Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

I 21 
nostro thesaurarii et ponderatores nostri quia nihil habent aliud vel 
habere possunt per annum pro praedicto servitio nostro.“ 
Die Zinnerze waren sonach, wenigstens in den Grafschaften Corn 
wall und Devon, von uralter Zeit her kein Zubehör zu Grund und 
Boden. Weder der Grundherr noch der Grundbesitzer (Hintersasse, 
farmer) hatten das Recht, sich diese zuzueignen. Die Zinnerze sind 
Eigentum des Königs. Der König baut sie nicht unmittelbar für eigene 
Rechnung, sondern läßt sie durch Bergleute graben, welche ihm Ab 
gaben entrichten. Die Bergleute sind keine Gemeindegenossen; denn 
es werden ihnen die Einheimischen entgegengesetzt. Sie dürfen nicht 
bloß auf Gemein- und Folkland, sondern überall Zinnbergbau treiben. 
Die ihnen zustehende Befugnis, auch auf fremden Gründen Bergbau zu 
treiben, wie die andern ihnen zustehenden Gerechtigkeiten (z. B. die 
Holz- und Wassergerechtigkeit), haben sie nicht aus eigenem Rechte, 
sondern weil der König sie ihnen eingeräumt hat („nos concessisse“), 
und zwar nicht im Interesse der Bergleute, sondern in seinem eigenen 
Interesse „ad commodum firmae nostrae“. 
Die Macht der englischen Könige nahm seit Johann in dem Masse 
ab, wie die der geistlichen und weltlichen Grundherren zunahm. Schon 
in der Magna Charta vom Jahre 1215 wurden die Rechte des Königs 
auf Kosten der Grundherren geschmälert. Die darin enthaltene Vor 
schrift 1 , daß weder der König noch ein königlicher Beamter oder ein 
anderer jemandes Holz nehmen soll zu königlichen Burgen oder an 
derem Gebrauche außer mit Zustimmung des Eigentümers, mußte die 
königlichen Bergleute treffen, welche ähnlich wie in Deutschland Holz 
gerechtigkeiten besessen hatten. Als die Grundherren immer größeren 
Widerstand der vom Könige erlaubten Bergbaufreiheit auf Zinn ent 
gegensetzten und die Parlamente sich ihrer annahmen, erließ König 
Eduard I. im Jahre 1305 zwei im wesentlichen übereinstimmende 
Charten für die Grafschaften Cornwall und Devonshire, welche den 
Rückgang der königlichen Rechte über den Zinnbergbau erkennen 
lassen. 
Nach diesen Charten sollen nämlich Bergregal wie Bergbaufreiheit 
auf Zinnerze nur noch in den Grafschaften Cornwall und Devonshire 
gelten. Für diese Grafschaften wurden die alten Rechte vom Könige 
bewahrt. 1 2 
1 Ebenso Frühe I. c. S. 172. 
2 Gneist, Geschichte und heutige Gestalt der englischen Kommunalverfassung, 
2. Aufl., S. 138.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.