Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bezug  auf  untergeordnete  Fragen  herrschten  Meinungsverschiedenheiten,
so  darüber,  ob  das  Salzregal,  wie  Böhlau  behauptet,  bereits  vor  dem
allgemeinen  Bergregale,  nämlich  schon  seit  dem  Jahre  1016  vereinzelt
vorgekommen  sei,  und  ob,  wie  Weiske  gegen  Karsten  auszuführen
sucht,  die  Territorialherren  in  Deutschland  das  Bergregal  schon  einige
Zeit  vor  den  Kaisern  ausgeübt  haben.
Dagegen  sind  die  Ansichten  über  den  Ursprung  der  Bergbaufreiheit ­
  unter  den  neueren  deutschen  Juristen  noch  sehr  geteilt.  Während
nämlich  Karsten  (S.  71)  und  andere  die  Bergbaufreiheit  als  die  uralte
Form  ansehen,  unter  welcher  von  jeher  der  Bergbau  in  Deutschland
betrieben  worden  sei,  unterscheiden  Achenbach  (S.  68  ff.),  Dernburg
(S.  559  ff.)  und  andere,  z.  B.  Hue,  die  Bergarbeiter  I  S.  83,  Kautzky  in
der  Neuen  Zeit  1889,  zwischen  der  gemeinen  Mark  (der  Allmende)  und
dem  aufgeteilten  Lande.  Nur  auf  der  ersteren  und  zwar  zunächst  nur
den  Gemeindegenossen,  so  sucht  insbesondere  Achenbach  auszuführen,
habe  das  Recht  zur  freien  Aufsuchung  der  Mineralien  zugestanden,
während  auf  dem  letzteren  ursprünglich  nur  der  Oberflächeneigentümer
ein  Recht  hierzu  besessen  habe.  Erst  später,  nämlich  erst  seit  dem
zwölften  Jahrhundert,  sei  unter  Miteinwirkung  des  inzwischen  lokal
entstandenen  Bergregals,  die  Bergbaufreiheit  von  der  ungeteilten  auf
die  geteilte  Mark  ausgedehnt  worden.  H.  Brunner *  1  nimmt  an,  daß  das
Bergregal  im  11.  Jahrhundert  entstanden  sei.  Dies  möchte  die  heute
herrschende  Ansicht  sein 2 .
Das  Beispiel  der  deutschen  Könige  und  die  aus  Deutschland  während
des  Mittelalters  in  Frankreich,  Spanien  und  England  eingewanderten
Bergleute  haben,  wie  Achenbach 3  ferner  behauptet,  die  Institute  des
Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  auch  nach  diesen  Ländern  getragen.
Alle  neueren  deutschen  Rechtslehrer  waren  seit  Thomas  v.  Wagner
früher  der  Ansicht,  daß  das  Bergregal  ursprünglich  auf  keinem  begründeten
Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  in  Deutschland,  Frankfurt  a.  O.
i8o5,  S.  62  fr.  Boehlau,  De  regalium  notione  p.  8  sequ.  Grueter,  De  regali  metallorum
  jure  p.  38.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.68ff.  Dernburg,  Preußisches ­
  Privatrecht  S.  539ff.  Kummer  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Jahrg.  10
S.  376  ff.  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  554,  VIII  269  fr.
1  Grundzüge  der  deutschen  Rechtsgeschichte,  5.  Aufl.  S.  142,  deutsche  Rechtsgeschichte ­
  I  75,  76.  Die  Theorie  von  Zycha  u.  a.  s.  §§  4  und  9.
’  S.  auch  R.  Schröder,  Deutsche  Rechtsgeschichte.  A.  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwicklung ­
  der  Karolingerzeit  II  360.  Gierke  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie ­
  S.  234.  Hübner,  Grundzüge.
s  Französisches  Bergrecht  S.  28.  Ähnlich  Westhoff  in  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  50.  S.  dagegen  Frühe,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  53  S.  165.  Arndt
das.  Bd.  55  S.  122  und  unten  §  19.
            
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