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Für ben Schleichhandel bestehen die angeführten Schwierig
keiten anscheinend nicht. Wer Wucherpreise zahlen kann, braucht
sich keine Beschränkungen aufzuerlegen. Leider wird dieses Ka
pitel in vorstehendem Antwortschreiben nicht berührt.
Betrifft Erhöhung der Krankengelder.
Bochum, den 4. Januar 1918.
An den hochwohllöblichen Vorstand der
Knapfchafts-Krankenkasfe Ems, Ems.
Beauftragt von den im Verbände der Bergarbeiter Deursch-
lands organisierten Mitgliedern der Knappschafts-Krankenkasse
Ems erlauben wir uns, dem hochwohllöblichen Vorstand dieser
Knappschafts-Krankenkasse'folgendes Gesuch zu unterbreiten:
Der Vorstand der Knappschafts-Krankenkasse Ems möge da
hin drängen, doch die Krankengelder, die in dieser Kasse gezahlt
werden, eine Erhöhung erfahren. Laut Verordnung des Bundes
rats vom 22. November 1917 ist eine Erhöhung der Grundlöhne
bis auf 8 bzw. 10 Mark möglich, und hat der Bundesrat diese
Verordnung nur herausgegeben, Werl auch an dieser hohen Stelle
die Ueberzeugung Platz gegriffen hat, daß die bisher von den
Krankenkassen gezahlten Krankengelder nicht mehr ausreichen,
dem Kranken das Durchkommen zu gewähren. Da in der
Knappschafts-Krankenkasse Ems der Grundlohn erst auf 4 Mark
steht und die Hälfte desselben als Krankengeld gezahlt wird, so
bitten wir im Aufträge der bei uns organisierten Mitglieder
dieser Kasse, die Grundlöhne entsprechend der Verordnung des
Bundesrates zu erhöhen, auf daß damit auch eine Erhöhung der
Krankenunterstützung eintritt.
In der Hoffnung, daß dieses Gesuch von Erfolg begleitet
ist, wofür wir im Namen der bei uns organisierten Kranken-
kassenmitalieder den besten Dank ausfprechen, zeichnet
mit hochachtungsvolleni Glückauf!
(Unterschrift.)
Ans dieses Gesuch ging unter dem 14. Januar 1918 folgende
Antwort ein:
„Auf das gefl. Schreiben teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß wir
bereits unsere Klasseneinteilung um 8 weitere Klassen ergänzt und
diese Ergänzung unter dem 4. Januar d. Js. dem Königlichen Ober
bergamt in Bonn zur Genehmigung vorgelegt haben.
In den neugebildeten Klassen ist der Grundlohn auf 6 Mark, 8
Mark und 10 Mark festgesetzt worden."