungespalten oder gespalten.
A, D
-) 544 b.
Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete
Ziegen- und Zickelfelle, ungespalten oder gespalten.
A, D
545 a.
(545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht
genannt:
(545 a/d) bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm,
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und
Klauen, auch in Hälften; Kernstücke:
Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel.
A, D
545 b.
Sohlleder.
A, D
545 c.
Treibriemenleder.
A, D
545 d.
Geschirr-, Möbel-, Portefeuille-, Sattler-, Buchbinder- usw. Leder;
Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes.
A, D
545 e.
Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen sowie Roßschilder ohne Rücksicht
auf das Gewicht des Stückes.
A, D
3 ) 546 fl.
(546 a/b) bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm:
Kalbleder, naturfarbiges und anderes.
A, D
3 ) 546 b.
Rind- und anderes Leder.
A, D
4 ) 547 fl.
(547 a/b) bei einem Reingewichts des Stückes von weniger als 1 Kilo
gramm:
Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel.
A, D
*) 547 b.
Täschner-, Geschirr- und anderes Leder.
A, D
548 fl.
Handschuhleder: Glaeöleder.
A, D
548 b.
—: Waschleder aus Hirsch-, Reh- oder Renntierfellen und anderes Leder.
A, D
549.
Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhlederö
und des lackierten Leders.
A, D
J ) Wegen der unter den 6. Abschnitt des Zolltarifs fallenden Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke
„vgl. II, die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote". Ausfuhr: *) 545 a, b, c oder d, 3 ) 544, *) 545 a, 6 ) 545 c
oder d.