WANDERUNGSVORGANG ELS.-LOTHE. BEVÖLKBRUNGSGRUPPEN. 45
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Stadt. Millionen müssen demnach noch in Beziehung zu:
Landwirtschaft stehen. Eine Intensivierung der Landwiit-
schaft wird die Industrie stärken. Durch die verstärkte
landwirtschaftliche Produktion wird die Kaufkraft in unse
rem Volke gehoben werden, die Industrieprodukte werden
einen erweiterten Absatz finden.
So kann es nicht an den geeigneten Menschen fehlen
bei der Durchführung dieser Bevölkerungsumschichtung,
wenn in unserem Volk die trostlose Lage unserer Wirt
schaft erkannt wird, und von Staatswegen die nötigen recht
lichen Grundlagen zur Erleichterung solcher Umschichtung
geschaffen werden. Diese staatliche Hilfe hat sich bisher
vor allem gäußert in der Verordnung zur Beschaffung von
landwirtschaftlichem Siedelungsland vom 29. Januar 1919
(RGBl. 1919, S. 22), die am 11. August 1919 durch das
Reichssiedelungsgesetz (RGBl. 1919, S. 1429—36) ersetzt
wurde. Durch dieses Gesetz wurde die Möglichkeit ge
schaffen, aus den landwirtschaftlichen Großbetrieben im
Norden und Osten Deutschlands Land für die Ansiedelung
von kleinen und mittleren Bauern bereitzustellen, sowie
den landwirtschaftlichen Arbeitern Pachtstellen mit ge
nügend Land zur Ernährung ihrer Familie zu sichern.
So stand Land zur Verfügung — es sei hierzu bemerkt,
daß Deutschland noch 2000000 ha Moor- und Ödland be
sitzt —, bei den gemeinnützigen Siedelungsgesellschaften,
die sich in allen Provinzen Preußens und in den übrigen
Ländern bildeten, meldeten sich Tausende von Siedelungs
lustigen. Denn wenn auch, wie an früherer Stelle bemerkt,
allgemein heute die Stimmung unter der Arbeiterschaft
noch nicht zu einem Übergang in den landwirtschaftlichen,
Beruf neigt, so gibt es doch eine große Zahl unter den An
gehörigen der unteren und mittleren Schichten der Be
völkerung, die nach landwirtschaftlicher Nebenbeschäfti
gung verlangen, nach einem kleinen eigenen Heim mit
1—2 Morgen Land. Dieses Streben, das in der Kriegsheim
stättenbewegung schon im Kriege unter Führung Damasch
kes seine Zusammenfassung fand und im Reichsheimstätten
gesetz vom 10. Mai 1920 (RGBl. 1920, S. 962—970) eine