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Leute unter diesen Umständen die Lust zur Arbeit verlieren, ist durch
aus verständlich. U. E. wird diese Blitzstimmung behoben und somit
die Arbeitslust gesteigert, wenn den Arbeitern die Familienunter
stützung statt in Form eines Prozentsatzes nach festen, der Kopfzahl der
Familien entsprechend gestaffelten Sätzen vom Lohn zurückgehalten
würde.
Von irgend einer Erregung unter den einheimischen Arbeitern
über die Art der Beschäftigung der fremdländischen Arbeiter und damit
zusammenhängende Mitzstände im Bezirk ist an keiner Stelle etwas
zu bemerken. Die Stimmung in der Belegschat ist durchaus ruhig
und dem Ernst der Zeit entsprechend.
B o ch u m, den 15. Oktober 1915.
An Se. Exzellenz den Herrn Minister des Innern, Budapest.
Im Auftrage vieler Bergarbeiter ungarischer Nationalität
ersuchen wir Ew. Exzellenz, dafür Sorge tragen zu wollen, daß
eine Verordnung erlassen wird, nach der deutsche Neichsangehörige
die zum deutschen Heeresdienst einberufen werden, vor ihrer Ein
berufung aber Mitglied einer ungarischen Pensionskasse oder
Bruderlade waren, Pensionsansprüche betreffend, den ungari
schen Staatsangehörigen gleichgestellt werden.
Begründung: In Deutschland bestehen für die Berg
arbeiter Knappschaftsvereine, die ihren Mitgliedern, unter denen
sehr viele Ungarn sind, Ansprüche auf Pension gewährleisten.
Die meisten Knappschaftsvereine haben nun in ihren Statuten
einen Passus, wonach auch Invaliden- und Witwenpensionen an
Kriegsteilnehmer oder deren Angehörige gezahlt werden, wenn
diese im deutschen Heere oder der deutschen Marine Dienst tun.
Die Mitglieder, welche nicht deutsche Reichsangehörige sind,
würden also dabei ausscheiden. Im Bochumer Knappschafts
verein wurde aber beschlossen, die Angehörigen der österreichisch-
ungarischen Monarchie den Deutschen gleich zu behandeln, wenn
Gegenseitigkeit garantiert werde.
Ferner wurde unterm 9. März 1916 vom preußischen Land
tag ein Knappschaftskriezsgesetz angenommen, das folgenden
Wortlaut hat:
8 1.
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 17
Absatz 1 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen
vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsammlung 1912, Seite
137, 1913, Seite 2s gilt gleich ein Aufenthalt im Auslande, der durch
Einberufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dien
sten verursacht ist.