4
Bezug auf untergeordnete Fragen herrschten Meinungsverschiedenheiten,
so darüber, ob das Salzregal, wie Böhlau behauptet, bereits vor dem
allgemeinen Bergregale, nämlich schon seit dem Jahre 1016 vereinzelt
vorgekommen sei, und ob, wie Weiske gegen Karsten auszuführen
sucht, die Territorialherren in Deutschland das Bergregal schon einige
Zeit vor den Kaisern ausgeübt haben.
Dagegen sind die Ansichten über den Ursprung der Bergbaufrei
heit unter den neueren deutschen Juristen noch sehr geteilt. Während
nämlich Karsten (S. 71) und andere die Bergbaufreiheit als die uralte
Form ansehen, unter welcher von jeher der Bergbau in Deutschland
betrieben worden sei, unterscheiden Achenbach (S. 68 ff.), Dernburg
(S. 559 ff.) und andere, z. B. Hue, die Bergarbeiter I S. 83, Kautzky in
der Neuen Zeit 1889, zwischen der gemeinen Mark (der Allmende) und
dem aufgeteilten Lande. Nur auf der ersteren und zwar zunächst nur
den Gemeindegenossen, so sucht insbesondere Achenbach auszuführen,
habe das Recht zur freien Aufsuchung der Mineralien zugestanden,
während auf dem letzteren ursprünglich nur der Oberflächeneigentümer
ein Recht hierzu besessen habe. Erst später, nämlich erst seit dem
zwölften Jahrhundert, sei unter Miteinwirkung des inzwischen lokal
entstandenen Bergregals, die Bergbaufreiheit von der ungeteilten auf
die geteilte Mark ausgedehnt worden. H. Brunner * 1 nimmt an, daß das
Bergregal im 11. Jahrhundert entstanden sei. Dies möchte die heute
herrschende Ansicht sein 2 .
Das Beispiel der deutschen Könige und die aus Deutschland während
des Mittelalters in Frankreich, Spanien und England eingewanderten
Bergleute haben, wie Achenbach 3 ferner behauptet, die Institute des
Bergregals und der Bergbaufreiheit auch nach diesen Ländern getragen.
Alle neueren deutschen Rechtslehrer waren seit Thomas v. Wagner
früher der Ansicht, daß das Bergregal ursprünglich auf keinem begründeten
Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland, Frankfurt a. O.
i8o5, S. 62 fr. Boehlau, De regalium notione p. 8 sequ. Grueter, De regali me-
tallorum jure p. 38. Achenbach, Deutsches Bergrecht S.68ff. Dernburg, Preußi
sches Privatrecht S. 539ff. Kummer in der Zeitschrift für Bergrecht Jahrg. 10
S. 376 ff. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 554, VIII 269 fr.
1 Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 5. Aufl. S. 142, deutsche Rechts
geschichte I 75, 76. Die Theorie von Zycha u. a. s. §§ 4 und 9.
’ S. auch R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. A. Dopsch, Die Wirt
schaftsentwicklung der Karolingerzeit II 360. Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklo
pädie S. 234. Hübner, Grundzüge.
s Französisches Bergrecht S. 28. Ähnlich Westhoff in Zeitschrift für Berg
recht Bd. 50. S. dagegen Frühe, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. 165. Arndt
das. Bd. 55 S. 122 und unten § 19.