Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bezug auf untergeordnete Fragen herrschten Meinungsverschiedenheiten, 
so darüber, ob das Salzregal, wie Böhlau behauptet, bereits vor dem 
allgemeinen Bergregale, nämlich schon seit dem Jahre 1016 vereinzelt 
vorgekommen sei, und ob, wie Weiske gegen Karsten auszuführen 
sucht, die Territorialherren in Deutschland das Bergregal schon einige 
Zeit vor den Kaisern ausgeübt haben. 
Dagegen sind die Ansichten über den Ursprung der Bergbaufrei 
heit unter den neueren deutschen Juristen noch sehr geteilt. Während 
nämlich Karsten (S. 71) und andere die Bergbaufreiheit als die uralte 
Form ansehen, unter welcher von jeher der Bergbau in Deutschland 
betrieben worden sei, unterscheiden Achenbach (S. 68 ff.), Dernburg 
(S. 559 ff.) und andere, z. B. Hue, die Bergarbeiter I S. 83, Kautzky in 
der Neuen Zeit 1889, zwischen der gemeinen Mark (der Allmende) und 
dem aufgeteilten Lande. Nur auf der ersteren und zwar zunächst nur 
den Gemeindegenossen, so sucht insbesondere Achenbach auszuführen, 
habe das Recht zur freien Aufsuchung der Mineralien zugestanden, 
während auf dem letzteren ursprünglich nur der Oberflächeneigentümer 
ein Recht hierzu besessen habe. Erst später, nämlich erst seit dem 
zwölften Jahrhundert, sei unter Miteinwirkung des inzwischen lokal 
entstandenen Bergregals, die Bergbaufreiheit von der ungeteilten auf 
die geteilte Mark ausgedehnt worden. H. Brunner * 1 nimmt an, daß das 
Bergregal im 11. Jahrhundert entstanden sei. Dies möchte die heute 
herrschende Ansicht sein 2 . 
Das Beispiel der deutschen Könige und die aus Deutschland während 
des Mittelalters in Frankreich, Spanien und England eingewanderten 
Bergleute haben, wie Achenbach 3 ferner behauptet, die Institute des 
Bergregals und der Bergbaufreiheit auch nach diesen Ländern getragen. 
Alle neueren deutschen Rechtslehrer waren seit Thomas v. Wagner 
früher der Ansicht, daß das Bergregal ursprünglich auf keinem begründeten 
Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland, Frankfurt a. O. 
i8o5, S. 62 fr. Boehlau, De regalium notione p. 8 sequ. Grueter, De regali me- 
tallorum jure p. 38. Achenbach, Deutsches Bergrecht S.68ff. Dernburg, Preußi 
sches Privatrecht S. 539ff. Kummer in der Zeitschrift für Bergrecht Jahrg. 10 
S. 376 ff. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 554, VIII 269 fr. 
1 Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 5. Aufl. S. 142, deutsche Rechts 
geschichte I 75, 76. Die Theorie von Zycha u. a. s. §§ 4 und 9. 
’ S. auch R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. A. Dopsch, Die Wirt 
schaftsentwicklung der Karolingerzeit II 360. Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklo 
pädie S. 234. Hübner, Grundzüge. 
s Französisches Bergrecht S. 28. Ähnlich Westhoff in Zeitschrift für Berg 
recht Bd. 50. S. dagegen Frühe, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. 165. Arndt 
das. Bd. 55 S. 122 und unten § 19.
	        
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