Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Toskana,  gestorben  1x15,  deutsche  Bergtagelöhner  nach  Massa  gezogen ­
  hat,  auch  daß  sich  in  der  Bergordnung  einzelne  deutsche  Worte
finden  wie  guerci  —  für  Gewerken;  aber  daraus  folgt  noch  lange
nicht  der  deutsche  Ursprung  der  Bergordnung  noch  der  Bestimmung
der  Rechtsbeziehungen  zwischen  Staat,  Grundeigentümer  und  Bergbau,
so  wenig  wie  aus  den  noch  heute  üblichen  Ausdrücken  Zeche  und
Kux  der  czechische  Ursprung  unseres  heutigen  Bergrechts 1 .  Was
vom  Bergrecht  für  Massa  aus  dem  13.  Jahrhundert  gesagt  ist,  gilt
auch  für  das  Statut  von  Iglesias *  1  2 .  Der  dortige  Bergbau  bestand  seit
der  Phönizierzeit.  Das  Statut  ist  ein  Gesetz  mit  Strafkodex,  es  heißt
überall  „ordiniamo“  wie  in  dem  für  Massa,  „statuimus  et  ordinamus“
—  es  ist  also  kein  Vertrag  eines  privaten  Grundeigentümers  mit  Bergleuten. ­
  Inhaltlich  wird  das  Statut  den  Karthagern  zugeschrieben.
In  Spanien  finden  sich,  wie  hier  gelegentlich  zu  bemerken  ist,
Bergverleihungen  schon  aus  dem  Jahre  1256  (Alfons  X.)  nachweisbar,
auf  dem  Bergregal  beruhend,  Villanueva  p.  278,  also  lange  vor  der
Berufung  deutscher  Bergleute  durch  Isabella  von  Kastilien.  Wieder  ein
Beweis  dafür,  daß  die  Trennung  des  Bergbaues  vom  Grundeigentum
nicht  erst,  wie  Achenbach,  Westhoff  und  andere  behaupten,  aus  Deutschland ­
  nach  Spanien  importiert  ist.
Die  Harzer  Bergordnungen.
§  17.  Die  Bergwerke  am  Harze  sind  unter  König  Heinrich  dem
Vogler  oder  unter  Otto  I.  entdeckt  und  durch  fränkische  Bergleute
aufgenommen  worden 3 .  Diese  Harzer  Bergwerke  gehörten  ursprünglich
den  Kaisern.
Die  allgemeine  Ansicht  geht  dahin 4 ,  daß  diese  Bergwerke  nur
deshalb  den  Kaisern  gehörten,  weil  sie  auf  königlichem  Grund  und
Boden  lagen.  Diese  Ansicht  dürfte  indes  nicht  zutreffend  sein.  Zwar
stand  der  Harz  unter  kaiserlichem  Bann,  dem  Kaiser  gebührte  also
das  ausschließliche  Jagdrecht;  aber  als  die  Bergwerke  daselbst  in  Be-I’antiquitü

  et  le  moyen  äge  in  den  Annales  des  mines,  partie  administrative,  Paris
i8 58  S.  8i6,  1859  S.  1—16,  557.
1  Die  Ähnlichkeiten,  ja  Gleichheiten  zwischen  den  Tafeln  von  Aljustrel  und
dem  Massaner  Bergrecht  sind,  worauf  Mispoulet  hinweist,  überaus  frappant.
8  Bei  Mispoulet  p.  106.
3  Versuch  einer  Geschichte  der  Bergwerksverfassung  oder  Bergrechte  des
Harzes  im  Mittelalter  von  Franz  Johann  Friedrich  Meyer,  Eisenach  1817.
4  Z.  B.  Eichhorn,  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  §  297.  Karsten
S.  29.
            
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