Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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544 a.—549. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
3 ) 544 fl. 
Sechster Abschnitt. 1 ) 
Leder und Lederwaren, Knrschnerwaren, Waren aus 
Därmen. 
A. Leder 
Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerich- 
tete Schaf- und Lammfelle, ungespalten oder gespalten. 
A, D 
-) 544 b. 
Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete 
Ziegen- und Zickelfelle, ungespalten oder gespalten. 
A, D 
545 a. 
(545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht 
genannt: 
(545 a/d) bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, 
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und 
Klauen, auch in Hälften; Kernstücke: 
Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel. 
A, D 
545 b. 
Sohlleder. 
A, D 
545 c. 
Treibriemenleder. 
A, D 
545 d. 
Geschirr-, Möbel-, Portefeuille-, Sattler-, Buchbinder- usw. Leder; 
Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes. 
A, D 
545 e. 
Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen sowie Roßschilder ohne Rücksicht 
auf das Gewicht des Stückes. 
A, D 
3 ) 546 fl. 
(546 a/b) bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm: 
Kalbleder, naturfarbiges und anderes. 
A, D 
3 ) 546 b. 
Rind- und anderes Leder. 
A, D 
4 ) 547 fl. 
(547 a/b) bei einem Reingewichts des Stückes von weniger als 1 Kilo 
gramm: 
Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel. 
A, D 
*) 547 b. 
Täschner-, Geschirr- und anderes Leder. 
A, D 
548 fl. 
Handschuhleder: Glaeöleder. 
A, D 
548 b. 
—: Waschleder aus Hirsch-, Reh- oder Renntierfellen und anderes Leder. 
A, D 
549. 
Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhlederö 
und des lackierten Leders. 
A, D 
J ) Wegen der unter den 6. Abschnitt des Zolltarifs fallenden Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke 
„vgl. II, die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote". Ausfuhr: *) 545 a, b, c oder d, 3 ) 544, *) 545 a, 6 ) 545 c 
oder d.
	        
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