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nostro thesaurarii et ponderatores nostri quia nihil habent aliud vel
habere possunt per annum pro praedicto servitio nostro.“
Die Zinnerze waren sonach, wenigstens in den Grafschaften Corn
wall und Devon, von uralter Zeit her kein Zubehör zu Grund und
Boden. Weder der Grundherr noch der Grundbesitzer (Hintersasse,
farmer) hatten das Recht, sich diese zuzueignen. Die Zinnerze sind
Eigentum des Königs. Der König baut sie nicht unmittelbar für eigene
Rechnung, sondern läßt sie durch Bergleute graben, welche ihm Ab
gaben entrichten. Die Bergleute sind keine Gemeindegenossen; denn
es werden ihnen die Einheimischen entgegengesetzt. Sie dürfen nicht
bloß auf Gemein- und Folkland, sondern überall Zinnbergbau treiben.
Die ihnen zustehende Befugnis, auch auf fremden Gründen Bergbau zu
treiben, wie die andern ihnen zustehenden Gerechtigkeiten (z. B. die
Holz- und Wassergerechtigkeit), haben sie nicht aus eigenem Rechte,
sondern weil der König sie ihnen eingeräumt hat („nos concessisse“),
und zwar nicht im Interesse der Bergleute, sondern in seinem eigenen
Interesse „ad commodum firmae nostrae“.
Die Macht der englischen Könige nahm seit Johann in dem Masse
ab, wie die der geistlichen und weltlichen Grundherren zunahm. Schon
in der Magna Charta vom Jahre 1215 wurden die Rechte des Königs
auf Kosten der Grundherren geschmälert. Die darin enthaltene Vor
schrift 1 , daß weder der König noch ein königlicher Beamter oder ein
anderer jemandes Holz nehmen soll zu königlichen Burgen oder an
derem Gebrauche außer mit Zustimmung des Eigentümers, mußte die
königlichen Bergleute treffen, welche ähnlich wie in Deutschland Holz
gerechtigkeiten besessen hatten. Als die Grundherren immer größeren
Widerstand der vom Könige erlaubten Bergbaufreiheit auf Zinn ent
gegensetzten und die Parlamente sich ihrer annahmen, erließ König
Eduard I. im Jahre 1305 zwei im wesentlichen übereinstimmende
Charten für die Grafschaften Cornwall und Devonshire, welche den
Rückgang der königlichen Rechte über den Zinnbergbau erkennen
lassen.
Nach diesen Charten sollen nämlich Bergregal wie Bergbaufreiheit
auf Zinnerze nur noch in den Grafschaften Cornwall und Devonshire
gelten. Für diese Grafschaften wurden die alten Rechte vom Könige
bewahrt. 1 2
1 Ebenso Frühe I. c. S. 172.
2 Gneist, Geschichte und heutige Gestalt der englischen Kommunalverfassung,
2. Aufl., S. 138.