Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Im  2.  Buche  der  Reichsversicherungsordnung,  die  Krankenversicherung ­
  betreffend,  ersuchen  wir  uni  Abänderung  und  damit
sozialer  Verbesserung  folgender  Paragraphen:
1.  Dem  8  173  ersuchen  wir  am  Schlüsse  folgendes  anzufügen:

Als  nur  zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  sind  nur  solche  Personen ­
  zu  betrachten,  welche  die  Reichsinvalidenrente  beziehen.
2.  Dem  §  180  ersuchen  wir  folgende  Fassung  zu  geben:
*  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen. ­
  Als  solchen  fetzt  die  Sätzung  den  durchschnittlichen  Tagesentgeld
  derjenigen  Klassen  Versicherter,  für  welche  die  Klasse  errichtet
ist,  bis  10  Mark  für  den  Arbeitstag  fest.
Für  freiwillig  Beitretende,  für  die  sich  lein  Grundlohn  ermitteln
lässt,  bestimmt  ihn  die  Satzung.
3.  Im  8  182  bitten  wir  den  Absatz  2  zn  streichen  und  ihn
neu  einzusetzen  mit  folgendem  Wortlaut:
Krankengeld  in  Höhe  von  dreiviertel  des  Grundlohnes  für  jeden
Ärankheitstag,  wenn  die  Krankheit  den  Versicherten  arbeitsunfähig
macht  und  zwar  vorn  1.  Krankheitstage  an,  wenn  aber  die  Arbeitsunfähigkeit ­
  erst  später  eintritt,  vom  Tage  ihres  Eintritts  an  gewährt.
-1.  Im  '§  185  ersuchen  wir  Absatz  2  zu  streichen.
5-  Dem  §  190  bitten  wir  folgendes  anzufügen:
Bezüge,  die  von  Arbeiterorganisationen  oder  ähnlichen  Vereinen
gewährt  werden,  die  Krankenunterftützungsauszahlung  nur  als  Nebenleistungen ­
  in  ihren  Satzungen  aufführen,  bedürfen  der  Mitteilung  nicht
und  sind  nicht  anrechenbar.
6.  Der  8  191  ist  zu  streichen.
7.  Den  §  193  ersuchen  wir,  und  zwar  im  3.  Absatz,  dahin  abzuändern, ­
  daß  die  Worte:  „des  halben  Krankengeldes"  gestrichen
und  dafür  „dreiviertel  des  Krankengeldes"  gesetzt  wird.
8.  Im  4.  Buche  der  R.-V.-O.,  die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung ­
  betreffend,  ersuchen  wir  den  Text  des  8
1263  zu  streichen  und  durch  folgenden  Neutext  zu  ersetzen:
Die  Unterstützungsansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verjähren
in  2  Jahren  vom  Tage  ihrer  Entstehung  an,  sofern  nicht  der  Berechtigte ­
  durch  Verhältnisse,  die  außer  seinem  Willen  liegen,  verhindert ­
  worden  ist,  den  Unterstützuugsanspruch  rechtzeitig  zu  stellen.
Der  Antrag  (Unterstützungsanspruch)  ist  in  diesem  Falle  binnen  Jahresfrist ­
  zu'  stellen,  nachdem  das  Hindernis  weggefallen  ist.
9.  Die  88  1321  und  1322  bitten  wir  zn  streichen.
10.  Im  8  1257  ersuchen  wir  das  Wort  „fünfundsechzigsten"
zu  streichen  und  dafür  „sechzigsten"  zu  setzen.
11.  Im  8  1522  ersuchen  wir  den  1.  und  3-  Absah  zu  streichen.
Als  1.  Absatz  bitten  wir  zu  setzen:
Der  Antrag,  eine  Invaliden-  oder  Hinterbliebenenrente  festzustellen, ­
  kann  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,  weil  Invalidität  oder
            
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