Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

d  sind,
der  von
sozialen
che,  den  '
Ser"  llnterstützungsmaßstäbe  zur  Bemeffung  der  Fürsorgeleistungen.
|e  nicht  Von  ©tabtrat  G.  Sinber,  Sielefelb.
trägen"  Der  Gesetzgeber  hat  bei  Erlaß  der  R.  F.  V.  mit  Recht  davon  ab-16
  en ,8 e  gesehen,  bestimmte  Normen  über  das  Maß  der  Fürsorge  festzusetzen,
idesfür-  er  ()at  j i(i)  darauf  beschränkt,  in  den  Reichsgrundsätzen  zum  §  6  der
R.  F.  93.  über  Voraussetzung,  Art  und  Maß  der  Fürsorge  vom
4.  Dezember  1924  den  Fürsorgeträgern  die  Pflicht  aufzuerlegen,  den
hilfsbedürftigen  den  notwendigen  Lebensbedarf  zu  geat.
  währen.  Zum  notwendigen  Lebensbedarf  gehören  nach
Ansicht  des  Gesetzgebers  laut  §  6:
u)  der  Lebensunterhalt,  insbesondere  Unterkunft,  Nahrung,  Kleidung ­
  und  Pflege,
b)  Krankenhilfe  sowie  Hilfe  zur  Wiederherstellung  der  Arbeitsfähigkeit, ­

c)  Hilfe  für  Schwangere  und  Wöchnerinnen,
außerdem
d)  bei  Minderjährigen  Erziehung  und  Erwerbsbefähigung,
e)  bei  Blinden,  Taubstummen  und  Krüppeln  Erwerbsbefähigung.
Nötigenfalls  ist  der  Bestattungsaufwand  zu  bestreiten.
Mit  dieser  Fassung  ist  die  Art  und  der  Inhalt  der  Fürsorgeleistungen ­
  umschrieben,  ungelöst  ist  die  Frage  nach  dem  Maß  oder
dem  Umfang  der  Leistungen.  Darauf  gibt  auch  der  §  10  der  Reichsgrundsätze ­
  nur  eine  grundsätzliche,  theoretische  Antwort.  Er  lautet:
„Was  im  Einzelfalle  im  Rahmen  des  notwendigen  Lebensbedarfs ­
  (§  6)  an  Hilfe  zu  gewähren  ist,  hat  sich  nach  der  Besonderheit ­
  des  Falles  zu  richten,  namentlich  nach  Art  und  Dauer  der  Not,
nach  der  Person  des  hilfsbedürftigen  und  den  örtlichen  Verhältnissen. ­

Bei  Störungen  der  körperlichen,  geistigen  oder  sittlichen  Entwicklung ­
  Minderjähriger  ist  die  Hilfe  so  ausreichend  zu  bemessen,
daß  gründliche  und  dauernde  Abhilfe  zu  erwarten  ist."
Die  Fürsorgeträger  müssen  aus  dieser  grundsätzlichen  Fassung
die  praktische  Nutzanwendung  auf  den  einzelnen  Fall  ziehen,  hier  setzt
also  die  bedeutungs-  und  verantwortungsvolle  Aufgabe  der  Fürsorgeorgane ­
  ein.  Länder  und  Gemeinden  haben  diese  Regelung  lebhaft
erstrebt,  obwohl  ihnen  klar  war,  daß  sie  damit  eine  große  Verantwortung ­
  auf  sich  nahmen.  Überblicken  wir  heute  die  Leistungen  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.