Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Leute unter diesen Umständen die Lust zur Arbeit verlieren, ist durch 
aus verständlich. U. E. wird diese Blitzstimmung behoben und somit 
die Arbeitslust gesteigert, wenn den Arbeitern die Familienunter 
stützung statt in Form eines Prozentsatzes nach festen, der Kopfzahl der 
Familien entsprechend gestaffelten Sätzen vom Lohn zurückgehalten 
würde. 
Von irgend einer Erregung unter den einheimischen Arbeitern 
über die Art der Beschäftigung der fremdländischen Arbeiter und damit 
zusammenhängende Mitzstände im Bezirk ist an keiner Stelle etwas 
zu bemerken. Die Stimmung in der Belegschat ist durchaus ruhig 
und dem Ernst der Zeit entsprechend. 
B o ch u m, den 15. Oktober 1915. 
An Se. Exzellenz den Herrn Minister des Innern, Budapest. 
Im Auftrage vieler Bergarbeiter ungarischer Nationalität 
ersuchen wir Ew. Exzellenz, dafür Sorge tragen zu wollen, daß 
eine Verordnung erlassen wird, nach der deutsche Neichsangehörige 
die zum deutschen Heeresdienst einberufen werden, vor ihrer Ein 
berufung aber Mitglied einer ungarischen Pensionskasse oder 
Bruderlade waren, Pensionsansprüche betreffend, den ungari 
schen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. 
Begründung: In Deutschland bestehen für die Berg 
arbeiter Knappschaftsvereine, die ihren Mitgliedern, unter denen 
sehr viele Ungarn sind, Ansprüche auf Pension gewährleisten. 
Die meisten Knappschaftsvereine haben nun in ihren Statuten 
einen Passus, wonach auch Invaliden- und Witwenpensionen an 
Kriegsteilnehmer oder deren Angehörige gezahlt werden, wenn 
diese im deutschen Heere oder der deutschen Marine Dienst tun. 
Die Mitglieder, welche nicht deutsche Reichsangehörige sind, 
würden also dabei ausscheiden. Im Bochumer Knappschafts 
verein wurde aber beschlossen, die Angehörigen der österreichisch- 
ungarischen Monarchie den Deutschen gleich zu behandeln, wenn 
Gegenseitigkeit garantiert werde. 
Ferner wurde unterm 9. März 1916 vom preußischen Land 
tag ein Knappschaftskriezsgesetz angenommen, das folgenden 
Wortlaut hat: 
8 1. 
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 17 
Absatz 1 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen 
vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsammlung 1912, Seite 
137, 1913, Seite 2s gilt gleich ein Aufenthalt im Auslande, der durch 
Einberufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dien 
sten verursacht ist.
	        
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