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VII Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
jeine Berpflihtung vorbehalten will (vgl. Hbrigenz auch Bem. 2 zu & 796
und MR. IL, 696).
Da im übrigen die Ausftellung des BapierS ein Recht82gefhäft il,
wird fie den gleidhen allgemeinen Regeln biniichtlih Reh tsgültigkeit, An-
“echtbarfeit ıc. unterliegen, wie fonftige, nicht empfangSbedürftige RechtS=
zefchäfte überhaupt. Ein Rechtsmangel der Ausftellung in diefer Hinficht
mird jedem Kinftigen Erwerber des Bapier8 entgegengehalten werden
*önnen. (Val. hiezuw Bem. 1, a zu S 796 und Cofjack II $ 258.)
Bon einer Forderung wider den Ausfteller Kann aber natürlich immer erft
bann die Rede fein, wenn ein Dritter al lenitimierter Befiper
je8 Papiers wirklich auftritt. Vorher gelten die Orundjäße der Ver-
znigung (confusio), wa8 3. B. für den Zall eines Konkurfes von Wich-
Mgfeit werden fann, wenn der Gemeinfchuldner vorher nur einen Teil der
ScOuldverfchreibungen au8gegeben Hat, vgl. hiezu Crome S. 939 Ann. 10
und Anm. 25, fowie auch Dernburg S 147 Ziff. II; 1. ferner auch Affolter
in Bufh3 Btfhr. Bd. 31 S. 469.
HI. DazZ Forderungsrecht aus dem Inbaberpapier :
I hatte dem jemeiligen JInhaber der Urkunde fOlehthin und aus»
nahbm8108 das Gläubigerrecht zugefprochen, alfo das Recht aus der Schuldver]hreibung
febiglidh an die Tatiadhe der Innebabung des VBapiers8 geknüpft. Hienach hätte
ıljo 3. B. au der Dieb durch den Diebftahl das ForderungsSrecht aus dem Lapier
>rwerben fönnen.
Dieler Standvunkt wurde aber, al8 über die Berkehr3bhedürfniffe hinausgehend
D bu EEE Rechtsgefühle mwiderfprechend, Lebhaft belämpft (vgl. Z®. II, 374 ff,
, Infolgedefien haben €, II und das Sefekbuch felbft diefen Standpunkt verlaflen
'oal. hiezu %. II, 529 H.) und folgendes andere Grundprinzip an die Stelle gefebt:
N 1, DaS Forderungsreht fol nicht an den bloßen Befik des NapierS geknüpft
jein, fondern an das Recht an der Urkunde. Das Recht an der Urkunde als einer
Sache kann aber anderfeitsS grundfäßlich nur dem Eigentümer zuitehen (val. hiezu Yakobi
za. ©. S. 108 ff).
a) Der EigentumSerwerb an den Yubaberpapieren fteht alfo an ich
unter den gleichen Mormen, wie der Erwerb des Einentums an einer
deweglichen Sache überhaupt. Er kann durch vertragsmäßige Nebereignung
‘Nebergabe, constitutum possessorium 2c., vgl. 88 929 ff), durch Aneignung,
zurch Sund, Erfißung, durch Familien- oder erbrechtlidhen Erwerb gefchebhen.
Bei redlichem Ermerbe wird hier auch durch die Nebertragung Jeitens
des NidhteigentümerS Eigentum an dem abier erworben und zwar
aier jelbit dann, wenn das Vapier dem bisherigen Eigentümer geitohlen
worden, verloren gegangen oder fonit abhanden gekommen ift
“vgl. biezu S 935 mit Bem.). Bal. aud 8 367 HGB.
Der Erwerb des Eigentums am Papiere Iann jih im VBerkehre fo und fo
oft wiederholen, wobei hervorzuheben it, daß bier jeweils immer wieder
zin neues Gläubigerrecht entiteht (nur beim Erbgang erwirbt der
Erbe das gleiche Recht, daS der Erhlalffer befaß).
Selbftverftändlih kann aber auch ein abgeleitetes Berfügungsredht
uch NRechtsgelchäft oder Gefep für einen anderen begründet fein, 3. B. den
Nießbraucher, Pfandaläubiger, Bevollmächtigten, val. Kuhlenbeck Iote 3
ınd unten Bem, IV, .
Umgefehrt kann dem Eigentümer felbit die Berfügungsberecdhtigung wicder
antzogen werden, 3. 5. während des Konkurfes pder zufolge des eheherr-
lichen Berwaltungsrecht8, vgl. Goldmann: Lilienthal S, 849 und ODertmann in
Bent. 3, c. Mangelnde Gejchäftsfähigfeit gehört aber hieher nicht, vl. Gold-
mann-Lilienthal a. a. ©. Anm. 7 und zuftimmend DVertmann a. a. D.
, 2. Diefes Grundprinzip, wonach das Gläubigerreht grundjäglih nur dem
Eigentümer zuftehen foll, wird aber gleihlam Überdedt und in feiner praktiichen Bedeutung
erheblich eingefhränkt durch die weiter vom Gefeß aufgeftellte Hecdhtsvermutung,
daß der Inhaber der Urkunde {Ohledhthin al Sigentümer und damit auch alS Gläubiger
der verbrieften Forderung gelten {ol — ausgenommen, e8 wird nadgewieijen,
daß er zur Verfügung über diefe Urkunde nicht berechtigt ift. (Näheres hierüber
|. unten Bem, V, BeanftandungsSrecht des Ausfteller8.)
a) Diefe Vermutung erftrect {ich in ihren Wirkungen zugleich auf Schuldner
und Gläubiger (val. %. IL, 529—530
nr)