Object : Theoretische Sozialökonomie

Die patriarchalische Verfassung des Großbetriebes, ihr Zurückweichen, ihr Ersatz. 439

verfaffung einsieht, der wird bei näherer Prüfung zu dem Schlusse kommen, daß nicht
alles so bleiben kann, wie es ist, daß eine neue Art der Verfassung kommen müsse,
wenn auch die bisherige Gestaltung ihm begreiflich erscheint.
Die Unternehiner der ersten Generation, welche die Großbetriebe unter unsäglichen
Schwierigkeiten, im heftigen Konkurrenzkampf gründeten, auf dem gesetzlichen Boden
einer einseitigen Freiheitslehre die bisher ungeschulten Massen als Arbeiter in die Fabrik
zogen und füͤr die dortigen Aufgaben disciplinierten, konnten dies Ziel nur erreichen,
die neue Technik und die neuen Absatzwege nur organifieren durch die außerordentliche
UÜbermacht, welche ihnen Intelligenz, kaufmännische Gewandtheit und großer Besitz gaben,
durch die weitgehende herrschastliche Autorität, welche sie über die unorganisierten,
besitzlosen Arbeiter durch die Fabrikdisciplin und das beliebige Entlassungsrecht übten.
Man köonnte sagen, die rücksichtslose Geschäftsenergie habe so einen geschäftlichen Neubau
der Volkswirtschaft vollzogen, technisch und kaufmännisch dabei das Höchste geleistet,
aber auch durch Überspannung der Konkurrenz und Gewinnsucht viel Unheil gestiftet
und durch die Richtrücksichtnahme auf Leben und Gesundheit, Bildung und Familien—
interessen der Arbeiter, durch die übermäßige Ausdehnun;g der Arbeitszeit, durch über⸗
mäßige Frauen- und Kinderarbeit, durch Lohndruck und Ausbeutung der unteren Klassen
in die moderne, private, rein auf den Gewinn arbeitende Unternehmung Keime der
Reibung und des Kampfes gelegt, die nach und nach zu einer Umgestaltung und Reform
führen mußten.
Die Reform hat in erster Linie davon auszugehen, daß die großen Betriebe nicht
mehr unter demselben Recht stehen können wie die Hauswirtschaft, daß sie mehr und
mehr der Gegenftand des öffentlichen Interesses sind. Von ihrer Verfafsung und Ein⸗
richtung hängt das wirtschaftliche und moralische Wohl des Ortes, der Gegend, der
Gesellschaft ab. Sie gleichen Gemeinden, ja teilweise kleinen Staaten eher als Familien;
wo 1000 40 000 Personen in einem Großbetrieb arbeiten, handelt es sich direkt um
die Existenz von 8000-200 000 Menschen, indirekt um noch viel mehr. Sie sind,
auch in privaten Händen, dauernde Anstalten mit halb öffentlichem Charakter; sie
beherrschen das Leben, das Gedeihen, die Existenz ganzer Gegenden und Provinzen, sie
beeinflussen ost sogar die Staatsgewalt. Ihre Organisation hat durch die neue Form
des Genossenschafts- und Gesellschaftsrechts, wovon wir gleich eingehender reden, durch
die ganze staalliche Fabrik-, Bergwerks-, Arbeiterschutzgesetzgebung und die daran sich
knupfende staatliche Äufficht, durch die Fortbildung des Arbeitsvertrags, durch die feinere
Ausbildung der Lohnzahlungsformen einen gemeindeartigen Charakter erhalten. Die
Entstehung von Arbeiterausschüssen und Altestenkollegien in den Großbetrieben zum
Zweck der Verhandlung mit den Unternehmern über die Arbeitsordnung, die Lohnform,
die Hülfskassen und anderes, zur Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, zur Beauf⸗
fichtigung und Erziehung der jungen Arbeiter, hat bescheiden die Anfänge einer Arbeiter⸗
bertretung in den Großbetrieben geschaffen. Die Entstehung der Gewerk-⸗ und Fach—
vereine hat natürlich zunächst vielfach die socialen Kämpfe gesteigert und wird bis heute
bon den Vertretern des patriarchalischen Systems nur als eine Hinderung der Autorität
angesehen. Sie kann es gewiß jein. Aber bei richtiger Leitung der Vereine und richtiger
Verhandlung mit ihnen können sie, wie die daran sich knüpfenden Einigungsämter und
Schiedsgerichte, eine Stärkung der Ordnung und Autorität und das beste Hülfsmittel
werden, den Frieden wieder herzustellen.
Gewiß liegt der Hauptteil dieser großen Aufgaben noch in der Zukunft. Wir
stehen mitten inne in dem Ringen nach den neuen besseren, aber auch viel komplizierteren
Formen des Großbetriebes. Wir werden sie nur erhalten, wenn die leitenden und die
ausführenden Kraͤfte mehr und mehr auf einen höheren intellektuellen und moralischen
Standpuntt sich stellen, in ihren gesamten Eigenschaften fich heben, wenn sie fähig werden,
neben den Intereffengegensätzen die gemeinsamen Ziele zu suchen und zu verfolgen.
Aber unmoglich ist hier nicht, was in der Gemeinde und im Staate möglich war:
eine friedliche konstitutionelle Verfaffung, wobei jeder Teil in seiner Sphäre gewisse
Rechte ausübt und Pflichten erfüllt.
            
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